Berechnen Sie die Übergangsbestimmungen nach § 581 ASVG für 2026. Der Rechner ermittelt den Umwandlungsfaktor, den Konversionsfaktor und die angepasste Invaliditätspension nach den Regeln der 57. Novelle.
Rechtsgrundlage
- § 581 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/1999 (57. Novelle)
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 253a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungszeit
Gültig ab: 1. 1. 2000
- § 108h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Umwandlungsfaktor für die Pensionsberechnung
Gültig ab: 1. 1. 2000
Kurz zum Thema: ASVG § 581 Schlussbestimmungen 57. Novelle in Österreich
Die 57. Novelle des ASVG (BGBl. I 173/1999) brachte zum 1. Jänner 2000 weitreichende Reformen bei der Pensionsberechnung, insbesondere für die Invaliditätspension. Die Übergangsbestimmungen in § 581 ASVG regeln die Anwendung des neuen Rechts für Fälle, in denen die weggefallene Leistung vor dem Inkrafttreten der Novelle angefallen ist, während die neu anfallende Leistung nach dem Stichtag eintritt.
Umwandlungsfaktor und Konversionsregel
Der Umwandlungsfaktor nach § 108h wandelt das angesammelte Pensionskapital in eine jährliche Pension um. Er wird auf Basis der aktuellen Lebenserwartung und des Zinssatzes jährlich neu berechnet. Für die Übergangsfälle der 57. Novelle wird zusätzlich ein Konversionsfaktor nach § 581 Abs.5 Z3 angewendet, der das Verhältnis der Versicherungsmonate zwischen altem und neuem Stichtag abbildet.
Steigerungsbetrag und 80%-Deckel
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Division des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der dafür maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des § 108h Abs.4. Er ist nach oben mit 80% der Bemessungsgrundlage begrenzt — eine wichtige Schutzfunktion gegen überhöhte Pensionsleistungen bei günstigen Beitragsverläufen.
Transitional percentages
Für Fälle mit Stichtag zwischen 1999 und 2013 galten besondere Übergangssätze: Im Jahr 1999 wurden 20% des Kapitals umgewandelt, dann reduzierte sich der Satz jährlich um einen Prozentpunkt, bis er 2009 bei 10% stabilisiert wurde. Ab 2014 gelten die vollen 100% — die Transitional phase ist seit 2014 vollständig abgeschlossen, alle Fälle werden nach dem neuen Recht ohne reducering berechnet.
Verhältnis zu vorzeitigen Alterspensionen
Die §§ 253a und 253b ASVG sehen vorzeitige Alterspensionen bei langer Versicherungszeit vor. Für diese Pensionen gelten die Konversionsbestimmungen nach § 581 Abs.5 Z3 bis 5 entsprechend. Beträgt die Wartezeit vor dem Stichtag der weggefallenen Leistung mindestens ein Monat der Pflichtversicherung, sind die Sonderregelungen anzuwenden.
Häufige Fragen zum ASVG § 581 Schlussbestimmungen 57. Novelle
Was regelt § 581 ASVG — Schlussbestimmungen der 57. Novelle?
§ 581 ASVG regelt die Schlussbestimmungen und Übergangsbestimmungen der 57. Novelle (BGBl. I 173/1999). DieseNovelle brachte wesentliche Änderungen bei der Pensionsberechnung, insbesondere den Umwandlungsfaktor (§108h), die Konversionsregeln für den Steigerungsbetrag (§581 Abs.5) und die Sonderregelungen für die Invaliditätspension.
Was ist der Umwandlungsfaktor nach § 108h?
Der Umwandlungsfaktor wandelt das Pensionskapital in eine jährliche Pension um. Er wird jährlich angepasst und beträgt für 2026 ca. 0,0546–0,0568 je nach Pensionsart. Die 57. Novelle hat die Berechnungsmethode für Übergangsfälle angepasst, um einen gleitenden Übergang zwischen altem und neuem Recht zu gewährleisten.
Wie funktioniert der Konversionsfaktor nach § 581 Abs.5 Z3?
Der Konversionsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis der Versicherungsmonate zum neuen Stichtag dividiert durch die Versicherungsmonate zum alten (weggefallenen) Stichtag. Er darf maximal 1,5 (150%) betragen. Dieser Faktor wird angewendet, um den Steigerungsbetrag der neu anfallenden Leistung zu ermitteln.
Was bedeutet der 80%-Deckel nach § 581 Abs.5 Z5?
Der Steigerungsbetrag nach § 581 Abs.5 Z4 ist nach oben mit 80% der jeweils anwendbaren Bemessungsgrundlage begrenzt. Das bedeutet, die Pension kann nicht mehr als 80% des durchschnittlichen Einkommens erreichen, auf dem die Beiträge basieren.
Welche Übergangsprozentsätze gelten nach § 581 Abs.4?
Die 57. Novelle sah für die Jahre 1999–2013 gestaffelte Prozentsätze vor: 1999 begann mit 20%, dann reduzierte sich der Satz jährlich um einen Prozentpunkt bis 2009 (10%), wo er bis 2013 verblieb. Ab 2014 gelten die vollen 100% — die Übergangsphase ist seit 2014 vollständig abgeschlossen.