Berechnen Sie das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d ASVG. Der Rechner multipliziert das erhöhte Krankengeld mit dem Herabsetzungsfaktor und ermittelt die tägliche Leistung.
Rechtsgrundlage
- § 143d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Wiedereingliederungsgeld = erhöhtes Krankengeld × arbeitszeitHerabsetzung (max. 9 Monate)
Gültig ab: 1. 1. 2017
- § 141 Abs. 2 ASVG (ASVG) ↗
Erhöhtes Krankengeld = 60% der Beitragsgrundlage ab Tag 43
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG § 143d Wiedereingliederungsgeld
Das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d ASVG ist eine wichtige Leistung für Arbeitnehmer, die nach längerer Krankheit schrittweise an den Arbeitsmarkt zurückkehren. Diese Regelung ermöglicht eine sanfte Überleitung von der Krankenversicherung zurück in das Erwerbsleben.
Die Berechnung basiert auf dem erhöhten Krankengeld nach § 141 Abs. 2 ASVG, welches 60% der Beitragsgrundlage beträgt. Das Wiedereingliederungsgeld wird dann als prozentualer Anteil dieses Krankengeldes berechnet, wobei die tatsächliche Arbeitszeit Herabsetzung berücksichtigt wird.
Für Arbeitnehmer mit herabgesetzter Arbeitszeit bedeutet dies, dass das Wiedereingliederungsgeld entsprechend der Arbeitszeit-Reduktion angepasst wird. Bei einer 50% Herabsetzung beträgt die Leistung 50% des erhöhten Krankengeldes. Die Höchstdauer beträgt 9 Monate.
Voraussetzung für den Bezug ist die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Rahmen einer geschützten Beschäftigung oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Die Maßnahme muss von der Sozialversicherungsanstalt genehmigt werden.