ASVG § 638

Berechnung des Zuschusses zu den Energiekosten nach ASVG § 638 für Oktober 2008 bis April 2009. Der Pauschalbetrag beträgt 210 € und wurde im November 2008 an BezieherInnen einer Ausgleichszulage ausgezahlt. Bei gemeinsamem Haushalt von Eheleuten oder Witwenpension+Waisenpension gebührt der Zuschuss nur einmal.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Energiekosten-Zuschuss 2008

Der Energiekosten-Zuschuss nach ASVG § 638 war eine sozialpolitische Maßnahme der österreichischen Bundesregierung im Herbst 2008. Angesichts steigender Energiekosten — insbesondere durch die damalige Entwicklung der Heizöl- und Gaspreise — wurde eine einmalige Zahlung an einkommensschwache Pensionistinnen und Pensionisten beschlossen. Die Leistung wurde im November 2008 mit der laufenden Pension ausgezahlt.

Gesetzliche Grundlage

Die Bestimmung wurde mit Wirkung vom 21. Oktober 2008 in das ASVG eingefügt. Sie sah einen einheitlichen Pauschalbetrag von 210 Euro vor, der allen anspruchsberechtigten Personen ohne Unterschied der Pensionshöhe gewährt wurde. Der Betrag war bewusst pauschal gewählt, um die administrativen Kosten der Pensionsversicherungsträger gering zu halten.

Voraussetzungen für den Anspruch

Der Anspruch auf den Energiekosten-Zuschuss bestand ausschließlich für Personen, die im November 2008 eine Ausgleichszulage zu ihrer Pension bezogen. Die Ausgleichszulage stellt eine aufstockende Leistung dar, die jene Personen unterstützt, deren Gesamtpension unter dem gesetzlichen Existenzminimum liegt.

Die Ausgleichszulage wurde von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder dem zuständigen Versicherungsträger automatisch mit der Pension ausbezahlt. Die Einkommensgrenze für die Ausgleichszulage wurde jährlich an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst.

Beziehergemeinschaften und Einschränkungen

Eine wichtige Einschränkung betraf den gemeinsamen Haushalt: Wenn beide Eheleute Anspruch auf eine Ausgleichszulage hatten und im gemeinsamen Haushalt lebten, wurde der Zuschuss nur zur höheren Pension gewährt. Dies sollte eine doppelte Auszahlung an den gleichen Haushalt verhindern, da die Energiekosten nur einmal anfielen.

Dieselbe Logik galt für den Fall, dass sowohl eine Witwen-/Witwerpension als auch eine Waisenpension im gemeinsamen Haushalt bezogen wurden und beide Anspruch auf Ausgleichszulage hatten. Auch hier wurde der Zuschuss nur zur Witwen-/Witwerpension geleistet.

Energiepreiskrise 2008

Der Energiekosten-Zuschuss wurde vor dem Hintergrund der globalen Finanzkrise und der damit einhergehenden Konjunkturabschwächung beschlossen. Gleichzeitig waren die Energiepreise im Laufe des Jahres 2008 stark gestiegen — Heizöl hatte im Sommer 2008 Rekordstände erreicht. Für einkommensschwache Haushalte stellte dies eine erhebliche Belastung dar, die mit dem Pauschalzuschuss teilweise abgefedert werden sollte.

Der Rechner dient dazu, zu prüfen, ob ein Anspruch auf den Energiekosten-Zuschuss nach § 638 bestanden hätte. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Pensionsversicherungsanstalt atau das zuständige Sozialversicherungsbüro.

Häufige Fragen zum Energiekosten-Zuschuss 2008

Was ist der Energiekosten-Zuschuss nach ASVG § 638?

Der Energiekosten-Zuschuss nach § 638 war eine einmalige Sozialleistung für pensionierte Personen mit niedrigem Einkommen. Er wurde im November 2008 ausbezahlt und betrug einheitlich 210 Euro. Voraussetzung war der Bezug einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Welche Voraussetzungen musste ich erfüllen?

Die einzige Grundvoraussetzung war der Bezug einer Ausgleichszulage zu einer Pension im November 2008. Die Ausgleichszulage erhalten pensionierte Personen, deren Gesamtpension unter dem gesetzlichen Existenzminimum liegt. Der Zuschuss wurde automatisch mit der Pension für November 2008 ausgezahlt.

Wann wurde der Zuschuss ausgezahlt?

Der Zuschuss wurde mit der Pension für November 2008 ausgezahlt — also Ende November 2008. Er galt für den Zeitraum Oktober 2008 bis April 2009, wurde aber nur einmal im November 2008 überwiesen.

Wurde der Zuschuss auch an Eheleute gezahlt, wenn beide eine Ausgleichszulage bezogen?

Nein. Wenn beide Eheleute Anspruch auf eine Ausgleichszulage hatten und im gemeinsamen Haushalt lebten, gebührte der Zuschuss nur zur höheren Pension — also nur einmal pro Haushalt.

Wie wurde bei Witwen-/Witwerpension und Waisenpension verfahren?

Wenn sowohl die Witwen-/Witwerpension als auch eine Waisenpension im gemeinsamen Haushalt lebten und beide Anspruch auf Ausgleichszulage hatten, gebührte der Zuschuss nur zur Witwen-/Witwerpension — also nur einmal pro Haushalt.

War der Energiekosten-Zuschuss steuerpflichtig?

Der Energiekosten-Zuschuss nach § 638 war eine einkommensteuerpflichtige Leistung. Er wurde aber gemeinsam mit der Pension ausgezahlt, sodass die übliche Besteuerung der Pension zur Anwendung kam.

Weitere Rechner

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