Dieser Rechner zeigt die Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzverfahren sowie bei Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung nach ASVG § 65. Beiträge aus dem letzten Jahr vor Bewilligung sind bevorrechtigt.
Rechtsgrundlage
- § 65 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung im Exekutions- und Sicherungsverfahren
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 65 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Insolvenzverfahren — Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 65 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung — Bevorrechtigung der Beiträge vor Steuern und öffentlichen Abgaben
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 120 Abs. 2 Z 1 und § 124 Z 2 Exekutionsordnung (EO) (EO) ↗
Liegenschaftsabgaben — öffentliche Abgaben im Sinne des § 65 Abs 2 ASVG
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 120 Abs. 2 Z 3, § 121 Abs. 1, § 340 Abs. 2 und § 344 Exekutionsordnung (EO) (EO) ↗
Betriebsabgaben — bevorrechtigte Forderungen im Exekutionsverfahren
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Beiträge im Insolvenzverfahren nach ASVG § 65
Rechtliche Grundlage
ASVG § 65 normiert die Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung. Die Vorschrift ist Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), das die österreichische Sozialversicherung umfassend regelt.
Insolvenzverfahren (§ 65 Abs 1 ASVG)
Im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung (IO) maßgebend. Sozialversicherungsbeiträge werden dort als Insolvenzforderungen behandelt. Der Masseverwalter hat die Beitragsforderungen aus der Insolvenzmasse zu berichtigen, soweit diese ausreicht. Die bevorrechtigte Stellung nach § 65 Abs 2 ASVG gilt im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar.
Zwangsverwaltung gewerblicher Betriebe (§ 65 Abs 2 ASVG)
Bei der Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 65 Abs 2 ASVG auf § 120 Abs 2 Z 3, § 121 Abs 1, § 340 Abs 2 und § 344 EO.
Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften
Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sind die rückständigen Beiträge wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen (§ 65 Abs 2 ASVG iVm § 120 Abs 2 Z 1 und § 124 Z 2 EO). Sie haben somit denselben bevorrechtigten Rang wie kommunale Abgaben und Grundsteuer.
Zwangsverpachtung
Die Zwangsverpachtung gewerblicher Unternehmungen folgt denselben Regeln wie die Zwangsverwaltung. Auch hier sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahr vor Bewilligung bevorrechtigt und vor den Steuern zu berichtigen.
Zeitliche Begrenzung der Bevorrechtigung
Die Bevorrechtigung gilt nur für Beiträge aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung. Ältere Beiträge unterliegen den allgemeinen Verjährungsregeln des ASVG § 68 und können ihre bevorrechtigte Stellung verlieren.
Häufige Fragen zu § 65 Beiträge im Insolvenzverfahren
Was regelt ASVG § 65?
ASVG § 65 regelt die Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzverfahren sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung. Die Vorschrift stellt sicher, dass rückständige Beiträge aus dem letzten Jahr vor Bewilligung dieser Verfahren bevorrechtigt behandelt werden.
Wie werden Beiträge im Insolvenzverfahren behandelt?
Im Insolvenzverfahren richtet sich die Behandlung der Beiträge nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (IO). Sozialversicherungsbeiträge gelten dort als Insolvenzforderungen. Der Insolvenzverwalter hat die Beiträge aus der Insolvenzmasse zu berichtigen, soweit diese ausreicht.
Was bedeutet die Bevorrechtigung bei Zwangsverwaltung?
Bei der Zwangsverwaltung gewerblicher Betriebe sowie bei der Zwangsverpachtung sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahr vor Bewilligung vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen. Dies bedeutet, dass die Sozialversicherung bevorzugt befriedigt wird.
Gilt die Bevorrechtigung auch für Betriebsliegenschaften?
Ja, bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sind rückständige Beiträge, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen. Sie haben somit denselben Rang wie kommunale Abgaben.
Welche Beiträge sind bevorrechtigt?
Bevorrechtigt sind nur Beiträge, die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung stammen. Ältere Beiträge fallen unter die allgemeinen Verjährungsregeln des ASVG § 68 und verlieren ihre bevorrechtigte Stellung.
Welche Rolle spielt die Exekutionsordnung?
Die Exekutionsordnung (EO) regelt die konkreten Rangfolgen im Exekutionsverfahren. § 120 EO unterscheidet zwischen Abgaben, die von Liegenschaften zu entrichten sind (Z 1), und solchen, die aus dem Betrieb zu leisten sind (Z 3). § 65 ASVG verweist für die Einzelheiten auf diese Bestimmungen.
Wann tritt ASVG § 65 in Kraft?
ASVG § 65 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die aktuelle Fassung gilt für alle Verfahren, die ab diesem Datum bewilligt werden.