Berechnen Sie Ihren Erstattungsanspruch nach § 70a ASVG. Geben Sie die Summe Ihrer Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr, die Anzahl der Versicherungsmonate und die Höchstbeitragsgrundlage ein — der Rechner ermittelt sofort, ob eine Erstattung gebührt und in welcher Höhe.
Rechtsgrundlage
- § 70a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung — BGBl. I 100/2022 (ASVG 55. Novelle)
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 45 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Höchstbeitragsgrundlage — monatliche Beitragsgrundlagesobergrenze
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Beitragssätze in der Krankenversicherung
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 70a Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Deckende Monate der PV werden in der KV nur einmal gezählt
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: ASVG § 70a — Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
Der § 70a ASVG wurde mit der ASVG 55. Novelle (BGBl. I 100/2022) eingeführt und regelt seit 1. Jänner 2024 die Erstattung von überzahlten Krankenversicherungsbeiträgen. Die Regelung adressiert den Fall, dass Versicherte mit sehr hohen Einkommen über den Großteil des Kalenderjahres Beiträge auf die Höchstbeitragsgrundlage (HBG) entrichtet haben — und damit faktisch mehr in die Krankenversicherung einbezahlt haben, als nach dem gesetzlichen Modell vorgesehen ist.
Die Regelungslogik des § 70a
Die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG begrenzt die monatliche Beitragsgrundlage nach oben. Übersteigt das reale Einkommen die HBG, werden die Beiträge nur auf die HBG berechnet — der übersteigende Betrag bleibt beitragsfrei. § 70a erweitert diese Logik auf die Jahresebene: Wenn die Summme aller Beitragsgrundlagen eines Kalenderjahres (inklusive Sonderzahlungen) die Summe der 35-fachen HBG für die betreffenden Monate übersteigt, steht dem Versicherten ein Erstattungsanspruch zu.
Die Formel: 35 × HBG × Monate ÷ 12
Die Grenzwertformel lautet: 35 × monatliche HBG × Anzahl der KV- Pflichtversicherungsmonate ÷ 12. Für ein volles Jahr (12 Monate) mit der aktuellen HBG von 6.510 € ergibt sich eine Grenze von 227.850 €. Dieser Wert entspricht 35 vollständigen Jahresbeiträgen auf HBG-Niveau. Überschreitet die tatsächliche Summe der Beitragsgrundlagen diesen Grenzwert, wird die Differenz auf Antrag erstattet. Die Berechnung wirkt einer Überzahlung auf der Beitragsgrundlagenseite entgegen — nicht auf der Beitragssatzseite.
Begünstigte Personengruppen
Den Erstattungsanspruch nach § 70a können verschiedene Personengruppen geltend machen. Arbeitnehmer mit hohen Einkommen und 13./14. Gehalt, deren Gesamteinkommen inklusive Sonderzahlungen die 35-fache HBG übersteigt, sind die häufigste Gruppe. Auch Pensionsbezieher mit gleichzeitigem Erwerbseinkommen oder Personen mit mehreren Pflichtversicherungsverhältnissen (z. B. concurrent employment) können die Grenze überschreiten. Schließlich können auch Selbstständige mit SV-Freibetrag oder Personen mit hohen Übergangsgeldern anspruchsberechtigt sein, wenn die Summe ihrer beitragspflichtigen Einkünfte über dem Grenzwert liegt.
Verhältnis zu § 51 ASVG — Beitragssatz und Beitragsgrundlage
§ 51 ASVG regelt die Beitragssätze in der Krankenversicherung — für Arbeitnehmer liegt der Arbeitnehmeranteil 2026 bei 3,73 %. Dieser Satz wird auf die Beitragsgrundlage angewendet. § 70a greift nachgelagert auf der Beitragsgrundlagenseite: Er prüft, ob die Summe aller BG über das Kalenderjahr hinweg proportional zu viele Beiträge generiert hat. Beide Bestimmungen operieren also auf unterschiedlichen Ebenen — § 51 auf der Rate, § 70a auf der Bemessungsgrundlage.
Praktische Abwicklung und Fristen
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) fühlt die Berechnung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich automatisch durch — ein gesonderter Antrag ist nicht zwingend erforderlich. Die Erstattung wird in der Regel im ersten Quartal des Folgejahres auf das Konto des Versicherten überwiesen. Auf Antrag kann die Erstattung jedoch auch vorab geltend gemacht werden. Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist nach§ 68 ASVG — gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, für das die Erstattung zusteht.
Beispielrechnung
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Brutto von 10.000 € (zzgl. 13. und 14. Gehalt à 10.000 €) zahlt Beiträge auf die HBG von 6.510 € × 12 + 13./14. = ca. 78.120 € BG-Summe. HBG-Grenze bei 12 Monaten: 35 × 6.510 = 227.850 €. Die BG-Summe (78.120 €) liegt unter der Grenze — kein Erstattungsanspruch. Bei einem monatlichen Einkommen von 20.000 € (BG = 6.510 € × 12 + 13./14. auf 20.000 = 78.120 + 20.000 × 2) = 118.120 €, ebenfalls unter der Grenze. Erst ab sehr hohen Jahreseinkommen (ca. 240.000 €+) entsteht ein Erstattungsanspruch.
Häufige Fragen zu ASVG § 70a Erstattung Beiträge KV
Was regelt § 70a ASVG?
§ 70a ASVG regelt die Erstattung von überzahlten Krankenversicherungsbeiträgen. Wenn die Summe aller Beitragsgrundlagen eines Kalenderjahres (inklusive Sonderzahlungen und beitragspflichtige Pensionen) dieSumme der 35-fachen Höchstbeitragsgrundlage für die betreffenden Monate übersteigt, steht dem Versicherten ein Erstattungsanspruch zu. Die Regelung wurde mit der ASVG 55. Novelle (BGBl. I 100/2022) mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 eingeführt.
Wie wird die Grenze für den Erstattungsanspruch berechnet?
Die Grenze ergibt sich aus folgender Formel: 35 × monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) × Anzahl der Monate mit KV-Pflichtversicherung ÷ 12. Für ein ganzes Jahr (12 Monate) mit der HBG 2026 von 6.510 € ergibt sich eine Grenze von 35 × 6.510 × 12/12 = 227.850 €. Überschreitet die BG-Summe diesen Betrag, wird die Differenz erstattet.
Was zählt zur Beitragsgrundlage?
Zur Beitragsgrundlage zählen alle pflichtversicherten Einkommen im Kalenderjahr — also das Arbeitsentgelt, beitragspflichtige Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt), Lehrlingsentschädigungen und beitragspflichtige Pensionen bzw. Übergangsgelder. Auch mehrere gleichzeitig bestehende Pflichtversicherungsverhältnisse werden zusammengerechnet.
Wer kann einen Erstattungsanspruch geltend machen?
Der Erstattungsanspruch steht Personen mit KV-Pflichtversicherung nach ASVG zu, deren gesamte Beitragsgrundlage im Kalenderjahr die Grenze überschreitet. Dies betrifft typischerweise Gutverdiener mit mehreren Beschäftigungen, hoher.variable Vergütung oder Sonderzahlungen, aber auch Personen mit gleichzeitigem Pensions- und Erwerbseinkommen.
Wie und wann wird die Erstattung ausgezahlt?
Die Erstattung wird von der zuständigen Krankenkasse (ÖGK) im Nachhinein für das abgelaufene Kalenderjahr gutgeschrieben — in der Regel im ersten Quartal des Folgejahres. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich; die ÖGK führt die Berechnung automatisch durch. Die Auszahlung erfolgt auf das bekannte Konto des Versicherten.
Was bedeutet „deckende Monate nur einmal zählen"?
§ 70a Abs. 2 ASVG stellt klar, dass Monate, in denen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung deckend zusammenfallen, nur einmal gezählt werden. Wenn also ein Monat sowohl in der KV als auch in der PV eine Beitragsgrundlage aufweist, wird er für die Grenzwertberechnung nur einmal berücksichtigt — um eine doppelte Anrechnung zu vermeiden.
Ist die Erstattung sozialversicherungsfrei?
Ja. Der Erstattungsbetrag nach § 70a ASVG stellt keine Beitragsüberzahlung im klassischen Sinne dar, sondern eine gesetzliche Rückerstattung überzahlter Beiträge. Er ist nicht sozialversicherungs Contribution pflichtig und unterliegt grundsätzlich auch nicht der Einkommensteuer, da es sich nicht um eine steuerpflichtige Einkunftsart handelt.