ASVG § 771 — Teuerungsausgleich

Berechnen Sie Ihren Anspruch auf den Teuerungsausgleich nach § 771 ASVG. Wählen Sie Ihre Sozialleistung und geben Sie an, ob der Leistungsbezug im Juni 2022 nachgewiesen werden kann — der Rechner ermittelt sofort, ob der pauschale Teuerungsausgleich von € 300 gebührt.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 771 Teuerungsausgleich 2022

Der Teuerungsausgleich nach § 771 ASVG war eine von der österreichischen Bundesregierung beschlossene Inflationsabfederungsmaßnahme im Rahmen der ASVG 55. Novelle (BGBl. I 100/2022). Mit Wirkung ab 1. Juli 2022 wurde allen Personen, die im Juni 2022 bestimmte Sozialleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen, ein einmaliger Teuerungsausgleich von 300 Euro gewährt. Die Maßnahme sollte der hohen Inflation des Jahres 2022 entgegenwirken, die durch den Krieg in der Ukraine und Energiepreisanstiege massiv verschärft wurde.

Gesetzliche Grundlage und begünstigte Leistungen

§ 771 ASVG zählt exhaustiv fünf Leistungsarten auf, deren Bezug im Juni 2022 den Anspruch auf den Teuerungsausgleich begründet. Dies sind zum einen die Ausgleichszulage nach § 292 und das Übergangsgeld nach § 306 sowie das Übergangsgeld nach § 199, die vor allem für Versehrte (Personen mit Behinderung) während einer Ausbildung vorgesehen sind. Zum anderen zählen das Krankengeld nach § 138 und das Rehabilitationsgeld nach § 143a sowie das Wiedereingliederungsgeld nach § 143d zu den anspruchsberechtigten Leistungen. Gemeinsam ist allen, dass sie eine Form des Entgeltausfalls infolge von Krankheit, Rehabilitation oder Wiedereingliederung abfedern.

Pauschaler Charakter — keine Einkommensprüfung

Der Teuerungsausgleich hat ausdrücklich pavchalen Charakter. Die Höhe von 300 Euro ist für alle anspruchsberechtigten Personen identisch — unabhängig von der konkreten Leistungshöhe, dem Einkommen oder dem Familienstand. Dies unterscheidet ihn von einkommensabhängigen Sozialleistungen, die einer Bedürftigkeitsprüfung unterliegen. Der pauschale Betrag wurde bewusst gewählt, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu ermöglichen.

Abgrenzung zur ASVG 55. Novelle — Einmalzahlungen 2022 und 2023

Der Teuerungsausgleich nach § 771 ASVG ist nicht zu verwechseln mit den Einmalzahlungen für Pensionisten nach § 772a ASVG oder der Direktzahlung 2023 (§ 776). Während der Teuerungsausgleich für aktive Leistungsbezieher (Krankengeld, Reha-Geld etc.) konzipiert war, richteten sich die nachfolgenden Einmalzahlungen primär an Pensionsbezieher mit geringem Einkommen. Der vorliegende Rechner dient ausschließlich der Rückwertprüfung eines allfälligen Anspruchs nach § 771.

Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

Der Teuerungsausgleich ersetzt keine reguläre Sozialleistung und hat keinen Einfluss auf deren Höhe oder Dauer. Er ist vielmehr als einmalige Ergänzungszahlung zu verstehen, die zusätzlich zu den laufenden Leistungen ausgezahlt wurde. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn die Leistung nur kurzfristig im Juni 2022 bezogen wurde — eine bestimmte Mindestbezugsdauer sieht § 771 nicht vor.

Praktische Relevanz und Nachweispflichten

Da die ASVG 55. Novelle rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft trat, wurde der Teuerungsausgleich in der Praxis automatisch von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) an anspruchsberechtigte Personen ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag war grundsätzlich nicht erforderlich. Nach Eingang des Leistungsbescheids oder der Kontoauszüge kann der damalige Leistungsbezug jedoch auch rückblickend nachgewiesen werden. DieVerjährungsfrist für Sozialversicherungsansprüche beträgt gemäß § 68 ASVG grundsätzlich drei Jahre — ein verspäteter Antrag auf den Teuerungsausgleich wäre daher seit Juli 2025 verjährt.

Häufige Fragen zum ASVG § 771 Teuerungsausgleich

Wer hat Anspruch auf den Teuerungsausgleich nach § 771 ASVG?

Anspruchsberechtigt sind Personen, die im Juni 2022 eine der folgenden Sozialleistungen bezogen haben: Ausgleichszulage nach § 292, Übergangsgeld nach § 306 oder § 199, Krankengeld nach § 138, Rehabilitationsgeld nach § 143a oder Wiedereingliederungsgeld nach § 143d. Der Bezug muss im Juni 2022 vorgelegen haben — ein Nachweis über diesen Leistungsbezug ist Voraussetzung.

Wie hoch ist der Teuerungsausgleich?

Der Teuerungsausgleich beträgt pauschal 300 Euro. Es handelt sich um einen Einmalbetrag, der nicht von der Höhe des bezogenen Einkommens oder der Sozialleistung abhängt. Der Betrag wird von der zuständigen Krankenkasse (ÖGK) automatisch ausgezahlt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wann wurde der Teuerungsausgleich ausgezahllt?

Das Gesetz (BGBl. I 100/2022 — ASVG 55. Novelle) trat mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Auszahlung erfolgte in der Regel im Herbst 2022 durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Versicherte, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, erhielten den Betrag ohne gesonderten Antrag.

Gibt es eine Einkommensprüfung für den Teuerungsausgleich?

Nein. Der Teuerungsausgleich nach § 771 ASVG ist ein pauschaler Einmalbetrag von 300 Euro — unabhängig von der Höhe des Einkommens, des Vermögens oder der konkreten Leistungshöhe. Ausschlaggebend ist allein der nachweisliche Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Juni 2022.

Was ist der Unterschied zwischen Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld?

Das Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) wird bei medizinischer Rehabilitation gewährt, wenn die Arbeitsfähigkeit vorübergehend nicht gegeben ist. Das Wiedereingliederungsgeld (§ 143d ASVG) wird hingegen bei gestaffelter Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt — während einer reduzierten Arbeitszeit. Beide Leistungen berechtigen zum Teuerungsausgleich, sofern der Bezug im Juni 2022 nachgewiesen wird.

Kann der Teuerungsausgleich gepfändet werden?

Der Teuerungsausgleich nach § 771 ASVG unterliegt grundsätzlich der Pfändbarkeit nach der Exekutionsordnung. Sozialleistungen sind jedoch in vielen Fällen unpfändbar oder nur eingeschränkt pfändbar. Im Einzelfall empfiehlt sich die Beratung bei der zuständigen Sozialversicherung oder einer Schuldnerberatung.

Wie weise ich den Leistungsbezug im Juni 2022 nach?

Der Nachweis kann über den Leistungsbescheid, Kontoauszüge mit den Sozialversicherungseinzahlungen oder eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse (ÖGK) erbracht werden. Die ÖGK hat die anspruchsberechtigten Personen in der Regel automatisch angeschrieben und den Teuerungsausgleich ohne gesonderten Antrag gutgeschrieben.

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