Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der Arbeiter (Kalenderwoche) gemäß ASVG Anlage 2 — gültig ab Jänner 1951, kodifiziert mit Wirkung ab 01.01.2002. Die Tabelle umfasst 14 Beitragsklassen (I–XIV) und regelt die wöchentliche Beitragsgrundlage im Sinne der §§ 243 und 244 ASVG.
Rechtsgrundlage
- § 243 Abs. 1 Z 2 lit. b und d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der Arbeiter — Kalenderwoche
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 244 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Beitragsgrundlage im Sinne des § 243 — Berechnungsregel
Gültig ab: 1. 1. 2002
- Anlage 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ↗
Tabellenwerk: Beitragsgrundlage je Beitragsklasse (I–XIV) — gültig ab Jänner 1951
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema: ASVG Anlage 2 Beitragsgrundlage
Die Anlage 2 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist ein zentrales Regelwerk für die Pensionsversicherung in Österreich. Sie definiert die Beitragsgrundlage, also jenen Betrag, auf den die Beiträge zur Pensionsversicherung berechnet werden. Anders als bei Angestellten oder Minenbediensteten wird für Arbeiter die Beitragsgrundlage nicht monatlich, sondern wöchentlich — pro Kalenderwoche — festgelegt.
Aufbau der Tabelle
Die Tabelle der Anlage 2 enthält 14 Beitragsklassen (I bis XIV). Jedem Worker wird anhand seines kollektivvertraglich oder vertraglich festgelegten Entgelts eine Klasse zugeordnet. Je höher das Entgelt, desto höher die Beitragsklasse und desto höher die wöchentliche Beitragsgrundlage. Die Spanne reicht von 0,80 EUR (Klasse I) bis 22,24 EUR (Klasse XIV) pro Woche — gültig ab Jänner 1951.
Geltungsbereich: Arbeiter, nicht Angestellte
Ein häufiger Fehler besteht darin, diesen Rechner auch für Angestellte zu verwenden. Für Angestellte gelten die Gehaltsklassen A bis G mit monatlicher Beitragsgrundlage (10,61 EUR bis 66,35 EUR pro Monat) — eine völlig andere Tabelle in derselben Anlage 2. Minenbedienstete (knappschaftliche Pensionsversicherung) haben wiederum eigene Sätze (27,25 EUR bis 114,46 EUR pro Monat). Dieser Rechner deckt ausschließlich die Arbeiter-Pensionsversicherung ab.
Historische Entwicklung
Die Werte in Spalte 2 der Tabelle (ab Jänner 1951) wurden letztmalig mit der Kodifizierung des ASVG zum 01.01.2002 in geltendes Recht übergeführt. Die Werte für die Zeit bis Dezember 1946 sind von rein historischem Interesse und haben keine praktische Relevanz mehr. Die Werte ab 1951 sind seit über 70 Jahren stabil und bilden die Berechnungsgrundlage für die Arbeiter-Pensionsversicherung.
Praxisrelevanz
Dieser Rechner ist besonders relevant für Lohnverrechner, Personalverrechner und Arbeitgeber, die die korrekte Beitragsgrundlage für die monatliche Beitragsmeldung (ELDA) ermitteln müssen. Auch für Arbeitnehmer, die ihre Beitragsabgabe verstehen möchten, bietet der Rechner eine transparente Darstellung der wöchentlichen Basis, auf der die Pensionsbeiträge berechnet werden.
Häufige Fragen zu ASVG Anlage 2
Was regelt die ASVG Anlage 2?
ASVG Anlage 2 legt die Beitragsgrundlage für die Kalenderwoche fest, die für die Pensionsversicherung der Arbeiter gilt. Sie ist im Sinne der §§ 243 und 244 ASVG anzuwenden und enthält eine Tabelle mit 14 Beitragsklassen, deren Werte historisch auf Jänner 1951 zurückgehen.
Für wen gilt diese Beitragsgrundlage?
Die Anlage 2 gilt ausschließlich für Arbeiter in der Pensionsversicherung. Für Angestellte (Gehaltsklassen A–G) und für die knappschaftliche Pensionsversicherung gelten eigene Tabellen mit monatlicher Beitragsgrundlage — diese sind nicht Gegenstand dieses Rechners.
Warum gibt es zwei Spalten in der Tabelle (bis Dezember 1946 und ab Jänner 1951)?
Die Tabelle enthält historische Werte, die letztmalig zum 01.01.2002 kodifiziert wurden. Die Spalte „ab Jänner 1951" ist die geltende Wertebasis. Die Spalte „bis Dezember 1946" ist nur noch von historischem Interesse und wird praktisch nicht mehr angewendet.
Wie wird die wöchentliche Beitragsgrundlage verwendet?
Die Beitragsgrundlage dient als Basis für die Berechnung des Pensionsversicherungsbeitrags für Arbeiter. Der wöchentliche Betrag wird mit dem jeweiligen Beitragssatz multipliziert, um den SV-Beitrag zu ermitteln.
Welche Beitragsklasse muss ich auswählen?
Die Beitragsklasse (I–XIV) ergibt sich aus dem kollektivvertraglich festgelegten Entgelt oder dem monatlichen Entgelt laut Dienstvertrag. Konsultieren Sie Ihren Kollektivvertrag oder Ihren Dienstgeber, um die richtige Klasse zu ermitteln.
Gibt es auch eine monatliche Beitragsgrundlage für Arbeiter?
Die Anlage 2 verwendet für Arbeiter die wöchentliche Beitragsgrundlage (Kalenderwoche). Für die Umrechnung auf den Monat sind 4,33 als Faktor üblich. Für Angestellte und Minenbedienstete gelten eigene monatliche Tabellen.