Informationsübersicht über die 38 verbindlichen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß ASVG § 30a — gültig ab 01.01.2030.
Rechtsgrundlage
- § 30a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Beschlussfassung von Richtlinien — BGBl. I Nr. 20/2025, in Kraft 01.01.2030.
Gültig ab: 1. 1. 2030
- §§ 338 ff Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Vertragspartner — diese Richtlinien sind für Vertragspartner verbindlich.
Gültig ab: 1. 1. 2030
- § 30c Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Register der beschlossenen Richtlinien — Führung durch den Dachverband.
Gültig ab: 1. 1. 2030
Kurz zum Thema: Beschlussfassung von Richtlinien nach ASVG § 30a
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet den Dachverband der Sozialversicherungsträger, verbindliche Richtlinien in insgesamt 38 verschiedenen Sachbereichen zu beschließen. Diese Richtlinien wurden durch das Bundesgesetzblatt I Nr. 20/2025 neu gefasst und treten am 1. Jänner 2030 in Kraft.
Rechtsnatur und Verbindlichkeit
Die Richtlinien des Dachverbandes sind für alle österreichischen Sozialversicherungsträger sowie deren Vertragspartner (§§ 338 ff ASVG) rechtlich verbindlich. Der Dachverband erlässt diese Richtlinien in der Regel im eigenen Wirkungsbereich. Für bestimmte Richtlinien — etwa zur ökonomischen Krankenbehandlung (Z 9), zur ökonomischen Heilmittelverschreibung (Z 12) oder zur Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (Z 24) — gilt dies jedoch im übertragenen Wirkungsbereich, wobei der Dachverband den Weisungen der zuständigen Bundesministerin unterliegt.
Thematische Bandbreite
Die 38 Richtlinienkategorien decken nahezu alle Bereiche der Sozialversicherung ab: von der Personalplanung (Dienstpostenpläne, freiwillige soziale Zuwendungen) über Aus- und Weiterbildung, IT-Zusammenarbeit und Datenerhebung bis hin zur Koordinierung von Gesundheitsförderung, Vorsorgeuntersuchungen und Rehabilitation. Besonders relevant für Versicherte sind die Richtlinien zur Rezeptgebührenbefreiung (Z 15) und zur Befreiung von Zuzahlungen (Z 27), die soziale Schutzbedürftigkeit berücksichtigen und eine Obergrenze von 1,5% des jährlichen Nettoeinkommens vorsehen.
Jährliche Neuverabschiedung und Verlautbarung
Die Richtlinie zur einheitlichen Vollzugspraxis im Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (Z 33) muss mindestens ein Mal jährlich neu beschlossen werden. Alle Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren — kostenfrei, ohne Identitätsnachweis und dauerhaft abrufbar. Der Dachverband führt ein öffentlich zugängliches Register aller beschlossenen Richtlinien (§ 30c).
Übertragung der Vorbereitung
Gemäß § 30a Abs 2 kann der Dachverband die Vorbereitung der Richtlinien mit Beschluss der Konferenz ganz oder zum Teil auf einzelne Versicherungsträger übertragen. Dies ermöglicht eine flexible Delegation unter Beibehaltung der Beschlusskompetenz des Dachverbandes.
Häufige Fragen zu ASVG § 30a Richtlinien
Was regelt ASVG § 30a?
ASVG § 30a normiert die Beschlussfassung von verbindlichen Richtlinien durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger. Der Dachverband hat insgesamt 38 verschiedene Richtlinienkategorien zu beschließen, die für die Versicherungsträger und deren Vertragspartner verbindlich sind.
Wann tritt ASVG § 30a in Kraft?
Die aktuelle Fassung des § 30a (BGBl. I Nr. 20/2025) tritt am 1. Jänner 2030 in Kraft. Die Bestimmung regelt unter anderem die Überführung der Richtlinienbeschlussfassung in das neue System und enthält 38 Richtlinienkategorien.
Was bedeutet „im übertragenen Wirkungsbereich"?
Bestimmte Richtlinien (derzeit Z 9, Z 12 und Z 24) werden vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich erlassen. Das bedeutet, dass der Dachverband bei der Erlassung dieser Richtlinien den Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unterliegt.
Welche Richtlinie muss jährlich neu beschlossen werden?
Gemäß ASVG § 30a Abs 1 Z 33 muss die Richtlinie zur einheitlichen Vollzugspraxis im Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (§ 31c Abs 3 bis 5) mindestens ein Mal jährlich neu beschlossen werden.
Sind die Richtlinien für alle Sozialversicherungsträger verbindlich?
Ja, die vom Dachverband beschlossenen Richtlinien sind für alle Sozialversicherungsträger und deren Vertragspartner (§§ 338 ff ASVG) verbindlich. Die Richtlinien sind im Internet zu verlautbaren und müssen ohne Identitätsnachweis und kostenfrei zugänglich sein.
Welche Rolle spielt der Dachverband bei der Richtlinienbeschlusserstellung?
Der Dachverband ist für die Beschlussfassung der Richtlinien zuständig. Er kann gemäß § 30a Abs 2 die Vorbereitung der Richtlinien mit Beschluss der Konferenz ganz oder zum Teil auf einen oder mehrere Versicherungsträger übertragen.
Was ist Inhalt von Z 15 (Rezeptgebührenbefreiung)?
Die Richtlinie zur Befreiung von der Rezeptgebühr (Z 15) regelt die Befreiung oder Herabsetzung der Rezeptgebühr bei sozialer Schutzbedürftigkeit. Die Obergrenze beträgt 1,5% des jährlichen Nettoeinkommens der versicherten Person und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen.