Die Familienversicherung nach ASVG § 122 ermöglicht es, nahestehende Personen (Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder) kostenlos über die Krankenversicherung der versicherten Person mitzuversichern. Voraussetzung ist, dass das Familienmitglied kein oder nur ein geringes Einkommen hat und die Altersgrenze nicht ueberschreitet.
Rechtsgrundlage
- § 122 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen — auch fuer Angehoerige (§ 123)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 123 ASVG (ASVG) ↗
Angehoerige — Definition und Voraussetzungen der Familienversicherung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 124 ASVG (ASVG) ↗
Hoehe des Beitrags fuer familienversicherte Angehoerige — beitragsfrei wenn versicherte Person ASVG-pflichtversichert
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 47 Abs. 4 ASVG (ASVG) ↗
Geringverdienstigkeitsgrenze — 14tel des Jahreseinkommens (2026: 538,98 EUR/Monat)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: ASVG Familienversicherung
Die Familienversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 122 gehoert zu den wichtigsten sozialpolitischen Instrumenten Oesterreichs. Sie ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre nahestehenden Familienangehoerigen ohne zusätzliche Beitragszahlung in die gesetzliche Krankenversicherung einzubeziehen. Von dieser Regelung profitieren in erster Linie Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder, die noch nicht eigenstaendig erwerbstaetig sind.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in den Paragraphen 122 bis 124 ASVG. Waehrend § 122 den grundsaetzlichen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen fuer Versicherte und deren Angehoerige regelt, definiert § 123 die genaue Personengruppe der anspruchsberechtigten Angehoerigen. § 124 ASVG schliesslich regelt die Beitragsfreiheit — solange die versicherte Person ASVG-pflichtversichert ist, sind die familienversicherten Angehoerigen beitragsfrei mitversichert.
Voraussetzungen fuer die Familienversicherung
Die Familienversicherung ist an strikte Voraussetzungen geknuepft. Das Einkommen des anzugehoerigen Familienmitglieds darf die sogenannte Geringverdienstigkeitsgrenze nicht ueberschreiten. Diese Grenze liegt 2026 bei 538,98 EUR pro Monat. Fuer jedes Familienmitglied, dessen eigenes Einkommen diesen Betrag ueberschreitet, endet die Familienversicherung — unabhaengig vom Einkommen des Hauptversicherten.
Bei Kindern gilt zusaetzlich eine Altersgrenze. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder automatisch familienversichert, sofern sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten leben. Befindet sich das Kind in einer Ausbildung — sei es eine Schule, ein Studium oder eine Lehre — verlängert sich dieser Schutz bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Kind nicht selbst erwerbsmäßig pflichtversichert ist.
Beitragsfreiheit und Kosten
Einer der groessten Vorteile der Familienversicherung ist die vollstaendige Beitragsfreiheit fuer die mitversicherten Familienangehoerigen. Waehrend die versicherte Person selbst den normalen Krankenversicherungsbeitrag entrichtet (derzeit 3,73 % des Bruttogehalts als Arbeitnehmeranteil), fallen fuer den Ehepartner oder die Kinder keinerlei zusaetzliche Beitraege an. Diese Kostenreduktion stellt eine erhebliche finanzielle Entlastung fuer Familien dar und trägt zur sozialen Absicherung aller Haushaltsmitglieder bei.
Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist erheblich. Gerade fuer junge Familien, in denen ein Elternteil einer Erwerbstaetigkeit nachgeht, ist die kostenlose Mitversicherung des Partners und der Kinder ein wesentlicher Bestandteil der sozialen Absicherung. Ohne diese Regelung wuerde die Krankenversicherung fuer nicht-erwerbstaetige Familienmitglieder erhebliche Kosten verursachen, die viele Haushalte vor enorme finanzielle Herausforderungen stellen wuerde.
Was passiert bei Einkommensueberschreitung?
Ueberschreitet das Einkommen eines Familienmitglieds die Geringverdienstigkeitsgrenze von 538,98 EUR im Monat, endet die Familienversicherung. Das betroffene Familienmitglied muss sich dann eigenstaendig krankenversichern. In den meisten Faellen geschieht dies automatisch ueber den eigenen Arbeitgeber als Pflichtversicherung. Kann keine Pflichtversicherung hergestellt werden — etwa bei geringfuegiger Beschaeftigung oder Selbststaendigkeit — besteht die Moeglichkeit einer Selbstversicherung nach ASVG oder einer privaten Krankenversicherung.
Besonders relevant ist diese Thematik fuer Studierende, die neben dem Studium einer Taetigkeit nachgehen. Ueberschreitet das Einkommen die Geringverdienstigkeitsgrenze, endet die kostenlose Familienversicherung — auch wenn das Kind noch keine 27 Jahre alt ist und sich in Ausbildung befindet. In solchen Faellen empfiehlt es sich, rechtzeitig bei der zuständigen Krankenkasse die individuellen Optionen zu pruefen.
Unterschied zur freien Willenserkl rung
Es ist wichtig zu unterscheiden zwischen der Familienversicherung und der Moeglichkeit einer freien Willenserklærung. Wer nicht als Angehoeriger im Sinne des § 123 ASVG gilt — etwa weil kein gemeinsamer Haushalt besteht — kann unter Umständen ueber eine sogenannte freie Willenserklærung eine Mitversicherung beantragen. Diese wird jedoch nur in besonderen Härtefällen gewährt und erfordert eine individuelle Prüfung durch die Krankenkasse.
Haeufige Fragen zur ASVG-Familienversicherung
Wer gilt als Angehoeriger im Sinne der ASVG-Familienversicherung?
Angehoerige sind der Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten (wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht) sowie Kinder, Wahlkinder und Pflegekinder der versicherten Person, sofern die Voraussetzungen des § 123 ASVG erfuellt sind. Entscheidend ist, dass der Angehoerige im gemeinsamen Haushalt lebt und nicht erwerbsmäßig selbststaendig versichert ist.
Wie hoch ist die Geringverdienstigkeitsgrenze 2026?
Die Geringverdienstigkeitsgrenze fuer die Familienversicherung betraegt 2026 genau 538,98 EUR pro Monat. Ueberschreitet das Einkommen des Angehoerigen diesen Betrag, ist keine Familienversicherung moeglich — der Angehoerige muss sich eigenstaendig krankenversichern (z.B. ueber den Dienstgeber oder als Selbstversicherer).
Bis zu welchem Alter sind Kinder familienversichert?
Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert. Befinden sie sich in einer Ausbildung (Schule, Studium, Lehre), verlängert sich der Versicherungsschutz bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht erwerbsmäßig selbststaendig versichert ist und im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten lebt.
Muss fuer familienversicherte Angehoerige ein Beitrag bezahlt werden?
Nein. Fuer familienversicherte Angehoerige ist kein eigener Beitrag zu entrichten — die Versicherung ist fuer den Angehoerigen beitragsfrei (§ 124 ASVG). Die Beitragszahlung fuer die gesamte Familienversicherung erfolgt allein durch den/die pflichtversicherte Person (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber anteilig).
Was passiert, wenn die Einkommensgrenze ueberschritten wird?
Ueberschreitet das Einkommen des Angehoerigen die Geringverdienstigkeitsgrenze (538,98 EUR), endet die Familienversicherung. Der Angehoerige muss sich eigenstaendig krankenversichern. Dies kann entweder ueber eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer, als Selbstversicherer oder ueber eine private Krankenversicherung erfolgen. Ein Uebergangsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.
Gilt die Familienversicherung auch fuer Arbeitslose oder Prekärbeschaeftigte?
Wenn die versicherte Person arbeitslos wird, kann der Anspruch auf Familienversicherung ueber den Arbeitsmarktservice (AMS) oder eine Ersatzversicherung aufrecht erhalten bleiben. Fuer Angehoerige von arbeitslosen Personen gelten besondere Regelungen — es empfiehlt sich, bei der zuständigen Krankenkasse nachzufragen.
Kann ein Kind auch bei getrennten Eltern familienversichert sein?
Ja, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt mit dem versicherten Elternteil lebt und die Einkommens- sowie Altersvoraussetzungen erfuellt sind. Auch bei Wechselmodell kann Familienversicherung bestehen — entscheidend ist, wer die Pflege- und Erziehungsverantwortung uebernimmt und wo das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.