Berechnen Sie den Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag nach § 51 ASVG für 2026. KV: Arbeitnehmer 3,87 % / Arbeitgeber 3,78 %. AV: einkommensgestaffelt (0 % bis 2,95 %) — beide Anteile werden ausgewiesen.
Rechtsgrundlage
- § 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (ASVG) ↗
KV Versicherte 3,87 % / Dienstgeber 3,78 % (Abs. 3 Z 1 lit. a–c); AV einkommensgestaffelt (AlVG § 2a i.V.m. AMPFG).
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 2a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) (AlVG) ↗
Arbeitslosenversicherung — Dienstnehmeranteil einkommensgestaffelt.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: KV + AV Beitragstragung nach § 51 ASVG 2026
Die Krankenversicherung (KV) nach § 51 ASVG beträgt 2026 für Arbeitnehmer 3,87 % und für Arbeitgeber 3,78 % der Beitragsgrundlage. Zusammen ergibt das einen KV-Gesamtbeitrag von 7,65 % — die sogenannte Teilung der Beitragslast, die in Österreich im Unterschied zu Deutschland nicht hälftig 50/50, sondern leicht asymmetrisch zulasten des Arbeitnehmers erfolgt.
Arbeitslosenversicherung (AlV) — einkommensgestaffelt seit 2020
Die Arbeitslosenversicherung wurde mit Wirkung zum 01.01.2020 auf ein gestaffeltes Modell umgestellt (§ 2a AMPFG). Der Arbeitnehmeranteil steigt progressiv mit dem Einkommen: Bei einem Brutto bis € 2.225 monatlich entfällt er vollständig (0 %). Über € 2.225 bis € 2.427 beträgt er 1 %, über € 2.427 bis € 2.630 sind es 2 %, und erst ab € 2.630 gilt der volle Satz von 2,95 %. Der Arbeitgeber zahlt immer den vollen Satz von 2,95 %.
Diese Staffelung entlastet gezielt Niedrig- und Mittelverdiener und verbessert deren Nettoeinkommen spürbar, ohne die Gegenleistung (Arbeitslosengeld) zu schmälern. Der Höchstbeitragsgrundlage von € 6.930 monatlich entsprechend, beträgt der maximale AV-Beitrag des Arbeitnehmers ca. € 203,85 (2,95 % von € 6.930).
Abgrenzung zu den übrigen Sozialversicherungszweigen
Dieser Rechner erfasst KV und AV. Die Pensionsversicherung (PV) mit 10,25 % AN / 12,55 % AG und die Unfallversicherung (UV) mit 1,1 % AG-only sind ebenfalls in § 51 ASVG verankert, werden aber im vollständigen Rechner ASVG § 51 Beitragssätze gemeinsam ausgewiesen. Dort finden Sie auch den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB, FLAG § 41, 3,7 %).
Historische Entwicklung
Die Beitragssätze in Österreich sind seit Jahrzehnten stabil. Relevant sind Veränderungen insbesondere bei der Arbeitslosenversicherung: Die gestaffelte AV wurde 2020 als Entlastungsmaßnahme eingeführt. Der allgemeine KV-Satz wurde letztmalig 2005 angepasst. Die aktuellen Werte für 2026 sind mit Schreiben der ÖGK vom Dezember 2025 bestätigt und gelten ab 01.01.2026.
Häufige Fragen zu KV + AV nach § 51 ASVG
Wie hoch ist der Krankenversicherungsbeitrag nach ASVG § 51?
Der Arbeitnehmer zahlt 3,87 % des Bruttobezugs, der Arbeitgeber 3,78 % — zusammen 7,65 % KV-Beitrag. Die Unfallversicherung (UV) trägt der Arbeitgeber allein (1,1 %), die Pensionsversicherung (PV) ist in § 51 gesondert geregelt (AN 10,25 %, AG 12,55 % und damit nicht Bestandteil dieses Rechners).
Was bedeutet die gestaffelte Arbeitslosenversicherung?
Der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung (AlV) ist seit 2020 einkommensgestaffelt: bis € 2.225 monatlich 0 %, über € 2.225 bis € 2.427 = 1 %, über € 2.427 bis € 2.630 = 2 %, darüber 2,95 %. Der Arbeitgeber zahlt immer 2,95 %. Diese Staffelung entlastet Niedrig- und Mittelverdiener.
Was ist der Unterschied zwischen KV und PV nach ASVG § 51?
Dieser Rechner erfasst KV und AV. Die Pensionsversicherung (PV) mit 10,25 % AN / 12,55 % AG ist ebenfalls in § 51 ASVG geregelt, wird aber im separaten Rechner ASVG § 51 Beitragssätze behandelt, der PV, KV, AV und UV gemeinsam ausweist.
Gilt § 51 ASVG auch für geringfügig Beschäftigte?
Nein — bei Geringfügigkeit (monatlich bis € 551,10) besteht keine Pflichtversicherung in KV, PV und AlV. Der Arbeitgeber zahlt jedoch eine Dienstgeberabgabe von 16,4 % (inklusive UV-Pflicht). Für die Geringfügigkeitsgrenze und deren Berechnung gibt es einen eigenen Rechner.
Wie werden Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) behandelt?
Auf Sonderzahlungen fallen SV-Beiträge an — allerdings zu einem reduzierten Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 17,07 % für den Arbeitnehmer. Die Arbeitslosenversicherung gilt bei Sonderzahlungen als pauschal abgegolten. Die Sonderzahlungs-Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2026 € 13.860 pro Jahr.