§ 51d ASVG — Zusatzbeitrag

Berechnen Sie den Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG für 2026. Geben Sie die Beitragsgrundlage und die Krankenstandstage mit Entgeltfortzahlung ein — der Rechner ermittelt sofort den anfallenden Zusatzbeitrag des Arbeitgebers zur Krankenversicherung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: ASVG § 51d Zusatzbeitrag bei Krankenstand

Der Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG ist eine besondere Abgabe des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung, die im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung bei Krankenstand des Dienstnehmers anfällt. Er stellt eine systemische Ausgleichszahlung dar: Da der Krankenversicherungsträger während der Entgeltfortzahlungsphase kein Krankengeld auszahlen muss, fehlt ihm der entsprechende Leistungsaufwand — gleichzeitig laufen aber weiterhin Beiträge ein.

Systematik des Zusatzbeitrags

Das österreichische Sozialversicherungssystem sieht vor, dass bei Krankenstand die Leistungspflicht in der ersten Phase beim Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung) und ab dem 4. Tag bei der Krankenversicherung (Krankengeld) liegt. Der Zusatzbeitrag ist das Instrument, mit dem sichergestellt wird, dass die Krankenversicherung auch während der Entgeltfortzahlungsphase eine angemessene Beitragsdeckung erhält. Er beträgt den Arbeitgeberteil der Krankenversicherung (3,78 %) zusätzlich zum regulären Beitrag.

Berechnung und Abführung

Der Zusatzbeitrag wird auf Basis der täglichen Beitragsgrundlage des erkrankten Dienstnehmers berechnet. Die Beitragsgrundlage ist dabei identisch mit jener, die auch für die regulären SV-Beiträge herangezogen wird. Der Zusatzbeitrag wird gemeinsam mit den monatlichen SV-Beiträgen über das ELDA-System (Elektronische Lohnabgaben und Daten) an die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) gemeldet und abgeführt.

Bedeutung für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber bedeutet der Zusatzbeitrag eine Erhöhung der Lohnnebenkosten während Krankheitszeiten. Besonders bei häufigen oder längeren Krankenständen kann dies die Personalkosten spürbar belasten. Für Kleinbetriebe (bis 50 Dienstnehmer) bietet der Entgeltfortzahlungsfonds (EFZF) einen teilweisen Ausgleich: 50 % der Entgeltfortzahlungskosten inklusive der SV-Beiträge werden erstattet.

Abgrenzung zu anderen Beiträgen

Der Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG ist streng vom regulären Arbeitgeberbeitrag nach § 51 ASVG zu unterscheiden. Während der reguläre Beitrag immer anfällt, ist der Zusatzbeitrag nur während aktiver Entgeltfortzahlungsphasen zu entrichten. Endet die Entgeltfortzahlungspflicht, endet auch die Pflicht zur Zahlung des Zusatzbeitrags. Ab diesem Zeitpunkt trägt die Krankenversicherung die Leistung direkt über das Krankengeld.

Praktische Relevanz 2026

Die korrekte Berechnung und Abführung des Zusatzbeitrags ist für Arbeitgeber verpflichtend und wird im Zuge von SV-Prüfungen kontrolliert. Fehlerhafte oder unterlassene Meldungen können zu Nachzahlungen und Säumniszuschlägen führen. Der Rechner auf dieser Seite unterstützt Arbeitgeber und Personalverantwortliche bei der schnellen und korrekten Ermittlung des anfallenden Zusatzbeitrags für 2026.

Häufige Fragen zum ASVG § 51d Zusatzbeitrag

Was ist der Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG?

Der Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG ist ein vom Arbeitgeber zu tragender Krankenversicherungsbeitrag, der anfällt, wenn der Arbeitgeber während eines Krankenstands des Dienstnehmers Entgelt fortzahlt. Da das Krankengeld der Krankenversicherung in dieser Zeit durch die Entgeltfortzahlung abgelöst wird, kommt es zu einer Beitragsverschiebung zwischen Arbeitgeber und Krankenversicherung.

Wann ist der Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG zu zahlen?

Der Zusatzbeitrag ist für jeden Tag zu zahlen, an dem der Arbeitgeber während eines Krankenstands die Entgeltfortzahlung nach AngG oder ABGB leistet. Die Verpflichtung beginnt ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung und endet mit dem Ende der Fortzahlungspflicht. Der Beitrag wird gemeinsam mit den laufenden SV-Beiträgen an den Krankenversicherungsträger (ÖGK) abgeführt.

Wie hoch ist der Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG?

Die Höhe des Zusatzbeitrags beträgt 3,78 % der Beitragsgrundlage (entspricht dem Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung). Damit zahlt der Arbeitgeber während der Entgeltfortzahlung einen doppelten Krankenversicherungsbeitrag: den regulären Arbeitgeberbeitrag plus den Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG. Dies soll die Krankenversicherung für die entgangenen Krankengeldbeiträge kompensieren.

Gilt der Zusatzbeitrag auch bei Arbeitsunfall?

Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Sinne des ASVG gelten besondere Regelungen. Die Unfallversicherung (UV) übernimmt in solchen Fällen bestimmte Leistungen. Der Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG betrifft primär Krankenstände aufgrund allgemeiner Erkrankungen, nicht Arbeitsunfälle. Bei Arbeitsunfällen sollte die spezifische Regelung für Arbeitsunfälle nach ASVG § 172 ff. beachtet werden.

Kann der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag vom Entgeltfortzahlungsfonds erstattet bekommen?

Der Entgeltfortzahlungsfonds (EFZF) erstattet Betrieben mit bis zu 50 Dienstnehmern 50 % der Entgeltfortzahlungskosten und der darauf entfallenden SV-Beiträge (inkl. Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG). Für größere Betriebe gibt es keine Rückerstattung aus dem EFZF. Die Antragstellung erfolgt über das Sozialministeriumsservice und muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden.

Wie wirkt sich der Zusatzbeitrag auf die Lohnnebenkosten aus?

Der Zusatzbeitrag nach § 51d ASVG erhöht die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers während Krankenstandsphasen. Arbeitgeber müssen daher für jeden Krankheitstag mit Entgeltfortzahlung höhere Beitragskosten kalkulieren. Dies ist ein wesentlicher Aspekt der betrieblichen Personalkosten und sollte in der Kostenplanung berücksichtigt werden.

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