§ 205c BAO

Berechnung der Umsatzsteuerzinsen nach § 205c BAO — 4,5% über Basiszinssatz, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung. Zinsschuldner ist das Finanzamt.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Umsatzsteuerzinsen nach § 205c BAO

Die Umsatzsteuerzinsen nach § 205c der Bundesabgabenordnung (BAO) sind ein spezifisches Instrument des österreichischen Steuerrechts, das seit 1. Juli 2020 gilt und den Zeitraum zwischen der Gutschrift auf der Voranmeldung und deren tatsächlicher Auszahlung durch das Finanzamt finanziell kompensiert. Anders als die Anspruchszinsen nach § 205 BAO, die der Abgabepflichtige an das Finanzamt zahlt, sind die Umsatzsteuerzinsen vom Finanzamt an den Unternehmer zu leisten.

Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 205c BAO, der am 1. Juli 2020 in Kraft trat. Danach werden Umsatzsteuer-Gutschriften ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung beim Finanzamt verzinst. Die Karenzfrist von 90 Tagen stellt sicher, dass das Finanzamt ausreichend Zeit für die Bearbeitung hat, bevor Zinsen anfallen. Der Zinssatz beträgt gemäß Abs. 1 4,5% über dem aktuellen Basiszinssatz, der von der Oesterreichischen Nationalbank halbjährlich angepasst wird.

Im Jahr 2026 beträgt der Basiszinssatz 2,12%, was einen Gesamtzinssatz von 6,62% p.a. ergibt. Dieser Zinssatz gilt für alle Gutschriften, die nach dem 90. Tag nicht ausgezahlt wurden. Die Berechnung erfolgt tagesgenau mit einfacher Verzinsung — Zinseszinseffekte sind nicht vorgesehen.

Zwei Tatbestände der Verzinsung

§ 205c Abs. 1 Z 1 unterscheidet zwei Fallgruppen: Erstens den Fall, dass ein in einer Voranmeldung erklärter Überschuss ab dem 91. Tag nach Einlangen bis zur Verbuchung auf dem Abgabenkonto verzinst wird. Zweitens den Fall einer Gutschrift aufgrund einer Abgabenfestsetzung, bei der der Überschuss bereits in der Voranmeldung geltend gemacht wurde — hier läuft die Verzinsung bis zur Bekanntgabe des Bescheides. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Berechnung der Zinslaufzeit.

Zinsschuldner und praktische Bedeutung

Gemäß § 205c Abs. 3 BAO ist bei Gutschriften zuungunsten des Abgabepflichtigen das Finanzamt Zinsschuldner. Das bedeutet: Wartet ein Unternehmer mehr als 90 Tage auf seine USt-Gutschrift, hat er Anspruch auf Zinsen vom Finanzamt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung durch das Finanzamt oder durch systemische Probleme verursacht wurde. Die Zinsen sind bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer als Ertrag zu erfassen.

Abgrenzung zu anderen Steuerzinsen

Die Umsatzsteuerzinsen sind von anderen Zinsarten in der BAO zu unterscheiden: Die Anspruchszinsen nach § 205 betreffen Nachforderungen des Finanzamts, Stundungszinsen nach § 212 betreffen genehmigte Zahlungsaufschübe, und Aussetzungszinsen nach § 212a fallen bei einer Aussetzung der Vollziehung während eines Rechtsmittels an. Jede Zinsart hat eigene Voraussetzungen, Zinssätze und Zeiträume.

Häufige Fragen zu § 205c BAO

Was sind Umsatzsteuerzinsen nach § 205c BAO?

Umsatzsteuerzinsen sind Zinsen, die das Finanzamt an den Abgabepflichtigen zahlt, wenn eine Gutschrift aus einer Voranmeldung nicht innerhalb von 90 Tagen verbucht oder durch Bescheid erledigt wird. Der Zinssatz beträgt 4,5% über dem aktuellen Basiszinssatz.

Ab wann beginnt die Verzinsung?

Die Verzinsung beginnt am 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung beim Finanzamt. Die ersten 90 Tage sind karenzzinsfrei. Beispiel: Einlangen am 15. Jänner → Verzinsung ab 15. April.

Wie hoch ist der Zinssatz im Jahr 2026?

Mit einem Basiszinssatz von 2,12% (gültig 2026) beträgt der Zinssatz für Umsatzsteuerzinsen 6,62% p.a. (2,12% + 4,5% Aufschlag). Die Zinsen werden tagesgenau berechnet.

Wer schuldet die Zinsen — das Finanzamt oder der Unternehmer?

Gemäß § 205c Abs. 3 BAO ist bei Gutschriften zuungunsten des Abgabepflichtigen das Finanzamt Zinsschuldner. Das heißt: Zahlt das Finanzamt die USt-Gutschrift verspätet aus, schuldet es Zinsen an den Unternehmer.

Wann endet die Verzinsung?

Die Verzinsung endet mit der Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto oder mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides, der die Gutschrift regelt. Es gibt keine zeitliche Höchstgrenze wie bei den Anspruchszinsen.

Welche Überschüsse lösen Umsatzsteuerzinsen aus?

Umsatzsteuerzinsen fallen sowohl bei einem Überschuss aus einer Voranmeldung (§ 205c Abs. 1 Z 1 lit. a) als auch bei einem Überschuss aus einer Abgabenfestsetzung an, soweit dieser in der Voranmeldung geltend gemacht wurde (§ 205c Abs. 1 Z 1 lit. b).

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