§ 238 BAO

Prüfung der Verjährung fälliger Abgaben nach § 238 BAO — 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, unterbrochen durch Amtshandlungen wie Mahnung, Vollstreckung oder Zahlungserleichtung.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Verjährung fälliger Abgaben nach § 238 BAO

Die Verjährung des Rechts zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung fälliger Abgaben ist ein zentrales Element des österreichischen Abgabenverfahrensrechts und für Steuerpflichtige von erheblicher praktischer Bedeutung. Anders als bei der Festsetzungsverjährung, die den Zeitraum begrenzt, in dem eine Abgabe überhaupt noch festgesetzt werden kann, betrifft die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO die Frage, ob eine zwar rechtskräftig festgesetzte, aber nicht bezahlte Abgabe noch zwangsweise eingetrieben werden darf.

Die Fünfjahresfrist des § 238 Abs 1 BAO

Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt grundsätzlich binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Diese Formulierung ist präzise zu lesen: die Frist beginnt nicht mit dem Tag der Fälligkeit selbst, sondern mit dem Ablauf des gesamten Kalenderjahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Dadurch verlängert sich die tatsächliche Frist in der Praxis um bis zu ein Jahr über die nominellen fünf Jahre hinaus. Bei einer Abgabe, die beispielsweise am 1. Juli 2020 fällig geworden ist, beginnt die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020 zu laufen und endet erst mit Ablauf des 31. Dezember 2025 — also fünfeinhalb Jahre nach der tatsächlichen Fälligkeit.

Unterbrechung durch Amtshandlungen

Die Verjährung wird nicht nur gehemmt, sondern tatsächlich unterbrochen — mit der Rechtsfolge, dass eine vollständig neue Frist zu laufen beginnt. Als Unterbrechungshandlungen kommen nach der Rechtsprechung alle nach außen erkennbaren Amtshandlungen in Betracht, die zur Durchsetzung des Einhebungsanspruchs unternommen werden. Das sind insbesondere die Mahnung, also die schriftliche Aufforderung zur Zahlung, sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungsbeschlüsse, Exekutionsanträge und Sicherungsmaßnahmen, sowie die Bewilligung von Zahlungserleichtungen wie Stundung oder Ratenzahlung. Auch eine Insolvenz des Abgabepflichtigen kann den Lauf der Verjährung hemmen. Jede einzelne dieser Handlungen setzt die fünfährige Frist zurück — bei mehrfachen Unterbrechungen kann sich das Verjährungsende daher erheblich nach hinten verschieben.

Das Verhältnis zur Festsetzungsverjährung

§ 238 Abs 1 BAO enthält einen wichtigen Schutzmechanismus: das Einhebungsrecht verjährt keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Da die Festsetzungsverjährung nach § 207 BAO grundsätzlich ebenfalls fünf Jahre beträgt und mit Ablauf des Kalenderjahres der Anspruchsentstehung beginnt, ist dieser Schutz in der Praxis vor allem dann relevant, wenn die Festsetzungsverjährung aufgrund von Hemmungstatbeständen — etwa einer laufenden Außenprüfung — noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall bleibt das Einhebungsrecht bestehen, solange das Festsetzungsrecht noch nicht verjährt ist.

Die Verjährungseinrede in der Praxis

Ein wesentlicher Unterschied zur Festsetzungsverjährung besteht darin, dass die Einhebungsverjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt wird — der Abgabepflichtige muss die Verjährung vielmehr aktiv einwenden. Tut er dies nicht, kann die Abgabenbehörde die fällige Abgabe auch nach Ablauf der Frist noch einbringen. Es empfiehlt sich daher für Unternehmer und Privatpersonen, bei Altfällen die Verjährungsfrist sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zeitgerecht die Einrede zu erheben. In der Praxis ist die genaue Berechnung oft komplex, insbesondere wenn mehrere Unterbrechungshandlungen vorliegen oder das Verhältnis zur Festsetzungsverjährung zu klären ist.

Häufige Fragen zu § 238 BAO

Wann verjährt eine fällige Abgabe nach § 238 BAO?

Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Ist eine Abgabe beispielsweise am 15. März 2020 fällig geworden, dann tritt die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 ein — also fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres 2020.

Kann die Verjährung unterbrochen werden?

Ja — die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Als solche kommen insbesondere Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Bewilligung von Zahlungserleichtungen (Ratenzahlung, Stundung) in Betracht. Jede Unterbrechung startet eine neue fünfjährige Verjährungsfrist.

Was bedeutet die Mindestfrist „keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung"?

Das Gesetz stellt sicher, dass die Einhebungsverjährung nicht vor der Festsetzungsverjährung eintritt. Die Festsetzungsverjährung (§ 207 BAO) beträgt regelmäßig fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet: ist die Festsetzungsverjährung wegen einer Prüfung oder eines Vorläufigkeitsbescheids noch nicht abgelaufen, bleibt auch das Einhebungsrecht bestehen.

Wie wirkt sich § 209a BAO auf die Verjährung aus?

§ 209a BAO regelt die Unterbrechung der Festsetzungsverjährung und gilt gemäß § 238 BAO sinngemäß auch für die Verjährung der Einhebung und zwangsweisen Einbringung. Jede Amtshandlung, die dem Abgabepflichtigen Kenntnis vom Anspruch verschafft — etwa eine Prüfungsanordnung oder eine Mahnung — unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist und beginnt eine neue Frist von fünf Jahren.

Kann der Abgabepflichtige die Verjährung einwenden?

Die Verjährung wird im Unterschied zur Festsetzungsverjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern muss vom Abgabepflichtigen aktiv eingewendet werden. Geschieht dies nicht rechtzeitig — also vor der tatsächlichen Einbringung —, kann die Abgabenbehörde die fällige Abgabe auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch einheben. Es empfiehlt sich daher, bei bestehenden Altfällen anwaltliche Unterstützung einzuholen.

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