Antragsfrist für Wiederaufnahme eines Verfahrens: 1 Monat ab Kenntniserlangung (§ 308 BAO) oder jederzeit von Amts wegen (§ 303 BAO).
Rechtsgrundlage
- § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Wiederaufnahme von Amts wegen — keine Antragsfrist, jederzeit möglich
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 308 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Antrag auf Wiederaufnahme — 1 Monat ab Kenntniserlangung
Gültig ab: 1. 1. 2023
Kurz zum Thema: Wiederaufnahme nach § 308 BAO
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist eines der wichtigsten Instrumente des österreichischen Abgabenrechts, um bei nachträglichem Auftreten neuer Tatsachen oder Beweismittel eine nachträgliche Korrektur von Bescheiden zu ermöglichen. § 308 BAO regelt dabei die Antragsfrist für den Fall, dass ein Abgabepflichtiger selbst die Wiederaufnahme beantragt — diese Frist beträgt einen Monat ab dem Tag der Kenntniserlangung von den Wiederaufnahmegründen.
Das Zusammenspiel von § 303 und § 308 BAO
Die Bundesabgabenordnung kennt zwei unterschiedliche Modalitäten der Wiederaufnahme: die Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 303 und den Antrag auf Wiederaufnahme nach § 308. Bei § 303 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die jederzeit möglich ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen — eine Antragsfrist gibt es nicht. Bei § 308 hingegen muss der Abgabepflichtige selbst aktiv werden und einen förmlichen Antrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Wiederaufnahmegründe stellen.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Auslösung des Verfahrens: Während bei § 303 die Behörde von sich aus tätig wird, liegt bei § 308 die Verfahrensinitiative beim Steuerpflichtigen. In der Praxis kommt § 308 typischerweise dann zum Tragen, wenn ein Bescheid bereits rechtskräftig geworden ist — also die Berufungsfrist abgelaufen ist — und der Abgabepflichtige nachträglich von neuen Tatsachen erfährt, die für ihn günstig sind.
Die Fristberechnung nach § 308 BAO
Die Berechnung der Antragsfrist nach § 308 BAO folgt einer klaren Logik: Die Frist beginnt am Tag nach der Kenntniserlangung von den Wiederaufnahmegründen zu laufen und beträgt einen Monat. Die Berechnung muss dabei den Monatskalender berücksichtigen — endet die Frist an einem Wochenende oder Feiertag, gilt sie nach § 108 Abs 1 BAO als am nächsten Werktag gewahrt. Dies bedeutet, dass ein Antrag, der beispielsweise am 31. März eines Jahres gestellt wird und die Frist am 1. Mai enden würde, tatsächlich erst am nächsten Werktag nach den Osterfeiertagen eingebracht werden muss.
Das praktische Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Erlangt ein Steuerpflichtiger am 15. Jänner 2026 Kenntnis davon, dass ein neues Gutachten seine Steuerpflicht mindernde Tatsachen belegt, beginnt die Frist am 16. Jänner zu laufen. Ein Monat später — also am 15. Februar 2026 — endet die Frist. Da der 15. Februar ein Sonntag sein könnte, würde die Frist in diesem Fall automatisch auf den nächsten Werktag verlängert.
Voraussetzungen und materiell-rechtliche Anforderungen
Unabhängig davon, ob die Wiederaufnahme nach § 303 oder § 308 erfolgt, müssen die gleichen materiellen Voraussetzungen vorliegen: Neue Tatsachen oder Beweismittel, die dem Verfahren nicht zugrunde lagen und geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen. Die bloße Kenntnis von Umständen, die bereits im ursprünglichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, reicht als Wiederaufnahmegrund nicht aus — hier greift allenfalls die Berichtigung nach § 295 BAO.
Die Unterscheidung zwischen § 303 und § 308 ist auch für die Verfahrensstrategie relevant: Da § 303 keine Antragsfrist kennt, kann die Behörde ein Verfahren jederzeit wiederaufnehmen, wenn sie von neuen Tatsachen erfährt. Für den Abgabepflichtigen bedeutet dies, dass er im eigenen Interesse rasch handeln sollte — sowohl beim Stellen eines Antrags nach § 308 als auch bei der Information der Behörde über günstige neue Tatsachen.
Häufige Fragen zu § 308 BAO
Was regelt BAO § 308?
§ 308 BAO regelt den Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag ist innerhalb eines Monats ab dem Tag zu stellen, an dem der Antragsteller von den Wiederaufnahmegründen Kenntnis erlangt hat. Voraussetzung ist, dass der Bescheid bereits rechtskräftig ist.
Unterscheidet sich § 308 von § 303 BAO?
Ja. § 303 BAO erlaubt der Behörde, ein Verfahren jederzeit von Amts wegen wiederaufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen — eine Antragsfrist gibt es nicht. § 308 BAO erfordert einen förmlichen Antrag des Abgabepflichtigen innerhalb 1 Monats ab Kenntnis der Wiederaufnahmegründe.
Wann beginnt die 1-Monat-Frist nach § 308?
Die Frist beginnt am Tag nach der Kenntniserlangung von den Wiederaufnahmegründen zu laufen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller tatsächlich von den neuen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis hatte — nicht der Zeitpunkt ihrer Entstehung.
Welche Wiederaufnahmegründe gibt es nach der BAO?
Die BAO kennt zwei Gruppen von Wiederaufnahmegründen: neue Tatsachen (tatsächliche Umstände, die dem Verfahren nicht zugrunde lagen) und neue Beweismittel (Urkunden, Gutachten, Zeugenaussagen), die geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen. Beide Gruppen müssen kausal für ein potentially abweichendes Ergebnis sein.
Was passiert, wenn die Frist an einem Feiertag oder Wochenende endet?
Nach § 108 Abs 1 BAO gilt eine Frist, die an einem Sonn- oder Feiertag endet, als mit dem nächstfolgenden Werktag gewahrt. Diese Regelung schützt den Antragsteller vor dem Verlust seiner Rechte durch fristfremde Umstände.