Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 308/310 BAO — Antrag innerhalb 14 Tage ab Kenntnis des Hindernisses.
Rechtsgrundlage
- § 308 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Antrag innerhalb 14 Tage nach Wegfallen des Hindernisses
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 309 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Wiedereinsetzung — Gründe und Voraussetzungen
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 310 Bundesabgabenordnung (BAO) (BAO) ↗
Zuständigkeit für Wiedereinsetzungsantrag — Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war
Gültig ab: 1. 1. 2014
Kurz zum Thema: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308/310 BAO
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein wichtiges Rechtsschutzinstrument des Abgabenverfahrens, das es ermöglicht, die Folgen einer versäumten Frist oder Handlung rückgängig zu machen. Dieses Institut dient der Gerechtigkeit im Einzelfall und verhindert, dass ein Abgabepflichtiger allein wegen eines unvorhergesehenen Hindernisses seine Rechte verliert. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 308 bis 313 BAO, wobei § 310 die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag regelt.
Die drei Absätze des § 310 BAO im Detail
§ 310 Abs 1 BAO regelt die grundlegende Zuständigkeit: Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Dies bedeutet, dass der Antrag bei jener Behörde eingebracht werden muss, die auch für die vorzunehmende Handlung zuständig wäre. Hat etwa der Beschwerdeführer die Berufungsfrist versäumt, ist die Wiedereinsetzung bei jener Behörde zu beantragen, die über die Berufung zu entscheiden hätte.
§ 310 Abs 2 BAO regelt den Fall der Zuständigkeitsverschiebung: Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu. Diese Regelung stellt sicher, dass auch bei Umstrukturierungen der Verwaltung stets eine zuständige Behörde für den Antrag vorhanden ist.
§ 310 Abs 3 BAO regelt die Rechtswirkung der Wiedereinsetzung: Durch die Bewilligung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen. Damit wird die Versäumung so behandelt, als wäre sie nie eingetreten.
Die 14-Tage-Frist des § 308 Abs 2 BAO
Der entscheidende Punkt für die Praxis ist die Fristberechnung: Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von 14 Tagen zu beantragen, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, ab dem der Abgabepflichtige oder sein Vertreter vom Hindernis Kenntnis erlangt hat. Bei einer Krankheit ist dies etwa der Tag der Genesung, bei einem Unfall der Tag, an dem die medizinische Behandlung soweit abgeschlossen ist, dass die Handlung wieder möglich wäre.
Die Fristberechnung muss den Umstand berücksichtigen, dass Fristen, die an einem Sonn- oder Feiertag enden, nach § 108 Abs 1 BAO als mit dem nächstfolgenden Werktag gewahrt gelten. Dies bedeutet, dass bei einer Berechnung der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag der Antrag am nächsten Werktag eingebracht werden kann.
Praktische Bedeutung und Anwendungsfälle
Die Wiedereinsetzung kommt in der Praxis vor allem bei versäumten Berufungsfristen zum Tragen. Wenn ein Abgabepflichtiger etwa aufgrund einer schweren Erkrankung die Berufungsfrist nicht einhalten konnte, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Voraussetzung ist, dass das Hindernis unvorhergesehen war und außerhalb des Verschuldens des Beschwerdeführers lag.
Ein weiterer häufiger Anwendungsfall ist die Versäumung von Antragsfristen, etwa für eine Erstattung oder einen Antrag auf Aussetzung der Einziehung. Auch hier kann die Wiedereinsetzung beantragt werden, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Glaubhaftmachung des Hindernisses
Der Antragsteller hat das Hindernis glaubhaft zu machen. Dies bedeutet nicht, dass er es vollen Beweis zu erbringen hat — vielmehr genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. In der Praxis empfiehlt es sich, ärztliche Atteste, Unfallberichte, Polizeiberichte oder andere geeignete Unterlagen beizubringen, die das Hindernis dokumentieren.
Häufige Fragen zu § 310 BAO
Was ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf, der es ermöglicht, versäumte Fristen oder Handlungen nachzuholen, wenn ein unvorhergesehenes Hindernis vorgelegen hat. Sie greift insbesondere bei versäumten Berufungsfristen, Anträgen oder sonstigen Fristen im Abgabenverfahren.
Welche Frist gilt für den Wiedereinsetzungsantrag?
Nach § 308 Abs 2 BAO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen zu beantragen, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Das bedeutet: ab dem Tag, an dem der Abgabepflichtige vom Hindernis Kenntnis erlangt hat, läuft die 14-Tages-Frist.
Welche Hindernisse berechtigen zur Wiedereinsetzung?
Zur Wiedereinsetzung berechtigen unvorhergesehene Hindernisse wie Krankheit, Unfall, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, die es dem Abgabepflichtigen unmöglich gemacht haben, die Handlung rechtzeitig vorzunehmen. Das Hindernis muss außerhalb des Verschuldens des Beschwerdeführers liegen.
Wo ist der Wiedereinsetzungsantrag einzubringen?
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bei der Behörde einzubringen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war (§ 310 Abs 1 BAO). Hat die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Behörde übergegriffen, ist die zuletzt zuständig gewordene Behörde zuständig (§ 310 Abs 2 BAO).
Welche Nachweise sind für den Wiedereinsetzungsantrag erforderlich?
Für den Wiedereinsetzungsantrag ist das Hindernis glaubhaft zu machen. Bei Krankheit empfiehlt sich ein ärztliches Attest, bei Unfall ein Unfallbericht, bei höherer Gewalt eine entsprechende Dokumentation. Die Behörde entscheidet nach freier Überzeugung über die Glaubhaftmachung.