§ 323 BAO

Bestimmen Sie, welche Übergangsbestimmungen für ein bestimmtes Kalenderjahr aktiv sind — ob altes oder neues Recht gilt.

Letzte Aktualisierung: 17. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Übergangsbestimmungen nach § 323 BAO

Die Bundesabgabenordnung (BAO) gilt seit dem 1. Jänner 1962 und wurde seither mehr als 50-mal geändert. Jede Änderung bringt neue oder geänderte Bestimmungen mit sich, die nicht immer sofort auf alle Sachverhalte anwendbar sind. § 323 BAO enthält die zentrale Sammlung aller Übergangsbestimmungen — er regelt, wie sich diese Änderungen auf laufende und vergangene Verfahren auswirken.

Warum sind Übergangsbestimmungen wichtig?

Ohne Übergangsbestimmungen würde jede Gesetzesänderung sofort und ohne Rücksicht auf den Einzelfall gelten. Das würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Stellen Sie sich vor, Sie haben 2013 eine Berufung eingebracht — nach damaligem Recht wurde diese von einem Berufungssenat behandelt. 2014 wurde das Rechtsmittelsystem reformiert und der Unabhängige Finanzsenat durch das Bundesfinanzgericht ersetzt. § 323 Abs. 37 stellt sicher, dass Ihre laufende Berufung auch nach der Reform nach den bisherigen Regeln behandelt wird.

Die wichtigsten Reformschritte im Überblick

Die BAO hat seit 1962 zahlreiche tiefgreifende Änderungen erfahren. 1993 wurde § 323 Abs. 2 als § 324 neu gefasst, um die Umstellung auf eine neue Systematik zu ermöglichen. 2003 traten umfangreiche Berufungsreformen in Kraft, die das gesamte Rechtsmittelverfahren modernisierten. Die wohl wichtigste Änderung war die Reform von 2014: Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) wurde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) ersetzt — ein fundamentales Strukturelement des österreichischen Steuerverfahrens.

Finanzamt Österreich ab 2026

Eine der neuesten und für große Steuerpflichtige relevantesten Änderungen betrifft das Finanzamt Österreich. Per 1. Jänner 2026 tritt diese neue Behörde an die Stelle des Finanzamts für Großbetriebe für alle Steuerpflichtigen, die die Größenkriterien des § 61 Abs. 1 Z 1 oder 2 BAO erfüllen. § 323 Abs. 86 regelt den nahtlosen Übergang: Anhängige Verfahren werden vom Finanzamt Österreich im vorhandenen Verfahrensstand fortgeführt.

Außerkrafttreten und neues Recht 2027

§ 323 Abs. 88 regelt, dass § 85a und § 98 Abs. 1a und 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. Gleichzeitig treten § 85, § 86, § 86a, § 86b und weitere Paragraphen am 1. Jänner 2027 in Kraft. Diese Änderung ist Teil einer umfassenden Vereinfachung und Modernisierung des Abgabenverfahrensrechts.

Wie Sie den Rechner nutzen

Geben Sie das für Ihre Situation maßgebliche Kalenderjahr ein — zum Beispiel das Jahr, in dem ein Steuerbescheid ergangen ist, ein Verfahren eingeleitet wurde, oder eine Zahlung erfolgt ist. Der Rechner zeigt Ihnen dann alle Übergangsbestimmungen, die für dieses Jahr noch aktiv sind, und erklärt für jeden Paragraphen, ab wann das neue Recht gilt. So können Sie schnell und zuverlässig feststellen, welche Rechtsversion für Ihren konkreten Fall anzuwenden ist.

Häufige Fragen zu § 323 BAO

Was sind Übergangsbestimmungen nach § 323 BAO?

Übergangsbestimmungen regeln, wie sich Änderungen von Steuergesetzen auf laufende Verfahren und Sachverhalte auswirken. Sie bestimmen, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, abhängig davon, wann der zugrunde liegende Sachverhalt eingetreten ist.

Wie funktioniert der Rechner?

Geben Sie ein Kalenderjahr ein. Der Rechner prüft dann alle Übergangsbestimmungen in § 323 BAO und zeigt, für welche Paragraphen das neue Recht noch nicht gilt — also wo altes Recht weiterhin anzuwenden ist.

Warum ist das Jahr 2014 besonders?

2014 ist das Jahr der wichtigsten Verwaltungsreform in der Geschichte der BAO: der Unabhängige Finanzsenat (UFS) wurde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) ersetzt. Alle anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge wurden am 1.1.2014 automatisch zu Beschwerden beim BFG.

Was ändert sich am 1.1.2026?

Per 1.1.2026 tritt das Finanzamt Österreich an die Stelle des Finanzamt für Großbetriebe für Steuerpflichtige, die die Größenkriterien des § 61 Abs. 1 Z 1 oder 2 BAO erfüllen. Anhängige Verfahren werden vom Finanzamt Österreich im vorhandenen Verfahrensstand fortgeführt.

Was bedeutet § 323 Abs. 88?

§ 323 Abs. 88 regelt das Außerkrafttreten von § 85a und § 98 Abs. 1a und 2 (per 31.12.2026) sowie das Inkrafttreten von § 85, § 86, § 86a, § 86b, § 90a und zahlreichen anderen Paragraphen (per 1.1.2027). Diese Novelle ist Teil der Vereinfachung der Abgabenverfahren.

Související kalkulačky

BAO § 323 Übergangsbestimmungen Rechner 2026 (AT) | RuleCalc | RuleCalc