§ 86 BAO

Mängelbehebung bei schriftlichen Anbringen im Abgabenverfahren — Formgebrechen und inhaltliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückweisung. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt das Anbringen als zurückgenommen.

Letzte Aktualisierung: 17. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Mängelbehebung nach § 86 BAO

Die Mängelbehebung nach § 86 BAO stellt einen wesentlichen Grundsatz des österreichischen Abgabenverfahrens dar und dient dem Schutz der Parteien vor einer vorschnellen Zurückweisung ihrer Anbringen. Anders als im strengen Verwaltungsrecht, wo Formfehler oft zur Unzulässigkeit führen, räumt das Abgabenrecht dem Einschreiter in § 86 BAO die Möglichkeit ein, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

Kein Zurückweisungsrecht bei Formgebrechen

Die Abgabenbehörde ist nach § 86 Abs 1 BAO nicht berechtigt, schriftliche Anbringen allein wegen Formgebrechen, inhaltlicher Mängel oder fehlender Identifizierung des Einschreiters zurückzuweisen. Diese Regelung ist ausgesprochen parteienfreundlich und soll verhindern, dass Steuerpflichtige allein wegen formeller Fehler ihre Rechte verlieren. Die Behörde hat stattdessen die Pflicht, den Einschreiter auf die Mängel hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen.

Angemessene Frist und Hinweispflicht

Die zu setzende Frist ist nach der Lage des Falles zu bemessen — in der Praxis meist zwischen 14 Tagen und einem Monat. Entscheidend ist, dass die Frist ausreicht, um dem Einschreiter die Mängel zu erkennen und zu beheben. Bei komplexeren inhaltlichen Mängeln, die etwa die Beischaffung von Nachweisen erfordern, kann die Frist entsprechend länger sein. Die Behörde hat den Einschreiter gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt.

Rechtsfolge: Als ursprünglich richtig eingebracht

Werden die Mängel rechtzeitig behoben — das heißt innerhalb der gesetzten Frist und vollständig — gilt das Anbringen nach § 86 Abs 1 BAO als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Rechtsfolge ist bedeutsam: Der Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung bleibt für alle weiteren Verfahrensschritte maßgebend. Insbesondere bei Fristen, die an die Rechtzeitigkeit der Einbringung anknüpfen, ist diese Regelung von großer praktischer Relevanz.

Rechtsfolge: Als zurückgenommen

Läuft die angemessene Frist fruchtlos ab, ohne dass der Einschreiter die gerügten Mängel behoben hat, gilt das Anbringen nach § 86 Abs 1 BAO als zurückgenommen. Die Zurücknahme hat grundsätzlich dieselben Wirkungen wie eine vom Einschreiter erklärte Zurückziehung: Das Verfahren wird insoweit eingestellt, als es auf dem zurückgenommenen Anbringen beruhte. Ein neuerlicher Versuch ist jedoch jederzeit möglich — wobei die Frist zur Einbringung neuerlich zu wahren ist.

Mängelbehebung bei Vollmachtsnachweis

§ 86 Abs 2 BAO erstreckt den Grundsatz der Mängelbehebung auch auf den Fall, dass ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht wird und sich der Einschreiter nicht durch eine Vollmacht ausweisen kann. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß: Die Behörde hat den Einschreiter auf die fehlende Vollmacht hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist zur Beibringung zu setzen.

Häufige Fragen zu § 86 BAO

Was bedeutet Mängelbehebung nach § 86 BAO?

Mängel von schriftlichen Anbringen — wie Formgebrechen, inhaltliche Mängel oder fehlende Identifizierung des Einschreiters — berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat dem Einschreiter die Behebung binnen angemessener Frist aufzutragen.

Welche Mängelarten gibt es nach § 86 Abs 1 BAO?

Es gibt drei Mängelarten: Formgebrechen (z.B. fehlende Unterschrift), inhaltliche Mängel (fehlende gesetzlich geforderte Angaben) und fehlende Identifizierung des Einschreiters (z.B. fehlende Vollmacht).

Was passiert, wenn die Mängel rechtzeitig behoben werden?

Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen nach § 86 Abs 1 BAO als ursprünglich richtig eingebracht. Es entstehen dem Einschreiter keine Nachteile aus den ursprünglichen Mängeln.

Was passiert bei fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist?

Läuft die angemessene Frist fruchtlos ab — also ohne dass der Einschreiter die Mängel behoben hat — gilt das Anbringen nach § 86 Abs 1 BAO als zurückgenommen. Der Einschreiter wird darauf in der Fristsetzung hingewiesen.

Wie lang ist die "angemessene Frist" nach § 86 BAO?

Die Frist ist nach Lage des Falles zu bemessen — in der Praxis meist 14 Tage bis einen Monat, bei komplexeren Mängeln auch länger. Entscheidend ist, dass die Frist angemessen ist, um dem Einschreiter die Mängelbehebung zu ermöglichen.

Was gilt bei fehlender Vollmacht eines Vertreters?

§ 86 Abs 2 BAO sieht vor, dass wenn ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht wird, ohne dass sich der Einschreiter durch eine Vollmacht ausweisen kann, für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß gelten.

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