Berechnung der Beschwerdefrist nach § 245 BAO — ein Monat ab Bekanntgabe, verlängerbar auf Antrag.

Letzte Aktualisierung: 20. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Beschwerdefrist nach § 245 BAO

Die Beschwerdefrist nach § 245 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist ein zentrales verfahrensrechtliches Instrument des österreichischen Abgabenrechts. Sie regelt die Frist, innerhalb derer sich ein Abgabepflichtiger gegen einen Bescheid der Abgabenbehörde zur Wehr setzen kann. Die Kenntnis dieser Frist und ihrer Besonderheiten ist für jeden Steuerpflichtigen von großer Bedeutung, da die Versäumung der Beschwerdefrist grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt und damit der Bescheid in Rechtskraft erwächst.

Die Grundregel des § 245 Abs. 1 BAO sieht eine Beschwerdefrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids vor. Dieser Monat wird in der Praxis als 30 Tage gerechnet, was eine klare und nachvollziehbare Berechnung ermöglicht. Entscheidend ist dabei das Datum der Bekanntgabe des Bescheids. Als Bekanntgabe gilt die Zustellung des Bescheids an den Abgabepflichtigen oder im Fall der mündlichen Verkündung die protokollarische Feststellung. Die Zustellung erfolgt in der Regel durch persönliche Übergabe, durch Hinterlegung oder durch elektronische Übermittlung über FinanzOnline.

Besonderheiten bei angekündigter Begründung

Eine wesentliche Ausnahme von der Grundregel ergibt sich, wenn der Bescheid eine Ankündigung enthält, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird. In diesem Fall setzt die Beschwerdefrist nach § 245 Abs. 1 BAO nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung in Lauf. Dies bedeutet, dass der Abgabepflichtige zunächst die Begründung abwarten kann, bevor er sich überlegen muss, ob und in welchem Umfang er Beschwerde einlegen möchte. Die Ankündigung einer Begründung wird im Bescheid explizit vermerkt und stellt eine Information dar, auf die sich der Abgabepflichtige verlassen kann. Diese Regelung dient dem Schutz des Abgabepflichtigen, der die Möglichkeit haben soll, die vollständige Begründung des Bescheids zu kennen, bevor er sich mit der Frage einer Beschwerde auseinandersetzt.

Dieselbe Regelung gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht gemäß § 150 BAO verweist. In diesem Fall beginnt die Beschwerdefrist erst dann zu laufen, wenn der Bericht bekanntgegeben wurde und der Abgabepflichtige die vollständige Entscheidungsgrundlage kennt.

Hemmung der Beschwerdefrist

Das österreichische Abgabenrecht kennt zwei Formen der Hemmung der Beschwerdefrist. Die erste betrifft den Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO. Stellt der Abgabepflichtige einen solchen Antrag, wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt, bis die Behörde die fehlende Begründung mitteilt oder bekannt gibt, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist. Dies ermöglicht es dem Abgabepflichtigen, alle für die Beurteilung des Bescheids erforderlichen Informationen zu beschaffen, ohne dass die Beschwerdefrist währenddessen weiterläuft.

Die zweite Form der Hemmung betrifft den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO. Wie bei der Hemmung durch den Begründungsantrag beginnt der Tag der Einbringung des Antrags die Hemmung und endet mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde über den Antrag an den Antragsteller. Es ist jedoch zu beachten, dass die Hemmung nicht dazu führen kann, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt abläuft, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde.

Verlängerung der Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde zu verlängern, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Was als berücksichtigungswürdiger Grund gilt, wird von der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis konkretisiert. Typische Beispiele sind eine kurzfristige Erkrankung, ein Todesfall in der Familie oder ein unvorhersehbares Ereignis höherer Gewalt. Der Antrag auf Verlängerung hemmt gemäß § 245 Abs. 4 BAO den Lauf der Beschwerdefrist. Die Verlängerung kann auch wiederholt beantragt werden, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Hemmung den Ablauf der Frist nicht über den Zeitpunkt hinaus verzögern kann, bis zu dem die Verlängerung letztmals beantragt wurde.

Verfahrensrechtliche Bedeutung

Die Beschwerdefrist hat great verfahrensrechtliche Bedeutung. Wird sie versäumt, tritt Rechtskraft des Bescheids ein. Der Abgabepflichtige ist dann grundsätzlich an den Inhalt des Bescheids gebunden und kann ihn nur mehr durch ausnahmsweise Rechtsbehelfe wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekämpfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 162 BAO kommt in Betracht, wenn der Abgabepflichtige ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb eines Monats ab Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Häufige Fragen zu § 245 BAO

Wie lang ist die Beschwerdefrist nach § 245 BAO?

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Ein Monat wird als 30 Tage gerechnet. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

Wann beginnt die Beschwerdefrist bei einer angekündigten Begründung?

Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nach § 245 Abs. 1 BAO nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß auch, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150 BAO) verweist.

Was bedeutet die Hemmung der Beschwerdefrist?

Die Hemmung des Fristenlaufs beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrags (§ 245 Abs. 2 oder Abs. 3 BAO) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Durch einen Antrag auf Mitteilung der Begründung oder auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Kann die Beschwerdefrist verlängert werden?

Ja, gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern, erforderlichenfalls auch wiederholt. Die Hemmung durch einen Verlängerungsantrag kann jedoch nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt abläuft, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde.

Wie kann ich die Beschwerde einbringen?

Die Beschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Bundesfinanzgericht (BFG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid muss grundsätzlich befolgt werden, bis er aufgehoben wird. Es kann jedoch gleichzeitig um Aussetzung der Vollziehung angesucht werden.

Welche Frist gilt für die Mängelbehebung einer Beschwerde?

Gemäß § 245 Abs. 5 BAO gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 86 Abs. 1 BAO bei Mängeln von Beschwerden. Das bedeutet, dass auch bei Mängeln einer Beschwerde eine Verlängerung der Behebungsfrist beantragt werden kann.

Was passiert, wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist?

Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist grundsätzlich unzulässig. Allerdings kann bei Vorliegen von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 162 BAO) die versäumte Handlung nachgeholt werden, wenn der Abgabepflichtige ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einbringung gehindert war. Dies muss innerhalb eines Monats ab Wegfall des Hindernisses beantragt werden.

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