Fristberechnung für die Abfuhr der Abzugsteuer — spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, mit automatischer Anpassung auf den nächsten Arbeitstag.
Rechtsgrundlage
- § 101 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Abs. 1: Abfuhrfrist — 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats; Abs. 3: Meldepflicht — gleiche Frist
Gültig ab: 1. 1. 1988
Kurz zum Thema: Abfuhr der Abzugsteuer nach § 101 EStG 1988
Die Abfuhr der Abzugsteuer stellt einen der grundlegenden Mechanismen im österreichischen Steuerrecht dar, der sicherstellt, dass bestimmte Steuern zeitnah und vollständig an die Finanzverwaltung abgeführt werden. § 101 des Einkommensteuergesetzes 1988 normiert die Frist für diese Abfuhr und schafft damit Rechtssicherheit sowohl für die Abgabepflichtigen als auch für die Finanzverwaltung. Die Einhaltung dieser Frist ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern hat auch unmittelbare finanzielle Konsequenzen bei deren Versäumnis.
Die 15-Tage-Frist nach § 101 Abs. 1 EStG
Das Kernprinzip des § 101 Abs. 1 EStG ist klar und eindeutig formuliert: Die einzubehaltende Steuer ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer einbehalten wurde, an das Finanzamt abzuführen. Diese Frist ist nicht verlängerbar und gilt als gesetzliche Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass eine verspätete Abfuhr grundsätzlich zu Säumniszuschlägen führt, auch wenn die Verspätung nur einen Tag beträgt. Für Abgabepflichtige ist es daher essenziell, den genauen Fälligkeitstermin zu kennen und im Voraus zu planen.
Anpassung auf den nächsten Arbeitstag
Fällt der 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in Österreich, so tritt die Fälligkeit nicht an diesem Tag ein. Die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis gehen davon aus, dass in einem solchen Fall der nächste Arbeitstag als Fälligkeitstermin gilt. Diese Anpassung ist keine Fristverlängerung im eigentlichen Sinne, sondern eine praktische Handhabung, die es Abgabepflichtigen ermöglicht, ihre Zahlungen ohne Wochenendverzögerungen vorzunehmen. Der Rechner berücksichtigt alle österreichischen gesetzlichen Feiertage sowie Samstage und Sonntage bei der Berechnung des angepassten Fälligkeitstermins.
Die Mitteilungspflicht nach § 101 Abs. 3 EStG
Neben der Abfuhrpflicht besteht gemäß § 101 Abs. 3 EStG auch eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt. Diese Mitteilung hat innerhalb derselben Frist zu erfolgen wie die Abfuhr selbst — also ebenfalls spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats. Die Mitteilung dient der Information des Finanzamts über die Höhe der einbehaltenen und abgeführten Steuer und ermöglicht eine zeitnahe Verarbeitung und Zuordnung der Zahlungen. In der Praxis wird diese Mitteilung häufig im Rahmen der elektronischen Übermittlung über FinanzOnline oder durch die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) miterledigt.
Praktische Bedeutung für Unternehmen und Arbeitgeber
Für Unternehmen, die regelmäßig Abzugsteuer einbehalten — etwa als Arbeitgeber bei der Lohnsteuer oder als Zahlstelle bei Kapitalerträgen — ist die Frist des § 101 EStG von besonderer praktischer Bedeutung. Die Einhaltung dieser Frist erfordert eine sorgfältige interne Organisation und gegebenenfalls die Einrichtung von Erinnerungssystemen. Bei größeren Unternehmen empfiehlt es sich, die Abfuhrtermine in den Unternehmenskalender zu integrieren und automatische Zahlungsläufe einzurichten, die sicherstellen, dass die Überweisung rechtzeitig erfolgt. Auch die laufende Überprüfung der Kalendertage und Feiertage im jeweiligen Monat ist wichtig, um den genauen Fälligkeitstermin zu kennen.
Säumniszuschläge und Verspätungskonsequenzen
Die Konsequenzen einer verspäteten Abfuhr sind im Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. Bei nicht zeitgerechter Abfuhr fallen gemäß § 3 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge an, die 2% des rückständigen Betrags pro angefangenem Monat der Säumnis betragen. Diese können sich bei wiederholter Säumnis erheblich summen. Zusätzlich kann bei wiederholter oder grober Verspätung ein Verspätungszuschlag nach § 30a BAO verhängt werden. Es ist daher ratsam, bei Schwierigkeiten mit der fristgerechten Abfuhr rechtzeitig das Gespräch mit dem Finanzamt zu suchen oder steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Häufige Fragen zu § 101 EStG
Wann muss die Abzugsteuer abgeführt werden?
Die Abzugsteuer ist gemäß § 101 Abs. 1 EStG spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer einbehalten wurde, an das Finanzamt abzuführen. Bei einem Abzug im März 2026 wäre die Frist also der 15. April 2026.
Was passiert wenn der 15. Tag auf ein Wochenende fällt?
Fällt der 15. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in Österreich, so verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Arbeitstag. Der Rechner zeigt Ihnen automatisch den angepassten Fälligkeitstermin.
Welche Feiertage werden bei der Fristberechnung berücksichtigt?
Es werden alle österreichischen gesetzlichen Feiertage berücksichtigt: Neujahr (1.1.), Heilige Drei Könige (6.1.), Ostermontag, Staatsfeiertag (1.5.), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15.8.), Allerheiligen (1.11.), Martinitag (15.11.), Mariä Empfängnis (8.12.), Christtag (25.12.) und Stefanitag (26.12.).
Muss auch eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden?
Ja, gemäß § 101 Abs. 3 EStG besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt. Diese Mitteilung ist innerhalb derselben Frist wie die Abfuhr — also spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats — zu erstatten. Auch hier gilt die Anpassung auf den nächsten Arbeitstag bei Wochenenden oder Feiertagen.
Was ist die Abzugsteuer und wann wird sie einbehalten?
Die Abzugsteuer ist eine Quellensteuer, die bestimmte Zahlungen bereits an der Quelle besteuert, bevor sie beim Empfänger ankommen. Typische Fälle sind Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer (KeSt) und beschränkt abzugsfähige Steuern. Der Zahlungsempfänger führt die einbehaltene Steuer im Namen des Steuerpflichtigen an das Finanzamt ab.
Gibt es eine electronische Übermittlungspflicht?
Ja, die Abfuhr und die Mitteilung nach § 101 EStG haben grundsätzlich electronisch zu erfolgen. Dies geschieht typischerweise über das FinanzOnline-Portal oder durch Übermittlung einer elektronischen UVA (Umsatzsteuervoranmeldung), sofern die meldepflichtigen Beträge dort erfasst werden.
Kann die Frist bei verspäteter Abfuhr verlängert werden?
Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist ist nicht vorgesehen. Bei verspäteter Abfuhr drohen jedoch Säumniszuschläge nach § 3 Abs. 1 BAO (2% pro Monat) sowie gegebenenfalls Verspätungszuschläge. Es empfiehlt sich daher, die Frist sorgfältig zu überwachen und bei Unsicherheiten rechtzeitig einen Steuerberater zu konsultieren.