Ermitteln Sie, ob Ihre „sonstigen Einkünfte" aus Leistungen steuerpflichtig sind — Freibetrag €220/Jahr.
Rechtsgrundlage
- § 29 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7) — Z 3: Freibetrag €220/Jahr für Einkünfte aus Leistungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Verlustausgleichsverbot — übersteigende Werbungskosten dürfen nicht ausgeglichen werden
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Sonstige Einkünfte nach § 29 EStG 1988
Die „Sonstigen Einkünfte" nach § 29 des Einkommensteuergesetzes 1988 stellen eine residuale Einkunftsart dar, die all jene Einkünfte erfasst, die keiner der sechs Haupteinkunftsarten zugeordnet werden können. Diese Kategorie wurde bewusst als Auffangbecken geschaffen, um die lückenlose Besteuerung aller Einkünfte sicherzustellen.
Die vier Kategorien des § 29 EStG
Das Gesetz unterscheidet vier Fallgruppen: Erstens wiederkehrende Bezüge, die nicht unter andere Einkunftsarten fallen — hierzu zählen insbesondere Renten und dauernde Lasten, soweit sie nicht aus einer vorangegangenen Berufstätigkeit stammen. Zweitens Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und Spekulationsgeschäften nach den §§ 30 und 31 EStG. Drittens — und das ist der Anwendungsbereich dieses Rechners — Einkünfte aus Leistungen wie gelegentliche Vermittlungen oder die Vermietung beweglicher Gegenstände. Viertens schließt die Norm Funktionsgebühren von Funktionären öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein.
Der Freibetrag für Einkünfte aus Leistungen
Der Freibetrag von €220 pro Kalenderjahr nach § 29 Z 3 EStG ist sozialpolitisch motiviert. Er stellt sicher, dass geringfügige und seltene Einkünfte aus Tätigkeiten, die nicht den Hauptberuf darstellen, steuerlich unbeachtlich bleiben. Die Berechnung erfolgt nach dem Netto-Prinzip: Von den Einnahmen werden die tatsächlichen Werbungskosten abgezogen. Erst wenn dieser Nettobetrag €220 übersteigt, entsteht Steuerpflicht.
Das Verlustausgleichsverbot
Eine Besonderheit des § 2 Abs. 2 EStG verdient besondere Beachtung: Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, darf der negative Differenzbetrag nicht mit positiven Einkünften aus anderen Quellen ausgeglichen werden. Dieses Verlustausgleichsverbot gilt spezifisch für diese Einkunftsart und verhindert, dass durch geringfügige Nebentätigkeiten Steuervorteile entstehen.
Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten
Die Abgrenzung der Sonstigen Einkünfte zu den sechs Haupteinkunftsarten ist entscheidend für die korrekte steuerliche Behandlung. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb haben Vorrang. Auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind vorrangig zu behandeln. Nur wenn keine andere Einkunftsart greift, greift § 29 EStG als ultima ratio.
Häufige Fragen zu § 29 EStG Sonstige Einkünfte
Was sind „Sonstige Einkünfte" nach § 29 EStG?
Sonstige Einkünfte sind eine Auffangkategorie für Einkünfte, die nicht unter die sechs Haupteinkunftsarten fallen. Dazu gehören wiederkehrende Bezüge, Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, Einkünfte aus Leistungen sowie Funktionsgebühren öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Wann sind Einkünfte aus Leistungen steuerfrei?
Einkünfte aus Leistungen (z.B. gelegentliche Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände) sind nach § 29 Z 3 EStG steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr höchstens €220 betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, darf der Mehrbetrag nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Was bedeutet der Freibetrag von €220?
Der Freibetrag von €220 pro Kalenderjahr bedeutet, dass Einkünfte aus Leistungen nur dann steuerpflichtig werden, wenn der Nettobetrag (Einnahmen abzüglich Werbungskosten) diesen Betrag übersteigt. Liegt der Nettobetrag bei €220 oder darunter, sind die Einkünfte steuerfrei.
Können Werbungskosten negative Einkünfte erzeugen?
Nein. Nach § 2 Abs. 2 EStG darf der übersteigende Betrag der Werbungskosten nicht ausgeglichen werden. Wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, ist der Nettobetrag auf €0 begrenzt. Es entsteht kein negativer Einkunftsbeitrag.
Welche Einkünfte fallen NICHT unter § 29 Z 3?
Nicht unter Z 3 fallen wiederkehrende Bezüge (Z 1), privaten Grundstücksveräußerungen und Spekulationsgeschäfte (Z 2) sowie Funktionsgebühren (Z 4). Diese haben eigene Regelungen mit unterschiedlichen Steuerfreigrenzen und Berechnungsmodalitäten.
Muss ich Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung melden?
Ja, grundsätzlich sind alle steuerpflichtigen Einkünfte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Liegt das Nettoeinkommen über dem Freibetrag von €220, entsteht Steuerpflicht — unabhängig von der Höhe.