Berechnen Sie die Immobilienertragsteuer auf Veräußerungsgewinne — 30% oder Befreiung bei Hauptwohnsitz.
Rechtsgrundlage
- § 30 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Immobilienertragsteuer — 30% auf Veräußerungsgewinne, Befreiung bei Hauptwohnsitz nach 2 von 5 Jahren
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Immobilienertragsteuer nach § 30 EStG 1988
Die Immobilienertragsteuer ist eine besondere Steuerform, die 2016 eingeführt wurde, um die Besteuerung von Grundstücksveräußerungsgewinnen zu harmonisieren. Sie beträgt standardmäßig 30% des Veräußerungsgewinns, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich am Veräußerungsgewinn — das ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Zu den Anschaffungskosten zählen der Kaufpreis, die Herstellungskosten (Neubauwert) und der Wert von Eigenleistungen. Auchira Kosten como Grundbuchsgebühren sind nicht abzugsfähig.
Hauptwohnsitzbefreiung
Die wichtigste Ausnahme ist die Hauptwohnsitzbefreiung: Wenn die Immobilie innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung mindestens 2 Jahre lang den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen bildete, ist der Gewinn zur Gänze steuerfrei. Diese Befreiung gilt auch für Partner und Kinder, die dort gemeldet waren.
Berechnungsbeispiel
Eine 2018 erworbene Immobilie wurde 2024 verkauft. Der Kaufpreis betrug €300.000, der Verkaufspreis €500.000. Nach 6 Jahren Haltedauer und ohne Hauptwohnsitznutzung beträgt der steuerpflichtige Gewinn €200.000. Die Immobilienertragsteuer beläuft sich auf €60.000.
Häufige Fragen zur Immobilienertragsteuer
Was ist die Immobilienertragsteuer?
Die Immobilienertragsteuer ist eine 30%ige Steuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken. Sie wurde 2016 eingeführt, um Immobilienspekulation zu dämpfen.
Wann ist die Immobilienertragsteuerbefreiung möglich?
Wenn die Immobilie innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung mindestens 2 Jahre lang den Hauptwohnsitz bildete, ist der Gewinn steuerfrei.
Wie wird der Gewinn berechnet?
Der Gewinn ist der Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten (Kaufpreis + Herstellungskosten + Eigenleistung). Bauliche Maßnahmen und устройств werden dabei berücksichtigt.
Was zählt als Eigenleistung?
Eigenleistungen sind Arbeitsleistungen des Eigentümers am Bau oder bei Umbauten. Der Wert dieser Eigenleistungen wird zu den Anschaffungskosten hinzugerechnet.
Gilt die Befreiung auch für Nebengebäude?
Die Hauptwohnsitzbefreiung gilt nur für das Hauptgebäude. Nebengebäude wie Garagen oder Gartenhäuser sind nicht begünstigt, auch wenn sie auf demselben Grundstück liegen.