Der Rechner berechnet die Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 für das Kalenderjahr 2026. Wählen Sie Ihre Pendlerkategorie, geben Sie die Entfernung und Ihre Arbeitstage ein — der Rechner zeigt sofort die jährliche Pauschale und die geschätzte Steuerersparnis.
Rechtsgrundlage
- § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Werbungskosten-Pauschale — Pendlerpauschale nach Pendlerkategorie
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Fahrtkosten-Pauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Gültig ab: 1. 1. 2026
Werbungskosten-Pauschale nach § 16 EStG — Was Arbeitnehmer wissen müssen
Die Werbungskosten-Pauschale nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 ist einer der wichtigsten steuerlichen Absetzbeträge für österreichische Arbeitnehmer. Sie dient als pauschaler Abzug für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und mindert unmittelbar die Steuerbemessungsgrundlage. Anders als bei der Einzelbelegmethode (wo tatsächliche Kosten nachgewiesen werden müssen), genügt hier die bloße Zugehörigkeit zu einer Pendlerkategorie.
Die vier Pendlerkategorien im Detail
Die Pendlerpauschale teilt sich in vier Kategorien auf, die ausschließlich nach der einfachen Entfernung (Luftlinie oder kürzeste Straßenverbindung) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestimmt werden — nicht nach dem tatsächlich gefahrenen Kilometerstand. Kategorie I (bis 20 km) gewährt 1,85 € pro Arbeitstag und betrifft Arbeitnehmer mit kurzem Arbeitsweg, vor allem im städtischen Raum. Kategorie II (20–40 km) liefert 2,91 € pro Tag und ist die häufigste Kategorie für Pendler im Umland größerer Städte. Kategorie III (40–60 km) bringt 4,37 € pro Tag und betrifft Fernpendler in Ballungsrandgebieten. Kategorie IV (über 60 km) gewährt die höchste Pauschale von 5,93 € pro Arbeitstag und kommt vor allem bei Arbeitnehmern vor, die in ländlichen Regionen wohnen und in Großstädten arbeiten.
Berechnung und jährlicher Gesamtbetrag
Die jährliche Pendlerpauschale ergibt sich aus dem Produkt von Tagespauschale und Arbeitstagen. Bei 220 Standard-Arbeitstagen (Vollzeit, 5-Tage-Woche) ergibt sich für Kategorie II ein Jahresbetrag von 640,20 €, für Kategorie IV sogar 1.186,00 €. Diese Beträge werden direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und senken so die Steuerlast. Der Rechner auf dieser Seite schätzt die Steuerersparnis mit einem Durchschnittssteuersatz von 40 % — dieser Wert ist ein Richtwert und nicht auf alle Einkommensgruppen gleichermaßen anwendbar. Für eine exakte Berechnung der persönlichen Steuerersparnis ist die Verwendung des EStG § 33 Steuertarif-Rechners empfehlenswert.
Abgrenzung zum Verkehrsabsetzbetrag
Die Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 EStG ist nicht zu verwechseln mit demVerkehrsabsetzbetrag (§ 16 Abs. 1 Z 5 EStG), der einen fixen Betrag von 400 € jährlich für alle unselbstständig Erwerbstätigen vorsieht. Der Verkehrsabsetzbetrag steht unabhängig von der Entfernung zu und wird automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Pendlerpauschale ist ein darüber hinausgehender Abzug, der die tatsächliche Entfernung berücksichtigt. Beide Absetzbeträge können kombiniert geltend gemacht werden.
Arbeitnehmerveranlagung und Lohnsteuer-Richtlinien
Die Pendlerpauschale wird vom Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen (Arbeitsweg, Entfernung) erfüllt sind. Der Arbeitgeber stützt sich dabei auf die vom Arbeitnehmer gemeldete Pendlerkategorie (Änderungsmeldung bei Umzug). Am Jahresende wird die Pauschale im Jahreslohnzettel (L16) ausgewiesen. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 EStG) kann die Pendlerpauschale nachträglich geltend gemacht oder korrigiert werden, etwa wenn sich die Pendlerkategorie im Laufe des Jahres geändert hat.
Pendlerpauschale und Einkommensgrenzen
Anders als der Verkehrsabsetzbetrag oder der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag kennt die Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 EStG keine Einkommensgrenze. Sie steht allen Arbeitnehmern zu, deren Arbeitsweg eine der vier Kategorien erfüllt. Auch für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Bezieher von Bezügen aus mehreren Dienstverhältnissen ist die Pendlerpauschale anwendbar — in diesen Fällen wird die Pauschale aliquot nach den tatsächlichen Arbeitstagen berechnet.
Häufige Fragen zur Werbungskosten-Pauschale § 16 EStG
Was ist die Pendlerpauschale nach § 16 EStG?
Die Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 EStG) ist eine steuerliche Pauschale für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie ist keine konkrete Fahrtkostenabrechnung, sondern ein Pauschbetrag, der direkt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wird. Die Höhe richtet sich nach der einfachen Entfernung (Pendlerkategorie).
Welche Pendlerkategorie gilt für mich?
Die Kategorie richtet sich nach der einfachen Entfernung: Kategorie I (bis 20 km): 1,85 € pro Arbeitstag. Kategorie II (20–40 km): 2,91 € pro Arbeitstag. Kategorie III (40–60 km): 4,37 € pro Arbeitstag. Kategorie IV (über 60 km): 5,93 € pro Arbeitstag. Entscheidend ist die kürzeste Straßenverbindung, nicht der tatsächlich gefahrene Weg.
Wie viele Arbeitstage werden im Rechner angesetzt?
Der Rechner verwendet standardmäßig 220 Arbeitstage pro Jahr. Dies entspricht einem typischen Vollzeit-Arbeitnehmer (5-Tage-Woche, abzüglich Urlaub und Feiertage). Sie können die Anzahl anpassen, wenn Sie z. B. Teilzeit arbeiten oder mehr/fewer Urlaubstage haben.
Ist die Pendlerpauschale ein Abzug von der Steuer oder von den Einkünften?
Die Pendlerpauschale mindert die Steuerbemessungsgrundlage (das zu versteuernde Einkommen), nicht direkt die Steuer. Der Rechner schätzt die Steuerersparnis mit einem Durchschnittssteuersatz von 40 %. Der tatsächliche Effekt hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab — bei niedrigem Einkommen ist die Ersparnis geringer, bei hohem Einkommen höher.
Kann ich die Pendlerpauschale auch ohne Rechner nutzen?
Ja, die Pauschale steht jedem Arbeitnehmer zu, der einen Arbeitsweg hat. Sie wird vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug berücksichtigt (Lohnsteuer-Richtslinien). Der Rechner auf dieser Seite dient zur Planung und Kontrolle. Die tatsächliche Geltendmachung erfolgt über die Arbeitnehmerveranlagung oder den Jahreslohnzettel (L16).
Gilt die Pendlerpauschale auch für Teilzeit oder geringfügige Beschäftigung?
Ja, die Pendlerpauschale steht auch Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten zu. Die Pauschale wird aliquot (anteilig) nach den tatsächlichen Arbeitstagen berechnet. Auch bei unregelmäßigen Arbeitszeiten oder Schichtarbeit kann die Pauschale beansprucht werden — der Rechner oben berücksichtigt Ihre individuell eingegebenen Arbeitstage.
Unterscheidet sich die Pendlerpauschale 2026 von den Vorjahren?
Die Beträge für die Pendlerkategorien werden jährlich valorisiert (angepasst). Für 2026 gelten die aktuellen Werte: Kat. I: 1,85 €, Kat. II: 2,91 €, Kat. III: 4,37 €, Kat. IV: 5,93 € je Arbeitstag. Diese Werte sind für das Kalenderjahr 2026 gültig und wurden im Rahmen der Steuerreform laufend angepasst.