Klassifizieren Sie Ihre Einkünfte nach § 32 EStG 1988 — von Entschädigungen über Kapitalmaßnahmen bis Personengesellschafts-Übertragungen.
Rechtsgrundlage
- § 32 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Gemeinsame Vorschriften — Klassifikation von Einkünften nach § 2 Abs. 3 (BGBl. I Nr. 113/2024, gültig ab 20.07.2024)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Einkunftsarten — Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 1–3), Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 4), sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 5–7)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 3 Abs. 1 Z 29 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Steuerbefreite Beteiligungserträge — Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Voraussetzung für § 32 Abs. 1 Z 3)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Kapitalerträge aus Aktien und aktienähnlichen Anteilen — relevante Einkunftsart für § 32 Abs. 4
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Gemeinsame Vorschriften nach § 32 EStG 1988
§ 32 EStG 1988 trägt die Überschrift „Gemeinsame Vorschriften" und regelt eine Reihe von Sonderfällen, die bei der Klassifikation von Einkünften nach § 2 Abs. 3 zu beachten sind. Die Bestimmung wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (BGBl. I Nr. 113/2024) mit Wirkung ab 20. Juli 2024 aktualisiert und ist für die Praxis der Einkommensteuer von erheblicher Bedeutung.
Entschädigungen (§ 32 Abs. 1 Z 1)
§ 32 Abs. 1 Z 1 stellt klar, dass auch Entschädigungen zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören. Dabei wird zwischen mehreren Fallgruppen unterschieden: Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen inklusive Krankengeld und vergleichbarer Leistungen (lit. a), Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder einer Gewinnbeteiligung (lit. b), sowie Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten bei Enteignung oder drohender Enteignung (lit. c/d). Diese Unterscheidung ist relevant, weil sie bestimmt, ob die Einkünfte als laufende oder außerordentliche Einkünfte zu behandeln und gegebenenfalls dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sind.
Einkünfte aus former Rechtsverhältnissen (§ 32 Abs. 1 Z 2)
Die Ziffer 2 ordnet Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 3 Z 1–3), einer ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 3 Z 4) und einem früheren Rechtsverhältnis (§ 2 Abs. 3 Z 5–7) den steuerpflichtigen Einkünften zu — und zwar auch beim Rechtsnachfolger. Diese Vorschrift ist insbesondere bei Bezügen nach einem verstorbenen Arbeitnehmer relevant: Die Besteuerung hat nach den Besteuerungsmerkmalen des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen.
Kapitalherabsetzung (§ 32 Abs. 1 Z 3)
Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgen. Die zehnjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kapitalerhöhung und läuft unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Herabsetzung. Diese Regelung verhindert, dass steuerfreie Ausschüttungen aus thesaurierten Gewinnen als Rückzahlungen von Einlagen qualifiziert werden.
Personengesellschaft-Beteiligungen (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3)
§ 32 Abs. 2 behandelt die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft steuerlich wie eine unmittelbare Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. § 32 Abs. 3 regelt darüber hinaus die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen dem Privat- oder Sonderbetriebsvermögen und dem Gesellschaftsvermögen: Übertragungen aus dem Privat- oder Sonderbetriebsvermögen gelten als Veräußerung, soweit die Wirtschaftsgüter dem Übertragenden nachfolgend nicht mehr zuzurechnen sind. Übertragungen aus dem Gesellschaftsvermögen in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen gelten ebenfalls als Veräußerung, soweit die Wirtschaftsgüter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zuzurechnen sind. Die beteiligten Steuerpflichtigen haben gemeinsam sicherzustellen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.
Wertpapierliefer-System (§ 32 Abs. 4)
§ 32 Abs. 4 normiert die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen aus Aktien und aktienähnlichen Anteilen, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden. Die volle Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer setzt voraus, dass der Steuerpflichtige wirtschaftliches Eigentum am Record-Tag hat, ein angemessenes wirtschaftliches Risiko von mindestens 70 % trägt und während der Mindesthaltedauer von 45 Tagen (innerhalb von 90 Tagen um den Record-Tag) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist. Für Einkünfte bis €20.000 pro Veranlagungszeitraum gelten die Sonderregelungen nicht.
Häufige Fragen zu § 32 EStG Gemeinsame Vorschriften
Was regelt § 32 EStG 1988?
§ 32 EStG enthält gemeinsame Vorschriften zur Klassifikation von Einkünften. Er ergänzt § 2 Abs. 3, indem er bestimmte Einkunftsarten explizit den steuerpflichtigen Einkünften zuordnet — etwa Entschädigungen, Einkünfte aus ehemaligen Rechtsverhältnissen und Rückzahlungen aus Kapitalmaßnahmen.
Sind Entschädigungen immer steuerpflichtig?
Nicht jede Entschädigung ist steuerpflichtig. § 32 Abs. 1 Z 1 unterscheidet: Entschädigungen als Ersatz für entgangene Einnahmen (lit. a) sind steuerpflichtig, ebenso Entschädigungen für die Aufgabe einer Tätigkeit (lit. b). Bestandrechts-Entschädigungen (lit. c/d) sind nur bei Enteignung oder drohender Enteignung steuerpflichtig.
Was bedeutet die 10-Jahres-Frist bei Kapitalherabsetzungen (§ 32 Abs. 1 Z 3)?
Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung sind nur dann steuerpflichtig, wenn sie innerhalb von 10 Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgen. Nach Ablauf der 10 Jahre sind Rückzahlungen aus einer solchen Kapitalherabsetzung steuerfrei.
Wie wirkt sich § 32 Abs. 2 auf Personengesellschaft-Beteiligungen aus?
§ 32 Abs. 2 stellt klar, dass die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft steuerlich wie eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter behandelt wird. Der Veräußerungsgewinn oder -verlust ist anteilig zu ermitteln.
Welche Voraussetzungen gelten für die volle KESt-Anrechnung bei Wertpapieren (§ 32 Abs. 4)?
Für die volle Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer muss der Steuerpflichtige (1) wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen am Record-Tag haben, (2) ein angemessenes wirtschaftliches Risiko von mindestens 70 % tragen, und (3) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer während der Mindesthaltedauer von 45 Tagen sein (innerhalb von 90 Tagen um den Record-Tag). Beträge bis €20.000 sind ohne diese Voraussetzungen begünstigt.
Was ist der Record-Tag nach § 32 Abs. 4?
Der Record-Tag ist der erste Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden. Er bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum für die Kapitalertragsteuer-Behandlung festgestellt wird. Für die Mindesthaltedauer muss der Anleger innerhalb von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Record-Tag wirtschaftlicher Eigentümer sein.
Wie werden Wirtschaftsgüter bei Übertragung auf eine Personengesellschaft behandelt (§ 32 Abs. 3)?
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privat- oder Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gilt insoweit als Veräußerung, als die Wirtschaftsgüter dem Übertragenden nachfolgend anteilig nicht mehr zuzurechnen sind. Soweit sie weiterhin zuzurechnen sind, liegt eine Einlage gemäß § 6 Z 5 vor. Die beteiligten Steuerpflichtigen haben sicherzustellen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.