Berechnen Sie Ihren Familienbonus Plus nach § 33a EStG für 2026. Geben Sie Anzahl und Alter Ihrer Kinder ein — der Rechner ermittelt sofort den jährlichen Steuervorteil (bis zu € 2.000,16 pro Kind bis 18 Jahre).
Rechtsgrundlage
- § 33a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Familienbonus Plus — Steuerabsetzbetrag für Kinder
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 33 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Absetzbeträge und Steuertarif — Basis für die Anrechnung des Familienbonus Plus
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: EStG § 33a Familienbonus Plus in Österreich
Der Familienbonus Plus nach § 33a EStG ist seit 2019 der zentrale Steuerabsetzbetrag für Familien mit Kindern in Österreich. Er ersetzt den früheren Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten durch einen direkten, einfach berechenbaren Steuervorteil. Der Betrag wird von der errechneten Steuer abgezogen — nicht vom Einkommen.
Höhe des Familienbonus Plus 2026
Der Familienbonus Plus beträgt 2026 für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres € 2.000,16 jährlich (€ 166,68 monatlich). Für Kinder über 18 Jahren, für die noch Familienbeihilfe bezogen wird (z. B. während Studium oder Berufsausbildung), beläuft sich der Absetzbetrag auf € 700,08 jährlich. Die Beträge werden regelmäßig valorisiert.
Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Familienbonus Plus ist der Bezug der österreichischen Familienbeihilfe für das Kind oder — für unterhaltspflichtige Elternteile — die nachgewiesene Zahlung des gesetzlichen Unterhalts. Das Kind muss im EWR-Raum wohnen. Der Absetzbetrag gilt monatsbezogen: Vom Monat der Geburt bis zum Monat des 18. Geburtstags wird der volle Betrag gewährt.
Aufteilung zwischen Elternteilen
Der Familienbonus Plus kann zwischen beiden Elternteilen aufgeteiltwerden: entweder je zur Hälfte (€ 1.000,08 je Elternteil) oder einer erhält den vollen Betrag. Die Entscheidung wird im Formular E 30 (für laufende Lohnverrechnung) oder im Formular L 1k (für die Arbeitnehmerveranlagung) festgehalten. Ein automatischer Wechsel der Aufteilung ist jederzeit möglich.
Kindermehrbetrag als Ergänzung
Da der Familienbonus Plus die Steuerschuld nicht unter null bringen kann, gibt es für Personen mit geringer Steuerlast den Kindermehrbetrag. Dieser ist rückzahlbar und beträgt ab 2026 bis zu € 700 pro Kind. Er greift für Alleinverdiener, Alleinerzieher und Personen mit mehr als 30 Stunden Erwerbstätigkeit, deren Einkommensteuer unter dem Familienbonus Plus liegt.
Internationale Familien und EU-Anpassung
Bei Kindern, die in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz wohnen, wird der Familienbonus Plus und die Familienbeihilfe nach dem Kaufkraftindex des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder in Ländern mit geringerem Preisniveau kann der Betrag daher deutlich unter € 2.000,16 liegen. Diese EU-Anpassung ist im EStG und durch EU-Recht (VO 883/2004) geregelt.
Häufige Fragen zum EStG § 33a Familienbonus Plus
Was ist der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag nach § 33a EStG, der die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer direkt vermindert. Er beträgt 2026 € 2.000,16 jährlich (€ 166,68 monatlich) pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für Kinder ab 18 Jahren, für die Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt der Absetzbetrag € 700,08 jährlich. Der Familienbonus Plus kann zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden.
Wer hat Anspruch auf den Familienbonus Plus?
Anspruch auf den Familienbonus Plus haben alle Personen, die für ein Kind Familienbeihilfe beziehen oder den Unterhaltsfreibetrag geltend machen. Das Kind muss seinen Wohnsitz im EWR-Raum haben. Für nicht haushaltszugehörige Kinder, für die der Unterhalt bezahlt wird, kann der Familienbonus Plus ebenfalls geltend gemacht werden (halber Betrag je Unterhaltszahler).
Wie wird der Familienbonus Plus bei zwei Elternteilen aufgeteilt?
Beide Elternteile können sich den Familienbonus Plus je hälftig teilen (je € 1.000,08 jährlich pro Kind). Alternativ kann ein Elternteil den vollen Betrag beziehen, wenn der andere Elternteil keinen Anspruch hat oder darauf verzichtet. Die Aufteilung wird über die Lohnsteuerberechnung beim Arbeitgeber (Formular E 30) oder über die Einkommensteuererklärung (Formular L 1k) beantragt.
Bis zu welchem Alter wird der Familienbonus Plus gewährt?
Der volle Familienbonus Plus von € 2.000,16 jährlich wird bis zum Monat gewährt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Danach, sofern weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird (z. B. bei Berufsausbildung), verringert sich der Betrag auf € 700,08 jährlich. Bei Kinder ohne österreichischen Wohnsitz gelten EU-weit einheitliche Beträge.
Was passiert, wenn die Steuer niedriger ist als der Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus ist kein rückzahlbarer Absetzbetrag — er kann nur bis zur Höhe der tatsächlichen Steuerschuld geltend gemacht werden. Für Personen mit sehr geringem Einkommen (Steuer unter € 2.000,16) wird der Familienbonus Plus durch den Kindermehrbetrag ergänzt: Dieser ist rückzahlbar und beträgt bis zu € 700 je Kind (ab 2026).
Wie beantragt man den Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus kann entweder direkt über den Arbeitgeber (monatlich über die Lohnverrechnung, Formular E 30) oder im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt (Formular L 1k) beantragt werden. Bei Selbstständigen erfolgt die Geltendmachung über die Einkommensteuererklärung. Eine nachträgliche Beantragung ist bis zu 5 Jahre rückwirkend möglich.