Berechnen Sie Ihren Steuerbonus von 20% auf Sonderausgaben — max. €400 jährlich.
Rechtsgrundlage
- § 63 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ↗
Sonderausgaben Selbständige — Steuerbonus 20%, max €400
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: Sonderausgaben Selbständige nach § 63 EStG 1988
Selbständig Erwerbstätige haben einen besonderen steuerlichen Vorteil: den § 63 Steuerbonus. Dieser Bonus wurde eingeführt, um die höhere SV-Last von Selbständigen teilweise zu kompensieren, die im Gegensatz zu Arbeitnehmern keine lohnsteuerlichen Abzüge nutzen können.
Berechnung des Bonus
Der Steuerbonus beträgt 20% der absetzbaren Sonderausgaben — maximal €400 pro Jahr. Das bedeutet: Bei Sonderausgaben von €2.000 beträgt der Bonus €400 (gedeckelt), bei €1.500 sind es €300.
Absetzbare Sonderausgaben
Zu den absetzbaren Sonderausgaben für Selbständige zählen Beiträge zu Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung (falls nicht bereits über den Dienstgeberanteil abgedeckt) sowie freiwillige Pensionsvorsorgebeiträge.
Verhältnis zu anderen Absetzbeträgen
Der Steuerbonus nach § 63 ist unabhängig von anderen Absetzbeträgen und Freibeträgen. Er wird zusätzlich gewährt und erhöht nicht die Steuerlast, sondern reduziert sie. Die Absetzbarkeit der Sonderausgaben selbst bleibt dabei erhalten.
Häufige Fragen zu § 63
Was ist der Steuerbonus für Selbständige?
Der Steuerbonus beträgt 20% der absetzbaren Sonderausgaben, maximal €400 pro Jahr. Er ist ein rückzahlbarer Bonus, der die SV-Beitragslast teilweise kompensiert.
Welche Sonderausgaben qualifizieren sich?
Versicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Pensionsvorsorgebeiträge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Kann der Bonus mit anderen Steuervorteilen kombiniert werden?
Der Steuerbonus ist mit anderen Absetzbeträgen kombinierbar. Er mindert nicht die absetzbare Höhe der Sonderausgaben, sondern wird zusätzlich gewährt.
Muss ich den Bonus beantragen?
Der Bonus wird im Rahmen der Steuererklärung automatisch berücksichtigt — ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Gilt der Bonus auch für Landwirte?
Ja, auch Land- und Forstwirte nach dem FSVG können den Steuerbonus in Anspruch nehmen.