§ 76 EStG 1988

Berechnen Sie den 30%igen Steuerabzug auf Inlandseinkünfte bei beschränkter Steuerpflicht.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht nach § 76 EStG 1988

Die beschränkte Steuerpflicht in Österreich erfasst Personen ohne inländischen Wohnsitz, die bestimmte Inlands einkünfte erzielen. Der Steuerabzug nach § 76 sichert, dass diese Einkünfte nicht steuerfrei bleiben, sondern einer Quellenbesteuerung unterliegen.

Der 30%-Steuerabzug

Der Standard-Steuerabzug beträgt 30% der Bruttoeinkünfte. Dieser Abzug wird von der auszahlenden Stelle einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Steuerpflichtige erhält den Nettobetrag ausgezahlt.

Anrechnung auf die Endsteuer

Der einbehaltene Steuerabzug ist nicht endgültig. Er wird auf die tatsächliche Steuerlast angerechnet. Wenn die Endsteuer — nach Berücksichtigung aller Umstände — niedriger ist als die Summe der Steuerabzüge, wird der Unterschied zurückerstattet.

Doppelbesteuerungsabkommen

Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem Land, mit dem Österreich ein DBA abgeschlossen hat, können niedrigere Steuersätze oder Befreiungen gelten. Die DBA-Regelungen sind gegenüber dem inlandsmäßigen Steuerabzug vorrangig.

Häufige Fragen zum Steuerabzug

Was ist der Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht?

Personen mit beschränkter Steuerpflicht (kein Wohnsitz in Österreich) haben einen 30%igen Steuerabzug auf ihre Inlands einkünfte. Die einbehaltene Steuer kann auf die Endsteuer angerechnet werden.

Welche Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug?

Der Steuerabzug gilt für Arbeitslohn, Kapitalerträge, Renten und sonstige Inlands einkünfte, die nicht bereits an der Quelle voll besteuert werden.

Kann ich den Steuerabzug zurückholen?

Ja, der einbehaltene Steuerabzug kann im Rahmen der Steuererklärung auf die österreichische Endsteuer angerechnet werden. Wenn die Endsteuer niedriger ist, wird der Unterschied rückerstattet.

Gibt es Doppelbesteuerungsabkommen?

Ja, Österreich hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese sehen oft niedrigere Steuersätze oder Befreiungen vor. Die DBA-Regelungen sind vorrangig anzuwenden.

Wie wechsle ich von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht?

Sobald Sie Ihren Wohnsitz nach Österreich verlegen, wechseln Sie automatisch in die unbeschränkte Steuerpflicht. Alle Einkünfte — auch aus dem Ausland — werden dann in Österreich besteuert.

Weitere Rechner

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