§ 68 EStG — Überstundenzuschlag

Berechnen Sie den steuerfreien Überstundenzuschlag nach § 68 EStG für 2026. Geben Sie Stundenlohn und Anzahl der Überstunden ein — der Rechner ermittelt sofort den steuerfreien Anteil (bis zu € 86 monatlich) und den steuerpflichtigen Rest.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: EStG § 68 Steuerfreie Überstundenzuschläge

Das österreichische Einkommensteuergesetz sieht in § 68 EStG besondere Steuerbefreiungen für Zuschläge bei Mehrarbeit und Arbeit zu ungünstigen Zeiten vor. Überstundenzuschläge, Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtarbeitszuschläge können unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei bleiben — dies ist ein bedeutender Vorteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig Mehrarbeit leisten.

Steuerfreie Überstundenzuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG

Der steuerfreie Betrag für Überstundenzuschläge beträgt maximal € 86 monatlich. Dieser Betrag gilt für Zuschläge auf die ersten 10 geleisteten Überstunden. Voraussetzung ist, dass die Überstunden tatsächlich geleistet wurden und der Zuschlag dem Kollektivvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag entspricht. Übersteigen die Zuschläge diesen Betrag, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Sonn- und Feiertagszuschläge

Zuschläge für Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen können nach § 68 EStG bis zu 100 % des Normalstundenlohns steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass ein kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Anspruch auf diesen Zuschlag besteht. Die Steuerfreiheit gilt nur für den Zuschlagsanteil — der Grundlohn für Sonn- und Feiertagsarbeit bleibt steuerpflichtig.

Nachtarbeitszuschläge

Nachtarbeitszuschläge für Arbeit zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr sind nach § 68 EStG ebenfalls begünstigt. Die genauen Freigrenzen hängen vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Nachtarbeitszuschläge, die aus dem Kollektivvertrag stammen, sind bis zu einer gesetzlich definierten Obergrenze steuerfrei. Überkollektivvertragliche Zuschläge sind grundsätzlich steuerpflichtig.

SV-Beitragsfreiheit als Zusatzvorteil

Ein wesentlicher Aspekt der steuerfreien Zuschläge nach § 68 EStG ist, dass diese Beträge in der Regel auch sozialversicherungsbeitragsfrei sind. Das bedeutet: Auf den steuerfreien Zuschlagsanteil fallen weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge zur SV an. Dies erhöht den tatsächlichen Nettovorteil gegenüber einer bloßen Steuerfreistellung erheblich.

Abgrenzung zu anderen Steuerbefreiungen

Die Steuerfreiheit nach § 68 EStG ist klar abzugrenzen von der begünstigten Besteuerung von Sonderzahlungen nach § 67 EStG und der Steuerfreiheit von Reisekostenvergütungen. Überstundenzuschläge sind laufende Bezüge und können nicht in das Jahressechstel nach § 67 EStG eingerechnet werden. Wird mehr als der steuerfreie Höchstbetrag an Zuschlägen gewährt, ist der Mehrbetrag als normales Entgelt zu versteuern.

Häufige Fragen zu EStG § 68 Überstundenzuschlägen

Welche Zuschläge sind nach § 68 EStG steuerfrei?

Nach § 68 EStG sind folgende Zuschläge steuerfrei: Überstundenzuschläge bis zu € 86 monatlich für die ersten 10 Überstunden (max. 50 % Zuschlag auf den Normalstundengrundlohn), Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtarbeitszuschläge in gesetzlich definierten Grenzen. Die Steuerfreiheit gilt nur für den Zuschlagsanteil — der Grundlohn für Überstunden ist stets steuerpflichtig.

Wie hoch ist der steuerfreie Überstundenzuschlag 2026?

Der steuerfreie Betrag für Überstundenzuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG beträgt 2026 maximal € 86 monatlich. Dieser Betrag deckt Zuschläge für bis zu 10 Überstunden ab einem Zuschlagsatz von 50 % (bei einem entsprechenden Stundenlohn). Zuschläge, die diesen Betrag übersteigen, sind regulär lohnsteuerpflichtig.

Gilt die Steuerfreiheit auch für Nacht- und Sonntagsarbeit?

Ja, § 68 EStG umfasst auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit. Für Sonntagsarbeit und Arbeit an gesetzlichen Feiertagen können Zuschläge bis zu 100 % des Grundlohns steuerfrei sein. Nachtarbeitszuschläge sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei, wenn die Nachtarbeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr geleistet wird. Die genauen Grenzen richten sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag.

Sind die steuerfreien Zuschläge auch SV-beitragsfrei?

Steuerfreie Überstundenzuschläge nach § 68 EStG sind grundsätzlich auch sozialversicherungsbeitragsfrei. Das bedeutet: Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber zahlen auf diese Beträge SV-Beiträge. Dies macht die steuerfreien Zuschläge für beide Seiten besonders attraktiv und ist ein wichtiger Aspekt bei der Personalkosten- und Nettogehaltsberechnung.

Kann der Überstundenzuschlag mit Sonderzahlungen kombiniert werden?

Nein, die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge nach § 68 EStG und die begünstigte Besteuerung für Sonderzahlungen nach § 67 EStG sind zwei separate Begünstigungen. Überstundenzuschläge gelten als laufender Bezug und fallen daher nicht in das Jahressechstel der Sonderzahlungsbesteuerung. Eine doppelte Inanspruchnahme für denselben Betrag ist ausgeschlossen.

Was passiert, wenn mehr als 10 Überstunden mit Zuschlag geleistet werden?

Die Steuerfreiheit nach § 68 Abs. 1 EStG gilt nur für die ersten 10 Überstunden pro Monat. Zuschläge für darüber hinausgehende Überstunden unterliegen der normalen Lohnsteuer. Der Grundlohn für Überstunden (ohne Zuschlag) ist stets steuerpflichtig. Es lohnt sich daher, die Überstundenzahl und den Zuschlagsatz so zu planen, dass die Steuerfreiheit optimal ausgenutzt wird.

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