§ 26c KStG 1988

Welche KStG-Steuersatz-Regelung gilt für welches Veranlagungsjahr? § 26c KStG — BGBl. I Nr. 57/2004: §§ 8(3)3, 11, 12, 15(3) erstmals Veranlagung 2005; § 22 erstmals Veranlagung 2006.

Letzte Aktualisierung: 19. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Übergangsbestimmungen zu den KStG-Steuersätzen

Die Körperschaftsteuerreform 2004 (BGBl. I Nr. 57/2004) brachte wesentliche Änderungen im österreichischen Körperschaftsteuerrecht. Neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 Prozent wurden auch zahlreiche andere Bestimmungen des KStG 1988 reformiert. § 26c KStG spielt dabei eine zentrale Rolle: Er regelt die Übergangsbestimmungen und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt die neuen Regelungen erstmals anzuwenden sind. Ohne diese Klarstellung wäre für Steuerpflichtige und Berater nicht eindeutig bestimmbar, welche Rechtsfassung für ein bestimmtes Veranlagungsjahr gilt.

Die zwei Fallgruppen des § 26c KStG

§ 26c Abs. 1 KStG regelt, dass § 8 Abs 3 Z 3, § 11, § 12 und § 15 Abs 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004 erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2005 anzuwenden sind. Diese Bestimmungen betreffen vor allem die Änderung der Steuersätze und korrespondierende Regelungen zur körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Für das Veranlagungsjahr 2005 galten somit bereits die neuen Steuersätze — dies war das erste Jahr, in dem die Körperschaftsteuer nach den neuen Regeln berechnet werden konnte.

§ 26c Abs. 2 KStG regelt den späteren Inkrafttretenszeitpunkt für § 22. Diese Bestimmung — sie betrifft unter anderem die Gruppenbesteuerung und weitere körperschaftsteuerliche Sondervorschriften — wurde bewusst erst ein Jahr später in Kraft gesetzt, um Unternehmen und der Finanzverwaltung ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben. Erst ab dem Veranlagungsjahr 2006 ist § 22 in der neuen Fassung vollständig anzuwenden.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen, die eine Körperschaftsteuererklärung einreichen, ist die Kenntnis des § 26c KStG essenziell. Wird etwa ein Jahresabschluss für 2004 erstellt, ist noch die alte Rechtslage vor der Reform 2004 anzuwenden. Ab dem Veranlagungsjahr 2005 greifen dann die neuen Steuersätze. Die genaue Bestimmung des anzuwendenden Veranlagungsjahres ist dabei nicht nur für die korrekte Berechnung der Körperschaftsteuer relevant, sondern auch für die Frage, welche Abzugsmöglichkeiten und Sonderregelungen in welcher Fassung gelten.

Die Übergangsbestimmungen betreffen dabei nicht nur den Steuersatz selbst, sondern auch die Bemessungsgrundlage und damit zusammenhängende Fragen der körperschaftsteuerlichen Abzugsfähigkeit. Wer etwa im Veranlagungsjahr 2005 Aufwendungen geltend macht, muss prüfen, ob diese nach der alten oder der neuen Rechtslage abzugsfähig sind. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der jeweiligen Bestimmung und des Zeitpunkts ihrer Änderung.

Verhältnis zu anderen KStG-Bestimmungen

§ 26c KStG steht in engem Zusammenhang mit den durch BGBl. I Nr. 57/2004 geänderten Bestimmungen. Die Übergangsregelung ist dabei als Spezialnorm zu verstehen, die den Anwendungszeitpunkt der geänderten Bestimmungen festlegt. Für alle Veranlagungsjahre vor 2005 gelten die ursprünglichen Bestimmungen unverändert; für Veranlagungsjahre ab 2005 gelten die neuen Regelungen. Diese klare zeitliche Abgrenzung ist für die steuerliche Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung und erfordert bei jedem Körperschaftsteuerfall eine sorgfältige Prüfung des maßgeblichen Veranlagungszeitraums.

Die Körperschaftsteuerreform 2004 markierte einen Wendepunkt in der österreichischen Unternehmensbesteuerung. Mit der Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 Prozent wurde Österreich zu einem der wettbewerbsfähigen Standorte in Europa. Die Übergangsbestimmungen in § 26c stellen dabei sicher, dass der Übergang geordnet und für alle Beteiligten klar vollzogen werden konnte — sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung.

Häufige Fragen zu § 26c KStG

Was regelt § 26c KStG 1988?

§ 26c KStG 1988 regelt die Übergangsbestimmungen zur KStG-Reform 2004 (BGBl. I Nr. 57/2004). Er bestimmt, ab welchem Veranlagungsjahr die geänderten Bestimmungen (§ 8 Abs 3 Z 3, § 11, § 12, § 15 Abs 3 und § 22) erstmals anzuwenden sind. Ohne diese Übergangsregelung wäre unklar, ab wann die neuen Steuersätze gelten.

Welche Bestimmungen gelten erstmals für Veranlagung 2005?

Erstmals für die Veranlagung 2005 gelten § 8 Abs 3 Z 3 (Steuersatzregelung), § 11 ( körperschaftsteuerliche Vorschriften), § 12 (Abzugsfähigkeit von Aufwendungen) und § 15 Abs 3 (Änderungen bei der Einkommensermittlung). Diese Bestimmungen wurden durch die KStG-Reform 2004 geändert und sind seit dem Veranlagungsjahr 2005 anzuwenden.

Ab wann gilt § 22 KStG in der neuen Fassung?

§ 22 KStG gilt erstmals für die Veranlagung 2006 in der durch BGBl. I Nr. 57/2004 geänderten Fassung. Die Übergangsbestimmung in § 26c Abs. 2 stellt sicher, dass für das Jahr 2006 noch eine Übergangsfrist gilt und die neue Regelung erst ab dem Veranlagungsjahr 2006 vollständig anzuwenden ist.

Gibt es noch eine Übergangsfrist für Veranlagungsjahre nach 2006?

Nein. Die Übergangsbestimmungen sind seit dem Veranlagungsjahr 2006 vollständig abgeschlossen. Für alle Veranlagungsjahre ab 2006 gelten die Bestimmungen des KStG in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004 vollständig — es gibt keine weiteren Sonderregelungen oder Übergangsfristen.

Welche Bedeutung hat das Veranlagungsjahr für die Steuersatz-Berechnung?

Das Veranlagungsjahr bestimmt, welche Rechtsfassung des KStG anzuwenden ist. Dies ist besonders relevant für Unternehmen, die eine Körperschaftsteuererklärung einreichen: Wird etwa das Jahr 2004 veranlagt, gilt noch die alte Rechtslage vor der Reform 2004. Ab 2005 gelten die neuen Steuersätze. Die genaue Bestimmung des anzuwendenden Veranlagungsjahres ist daher für die korrekte Berechnung der Körperschaftsteuer unerlässlich.

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