Steuerbefreiung für Pensionskassen und betriebliche Vorsorge — prüfen Sie, ob die Pensionszusage die 80%-Grenze des letzten laufenden Aktivbezugs einhält. BGBl. Nr. 401/1988 idF BGBl. I Nr. 112/2024.
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG) ↗
Steuerbefreiung für Pensionskassen und ausländische Einrichtungen — 80%-Grenze des Aktivbezugs
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 5 Z 4 PKG Pensionskassengesetz (PKG) ↗
Ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 1 Abs. 1 PKG Pensionskassengesetz (PKG) ↗
Begriff der Pensionskasse — Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: KStG § 6 — Pensions- und Betriebliche Vorsorge
Die steuerliche Behandlung von Pensionskassen und betrieblichen Vorsorgeeinrichtungen ist für Österreichs Unternehmen von erheblicher Relevanz. § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 401/1988 und geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024, schafft hierbei einen klaren Rahmen: Pensionskassen und vergleichbare Einrichtungen sind hinsichtlich des einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer befreit — jedoch nur unter einer wichtigen Bedingung: die Pensionszusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen.
Die 80%-Grenze als zentrales Element
Die 80%-Grenze stellt das Kernstück der Steuerbefreiungsregelung des § 6 KStG dar. Sie verhindert, dass überhöhte Pensionszusagen zu einer vollständigen Steuerbefreiung führen, und wahrt damit ein fiskalisches Gleichgewicht zwischen der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge und dem Steueraufkommen. Der Gedanke dahinter ist, dass eine Pensionszusage, die mehr als 80% des letzten Aktivbezugs beträgt, als übermäßig betrachtet wird und der darüber liegende Teil daher steuerpflichtig ist. Bei der Berechnung ist zu beachten, dass der „letzte laufende Aktivbezug" sämtliche regelmäßigen Bezüge umfasst, die dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin im letzten Jahr vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gewährt wurden.
Das praktische Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Ein Arbeitnehmer schied Ende 2024 mit einem letzten Aktivbezug von 90.000 € pro Jahr aus dem aktiven Dienst aus. Die Pensionszusage beträgt 75.000 € jährlich. Die 80%-Grenze liegt bei 72.000 € (90.000 × 0,80). Da die Zusage von 75.000 € die Grenze um 3.000 € übersteigt, ist dieser Überschuss von 3.000 € körperschaftsteuerpflichtig. Bei einem Steuersatz von 23% ergibt sich eine Körperschaftsteuer von 690 € auf den steuerpflichtigen Teil.
Pensionskassen und ausländische Einrichtungen
Der persönliche Anwendungsbereich des § 6 KStG umfasst zwei Kategorien von Einrichtungen: Inländische Pensionskassen, die nach dem Pensionskassengesetz (PKG) zugelassen sind und der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (FMA) unterliegen, sowie ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG. Letztere müssen eine mit inländischen Pensionskassen vergleichbare Funktion erfüllen und in einem EU- oder EWR-Staat niedergelassen sein. Für beide Kategorien gilt die 80%-Grenze identisch — die Unterscheidung ist lediglich für die Verwaltung und steuerliche Zuordnung relevant.
Abgrenzung zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Die Befreiung nach § 6 KStG erstreckt sich nur auf den Teil des Einkommens, der der jeweiligen Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnen ist. Pensionskassen operieren typischerweise mit mehreren solchen Gemeinschaften, die unterschiedliche Leistungsprofile und Risikoklassen abdecken. Diese Zuordnung ist für die Steuerberechnung wesentlich, da nur der der befreiten Gemeinschaft zuzurechnende Teil steuerbefreit ist — andere Einkünfte der Pensionskasse, die keiner spezifischen Gemeinschaft zugeordnet werden können, unterliegen der normalen Körperschaftsteuer.
Praktische Bedeutung für Unternehmen und Arbeitnehmer
Für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern und Führungskräften betriebliche Pensionszusagen erteilen, ist die Einhaltung der 80%-Grenze nicht nur steuerlich relevant, sondern auch ein strategisches Element der Personalpolitik. Eine wohlüberlegte Pensionszusage, die unterhalb dieser Grenze bleibt, ermöglicht es, die Steuerbefreiung vollständig in Anspruch zu nehmen und dennoch eine angemessene Altersvorsorge zu bieten. Überschreitungen sollten sorgfältig geplant und hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen bewertet werden. Die Regelung betrifft primär Arbeitgeber, die eine Direktzusage oder eine Einrichtung nach dem PKG nutzen, um ihre Mitarbeiter in der betrieblichen Altersvorsorge abzusichern.
Häufige Fragen zu § 6 KStG
Was regelt § 6 KStG hinsichtlich der Pensionsvorsorge?
§ 6 KStG 1988 regelt die Steuerbefreiung von Pensionskassen und ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG. Die Befreiung gilt für den Teil des Einkommens, der einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnen ist — allerdings nur, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen. Überschreitet die Zusage diesen Grenzwert, ist der übersteigende Teil körperschaftsteuerpflichtig.
Wann liegt Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG vor?
Eine Steuerbefreiung liegt vor, wenn die Pensionszusage maximal 80% des letzten laufenden Aktivbezugs beträgt. Beispiel: betrug der letzte Aktivbezug 80.000 €, darf die Pensionszusage höchstens 64.000 € pro Jahr betragen, um vollständig befreit zu bleiben. Der über 80% liegende Betrag unterliegt der Körperschaftsteuer (23% seit 2024).
Welche Einrichtungen fallen unter § 6 KStG?
Unter § 6 KStG fallen zwei Kategorien: Erstens inländische Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), die eine Genehmigung der Finanzmarktaufsicht (FMA) besitzen. Zweitens ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 PKG, die vergleichbare Funktionen in einem anderen EU/EWR-Staat wahrnehmen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Was passiert, wenn die Pensionszusage über 80% des Aktivbezugs liegt?
Übersteigt die Pensionszusage die 80%-Grenze, ist der übersteigende Teil des der Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft zuzurechnenden Einkommens körperschaftsteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Betrag berechnet sich als Differenz zwischen der tatsächlichen Zusage und dem Grenzwert (80% des Aktivbezugs). Auf diesen Betrag wird der Körperschaftsteuersatz von 23% angewendet.
Wie wird der „letzte laufende Aktivbezug" definiert?
Der letzte laufende Aktivbezug umfasst alle regelmäßigen Bezüge, die dem/der Arbeitnehmer/in im letzten Jahr vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gewährt wurden — einschließlich allfälliger Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern diese nach dem letzten Aktivbezug gewährt werden. Nicht einbezogen werden Einmalzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen.