§ 14 UStG 1994

Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen — 1,8% des Gesamtumsatzes für berechtigte Unternehmen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen nach § 14 UStG 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994 bietet Unternehmern in bestimmten Branchen eine vereinfachte Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge zu ermitteln. Anstatt jeden einzelnen Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen nachzuweisen, kann ein Durchschnittssatz auf den Gesamtumsatz angewendet werden.

Rechtliche Grundlage

Die Regelung findet sich in § 14 Abs. 1 UStG 1994. Danach können Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 vorliegen, die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Inland ermitteln.

Anwendungsbereich

Diese Vereinfachung richtet sich vor allem an land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie an Selbstständige, die die Betriebsausgabenpauschalierung nach dem EStG in Anspruch nehmen. Der Vorteil liegt in der deutlich vereinfachten Buchführung — eine Einzelberechnung der Vorsteuer aus jeder Eingangsrechnung entfällt.

Besonderheiten bei der Antragstellung

Die Anwendung des Durchschnittssatzes ist nicht automatisch, sondern muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Der Antrag ist grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres zu stellen. Once gewählt, gilt der Durchschnittssatz für das gesamte Veranlagungsjahr und kann während des Jahres nicht geändert werden.

Abgrenzung zu anderen Pauschalierungen

Der Durchschnittssatz nach § 14 UStG ist von der Pauschalierung nach § 22 UStG (pauschalierte Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) zu unterscheiden. Während § 22 die Umsatzsteuer selbst pauschaliert, betrifft § 14 den Vorsteuerabzug — also die von der Umsatzsteuer absetzbare Vorsteuer aus Eingangsleistungen.

Verhältnis zur Regelbesteuerung

Unternehmer, die den Durchschnittssatz wählen, verzichten auf die Möglichkeit, die tatsächlich angefallene Vorsteuer einzeln geltend zu machen. Dies kann vorteilhaft sein, wenn die tatsächliche Vorsteuer den pauschalen Betrag unterschreiten würde — etwa weil viele steuerfreie Ausgangsleistungen vorliegen.

Häufige Fragen zum Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

Was ist der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen?

Unternehmer können gemäß § 14 UStG die abziehbaren Vorsteuerbeträge wahlweise nach Durchschnittssätzen ermitteln, anstatt die tatsächliche Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend zu machen.

Wer kann den Durchschnittssatz von 1,8% nutzen?

Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen — das betrifft vor allem land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie bestimmte Selbstständige.

Wie wird der Vorsteuerabzug berechnet?

Der abziehbare Vorsteuerbetrag ergibt sich aus dem Gesamtumsatz aus Tätigkeiten im Inland multipliziert mit dem Durchschnittssatz von 1,8%. Beispiel: €100.000 Gesamtumsatz → €1.800 Vorsteuerabzug.

Ist die Wahl des Durchschnittssatzes bindend?

Die Wahl muss beim Finanzamt beantragt werden und gilt grundsätzlich für ein Jahr. Es kann dann nicht zusätzlich die individuelle Vorsteuerberechnung gewählt werden.

Kann der Durchschnittssatz für alle Umsätze verwendet werden?

Der Durchschnittssatz bezieht sich auf den Gesamtumsatz aus Tätigkeiten im Inland. Für bestimmte Umsatzkategorien können abweichende Regelungen gelten — im Zweifel empfiehlt sich eine Beratung.

Was passiert, wenn die Unternehmensart nicht den Voraussetzungen entspricht?

Wenn die Unternehmensart nicht unter § 17 Abs. 2 EStG fällt, ist kein Durchschnittssatz anwendbar. Der Vorsteuerabzug muss in diesem Fall auf Basis der tatsächlichen Eingangsrechnungen berechnet werden.

Weitere Rechner

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