Berechnen Sie die Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach StGB § 48. Je nach Entlassungsart beträgt die Probezeit 1 bis 10 Jahre. Die Berechnung berücksichtigt auch Sonderfälle wie forensisch-therapeutische Unterbringung und Sexualdelikte.
Rechtsgrundlage
- § 48 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) (StGB) ↗
Probezeit bei bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafe — BGBl. I Nr. 223/2022
Gültig ab: 1. 3. 2023
- § 48 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) (StGB) ↗
Probezeit bei Entlassung aus forensisch-therapeutischem Zentrum und Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
Gültig ab: 1. 3. 2023
- § 46 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) (StGB) ↗
Behandlung im Sinne des § 51 Abs. 3 als Voraussetzung für bedingte Entlassung
Gültig ab: 1. 3. 2023
- § 51 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) (StGB) ↗
Fortsetzung einer Behandlung als Voraussetzung für bedingte Entlassung
Gültig ab: 1. 3. 2023
Kurz zum Thema: Probezeit bei bedingter Entlassung nach StGB § 48
Grundprinzip der bedingten Entlassung
Die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (§ 46 StGB) ermöglicht es Strafgefangenen, den Rest ihrer Strafe außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu verbüßen. Voraussetzung ist, dass die Vollstreckung der Strafe nach § 46 Abs. 1 StGB verhältnismäßig wäre, der Verurteilte sich in der Strafhaft bewährt hat und keine überwiegende Gefahr besteht, dass er sich der Strafvollstreckung entziehen oder weitere strafbare Handlungen begehen wird. Nach der Entlassung muss sich der Verurteilte während der Probezeit bewähren.
Die Probezeit im Überblick
Die Probezeit ist in § 48 StGB grundsätzlich mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren bemessen. Sie beginnt mit dem Tag der bedingten Entlassung zu laufen und dient dazu, dem Verurteilten die Resozialisierung zu ermöglichen und gleichzeitig die Allgemeinheit zu schützen. Das Gericht kann die Probezeit innerhalb dieses Rahmens individuell anpassen, wobei es auf die Schwere der Straftat, das Verhalten des Verurteilten während der Haft und die persönlichen Verhältnisse ankommt.
Verlängerte Probezeit bei schweren Fällen
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz eine verlängerte Probezeit vor. Überschreitet der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, beträgt die Probezeit fünf Jahre. Dasselbe gilt, wenn die bedingte Entlassung wegen einer Sexualstraftat gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung erfolgt, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Diese Verlängerung trägt dem erhöhten Rückfallrisiko und dem Schutzbedürfnis potenzieller Opfer Rechnung.
Bedingte Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe
Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit nach § 48 Abs. 1 4. Satz StGB zehn Jahre. Diese besonders lange Probezeit reflects die Schwere der Straftat und stellt sicher, dass der Verurteilte über einen langen Zeitraum beobachtet wird, bevor die Entlassung für endgültig erklärt werden kann. Die bedingte Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe ist gemäß § 46 Abs. 2 StGB frühestens nach 15 Jahren Strafvollzug möglich, wobei mindestens drei Jahre der Strafe verbüßt sein müssen.
Forensisch-therapeutische Unterbringung
Personen, die aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter entlassen werden, unterliegen einer Probezeit von zehn Jahren, sofern die ursprüngliche Straftat mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht war. Beträgt die Höchststrafe für die zugrunde liegende Straftat zehn Jahre oder weniger, so verkürzt sich die Probezeit auf fünf Jahre. Diese Sonderregelung berücksichtigt die besondere Gefährlichkeit der betroffenen Personen und das erhöhte Sicherheitsinteresse der Gesellschaft.
Entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Für die Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gilt ein flexibler Probezeitrahmen von ein bis fünf Jahren. Die untere Grenze von einem Jahr entspricht dem Regelfall, während die obere Grenze von fünf Jahren bei besonderem Behandlungsbedarf greift. Das Gericht hat bei der Festlegung der Probezeit einen weiten Ermessensspielraum, um den individuellen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Behandlung als Voraussetzung
Wenn eine Fortsetzung der Behandlung im Sinne des § 51 Abs. 3 StGB notwendig ist, um die bedingte Entlassung zu rechtfertigen, verlängert sich der reguläre Probezeitrahmen auf ein bis fünf Jahre. Der Verurteilte muss sich bereit erklären, die Therapie während der Bewährungszeit fortzusetzen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Resozialisierung auch nach der Entlassung fortgeführt wird und diepositive Effekte der Behandlung erhalten bleiben.
Widerruf und endgültige Erklärung
Die bedingte Entlassung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte während der Probezeit eine weitere vorsätzliche Straftat begeht oder sich der Überwachung entzieht. Wird die Entlassung nicht widerrufen, so ist sie nach § 48 Abs. 3 StGB für endgültig zu erklären. In diesem Fall beginnen die gesetzlichen Fristen (etwa für das Reinigungsgeld oder strafrechtliche Sonderbestimmungen) neu zu laufen, und zwar ab dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung.
Häufige Fragen zu Probezeiten nach StGB § 48
Was ist die Probezeit bei bedingter Entlassung?
Die Probezeit ist der Zeitraum nach einer bedingten Entlassung, in dem sich der Verurteilte bewähren muss. Wird die Probezeit ohne Widerruf beendet, wird die Entlassung für endgültig erklärt und die Strafe gilt als verbüßt.
Wie lange dauert die Probezeit bei einer normalen bedingten Entlassung?
Bei einer Standard-Entlassung aus einer Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit nach § 48 Abs. 1 1. Satz StGB mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahre. Die genaue Dauer wird vom Gericht im Einzelfall festgelegt.
Wann beträgt die Probezeit 5 Jahre?
Die Probezeit beträgt 5 Jahre in zwei Fällen: Erstens, wenn der bedingt erlassene Strafrest mehr als 3 Jahre umfasst (§ 48 Abs. 1 3. Satz 1. Alt. StGB). Zweitens, wenn die bedingte Entlassung wegen einer Sexualstraftat gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung erfolgt, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 48 Abs. 1 3. Satz 2. Alt. StGB).
Wann beträgt die Probezeit 10 Jahre?
Die Probezeit beträgt 10 Jahre bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 48 Abs. 1 4. Satz StGB) sowie bei der Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter, sofern die zugrunde liegende Straftat mit mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht war (§ 48 Abs. 2 StGB).
Was gilt bei der Entlassung aus der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher?
Bei der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Suchtbehandlung) ist die Probezeit nach § 48 Abs. 2 2. Satz StGB mit mindestens 1 und höchstens 5 Jahren zu bestimmen. Die konkrete Dauer hängt vom Behandlungserfolg und den Umständen des Einzelfalls ab.
Wann wird die bedingte Entlassung für endgültig erklärt?
Wird die bedingte Nachsicht des Strafrestes oder die bedingte Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme nicht widerrufen, so ist sie nach § 48 Abs. 3 StGB für endgültig zu erklären. Die Fristen werden in diesem Fall ab der bedingten Entlassung neu berechnet.
Welche Bedeutung hat die Therapie-Fortsetzung für die Probezeit?
Erweist sich die Fortsetzung einer Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3 StGB als notwendig, um eine bedingte Entlassung rechtfertigen zu können, so verlängert sich der Probezeitrahmen auf 1 bis 5 Jahre (§ 48 Abs. 1 2. Satz StGB). Dies gilt, wenn sich der Verurteilte bereit erklärt hat, die Behandlung fortzusetzen.