Berechnung des Strafrahmens für dauernde Sachentziehung nach StGB §135 — Freiheitsstrafe bis 3 Jahre; bei gewerbsmäßigem Vorgehen bis 5 Jahre.
Rechtsgrundlage
- § 135 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Strafrahmen für dauernde Sachentziehung nach StGB §135 — Freiheitsstrafe bis 3 Jahre; bei gewerbsmäßigem Vorgehen bis 5 Jahre.
Gültig ab: 1. 1. 1975
Kurz zum Thema: Dauernde Sachentziehung
Die dauernde Sachentziehung nach § 135 des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein Vermögensdelikt, das über den einfachen Diebstahl hinausgeht und die dauerhafte Entfremdung einer fremden beweglichen Sache unter Strafe stellt. Während der Diebstahl (§ 127 StGB) bereits mit der Wegnahme vollendet ist, verlangt § 135 StGB zusätzlich die dauerhafte Entfremdung der Sache, also deren nachhaltige Entziehung für den Berechtigten. Dieser erweiterte Unrechtsgehalt spiegelt sich in der höheren Strafdrohung wider, die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.
Rechtliche Grundlage und Tatbestandsmerkmale
§ 135 Abs. 1 StGB bestraft, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache entzieht, um sie dieser dauernd zu entfremden. Die Tathandlung umfasst jede Handlung, die dem Berechtigten die weitere Nutzung oder Verfügung über die Sache dauerhaft entzieht, unabhängig davon, ob eine körperliche Wegnahme stattfindet. Der Begriff der Entfremdung erfordert nicht, dass der Täter die Sache selbst behält; es genügt, dass er sie einem Dritten übergibt oder sie sonst dem Zugriff des Berechtigten dauerhaft entzieht. Der Vorsatz muss auf die dauernde Entfremdung gerichtet sein.
Gewerbsmäßige Begehung als Qualifikation
§ 135 Abs. 2 StGB sieht eine erhöhte Strafdrohung vor, wenn die Tat gewerbsmäßig begangen wird. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter die Tat zur wiederholten Erlangung eines Einkommens oder als Teil seiner Erwerbstätigkeit ausführt. Bei gewerbsmäßiger Begehung erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In der Praxis betrifft diese Qualifikation organisierte Kriminalität, professionelle Hehler und Banden, die systematisch hochwertige Sachen entwenden und weiterveräußern. Die gewerbsmäßige Begehung führt regelmäßig zur Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe.
Abgrenzung und Konkurrenzen
Die dauernde Sachentziehung steht zu anderen Vermögensdelikten in einem Verhältnis der Spezialität oder der Idealkonkurrenz. Jeder Diebstahl nach § 127 StGB stellt zugleich eine Sachentziehung dar, wenn die Sache dauerhaft entfremdet wird. In diesem Fall geht § 127 als специальная норма dem § 135 vor, sofern die Voraussetzungen des § 135 nicht über die des § 127 hinausgehen. Eine echte Konkurrenz liegt vor, wenn die Wegnahme nach § 127 nicht alle Merkmale des § 135 erfüllt. Dieser Rechner dient ausschließlich zur Orientierung und ersetzt keine anwaltliche Beratung.
Häufige Fragen zu § 135 StGB
Was versteht man unter dauernder Sachentziehung nach § 135 StGB?
Nach § 135 StGB macht sich strafbar, wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache entzieht, um sie dieser dauerhaft zu entfremden. Im Unterschied zum Diebstahl (§ 127 StGB) und zur Unterschlagung (§ 134 StGB) liegt der Schwerpunkt auf der dauerhaften Entfremdung, also dem permanenten Entzug der Sache für den Berechtigten. Die Sache muss nicht körperlich entzogen werden, es genügt jede Handlung, die dem Berechtigten die weitere Nutzung oder Verfügung über die Sache dauerhaft unmöglich macht.
Wann liegt gewerbsmäßige Begehung vor?
Eine gewerbsmäßige Begehung liegt vor, wenn der Täter die Tat durch wiederholte Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder sonst zur wiederholten Erlangung eines fortlaufenden Einkommens begeht. Es genügt nicht, dass der Täter mehrere Male strafbare Handlungen vornimmt; vielmehr muss die wiederholte Begehung Ausdruck seiner Erwerbsstruktur sein. Bei § 135 StGB ist die gewerbsmäßige Begehung besonders relevant, etwa bei professionellen Autodieben oder organisierten Banden.
Welche Strafen drohen bei dauernder Sachentziehung?
Im Grundfall droht Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Bei gewerbsmäßiger Begehung erhöht sich die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. In beiden Fällen ist auch eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich. Das Gericht wählt die Sanktionsart nach den Umständen des Einzelfalls, wobei bei gewerbsmäßiger Begehung regelmäßig Freiheitsstrafe verhängt wird.
Wie unterscheidet sich § 135 von § 127 (Diebstahl)?
Der Diebstahl nach § 127 StGB erfordert eine Wegnahme gegen den Willen des Berechtigten. Bei § 135 StGB genügt jede Entziehungshandlung, die dem Berechtigten die Sache dauerhaft entfremdet, unabhängig davon, ob eine Wegnahme stattfindet. In der Praxis überschneiden sich beide Tatbestände häufig, da jede Wegnahme auch eine dauernde Sachentziehung darstellt. Die Qualifikationstatbestände (z. B. gewerbsmäßig) können bei beiden Delikten erfüllt sein.
Welche Rolle spielt die Schadenshöhe bei der Strafzumessung?
Die Schadenshöhe ist ein wesentlicher Strafzumessungsgrund, aber nicht allein entscheidend. Das Gericht berücksichtigt auch die Intensität des Eingriffs in das Eigentumsrecht, die Tatausführung, das Verschulden des Täters und seine persönlichen Verhältnisse. Eine hohe Schadenssumme kann zu einer erhöhten Geldstrafe oder zu einer längeren Freiheitsstrafe führen, bleibt aber im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens.
Kann auch eine bedingte Strafe verhängt werden?
Ja, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 StGB kann das Gericht die Strafe bedingt nachsehen. Dies setzt eine günstige Prognose hinsichtlich der weiteren Entwicklung des Täters voraus. Bei gewerbsmäßiger Begehung ist eine bedingte Strafnachsicht nur unter erschwerten Bedingungen möglich, da die wiederholte Begehung auf eine erhöhte Rückfallgefahr hindeutet.