Schadenberechnung bei fahrlässiger Kreditschädigung — Zinsmehrbelastung, Strafdrohung bis 3 Jahre.
Rechtsgrundlage
- § 152 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Fahrlässige Kreditschädigung — Strafdrohung bis 3 Jahre
Gültig ab: 1. 7. 2021
- § 1333 Abs 2 ABGB (ABGB) ↗
Verzugszinsen als Schadenmassstab
Gültig ab: 1. 7. 2021
Kurz zum Thema: Fahrlässige Kreditschädigung
Häufige Fragen zu § 152 StGB
Was ist der Tatbestand der fahrlässigen Kreditschädigung nach § 152 StGB?
Wer fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder einen Kredit betrügerisch missbraucht, macht sich nach § 152 StGB strafbar. Voraussetzung ist, dass der Schaden eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet — der Rechner berechnet den konkreten Schaden.
Wie wird der Schaden bei fahrlässiger Kreditschädigung berechnet?
Der Schaden entspricht der Zinsmehrbelastung, die dem Kreditgeber durch die verspätete oder ausgefallene Rückzahlung entsteht. Die Formel lautet: Kreditvolumen × Zinssatzerhöhung × (Anzahl Monate / 12).
Welche Strafdrohung gilt bei § 152 StGB?
Die fahrlässige Kreditschädigung ist mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht. Die konkrete Strafe hängt von der Höhe des Schadens und dem Verschuldensgrad ab.
Was versteht man unter Zinsmehrbelastung?
Die Zinsmehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen den vereinbarten Zinsen und jenem Zinssatz, der bei vertragsgemässer Erfüllung angefallen wäre. Sie repräsentiert den tatsächlichen finanziellen Nachteil, den der Gläubiger durch die Verzögerung oder den Ausfall erleidet.
Welche Rolle spielt die Anzahl der Monate bei der Berechnung?
Die Anzahl der Monate bestimmt, wie lange die Mehrbelastung anfällt. Bei einer kurzen Verzögerung von wenigen Monaten ist der Schaden geringer als bei einem langjährigen Ausfall. Der Rechner ermöglicht die monatsgenaue Berechnung.