§ 152 StGB

Schadenberechnung bei fahrlässiger Kreditschädigung — Zinsmehrbelastung, Strafdrohung bis 3 Jahre.

Letzte Aktualisierung: 1. 7. 2021 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Fahrlässige Kreditschädigung

Die fahrlässige Kreditschädigung nach § 152 StGB ist ein Delikt, das im wirtschaftlichen Alltag häufig vorkommt. Anders als der betrügerische Bankrott (§ 156 StGB) setzt die fahrlässige Variante keine betrügerische Absicht voraus — es genügt, dass der Täter die ihm obliegende Sorgfalt ausser Acht lässt. ## Tatbestandsmerkmale Der Tatbestand erfordert zunächst die Herbeiführung oder Beförderung der eigenen Zahlungsunfähigkeit durch unfahrlässiges Verhalten. Dies kann etwa durch übermässige Verschuldung, riskante Geschäfte oder den verantwortungslosen Umgang mit Fremdkapital geschehen. Daneben erfasst § 152 Abs 2 auch den fahrlässigen Missbrauch eines Kredits — etwa durch falsche Angaben bei der Kreditwerbung. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist die Verursachung eines Schadens. Die blosse Zahlungsunfähigkeit oder Kreditaufnahme genügt nicht; es muss ein messbarer finanzieller Nachteil beim Kreditgeber eingetreten sein. ## Schadenberechnung Der Schaden bemisst sich nach der Zinsmehrbelastung. Wenn ein Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, muss der Kreditgeber entweder eine niedrigere Verzinsung bei der Refinanzierung akzeptieren oder zusätzliche Kosten für die Betreibung offener Forderungen tragen. Die Berechnungsformel lautet: Kreditvolumen × Zinssatzerhöhung × (Monate / 12) Diese Formel berücksichtigt sowohl die Höhe des ausstehenden Betrags als auch die Dauer des Ausfalls. Bei sehr langen Ausfallszeiträumen kann der kumulative Schaden beträchtlich sein. ## Abgrenzung zu anderen Delikten Die fahrlässige Kreditschädigung grenzt sich vom betrügerischen Bankrott dadurch ab, dass keine betrügerische Absicht vorliegt. Der Täter hat nicht von Anfang an die Absicht, den Kredit nicht zurückzuzahlen — vielmehr tritt die Zahlungsunfähigkeit als unbeabsichtigte Folge seines Verhaltens ein. ## Praktische Bedeutung Für Unternehmen und Privatpersonen ist die Kenntnis der Strafbarkeit bei Zahlungsunfähigkeit relevant. Wer trotz finanzieller Schwierigkeiten neue Kredite aufnimmt, ohne auf die Rückzahlungsfähigkeit zu achten, riskiert eine strafrechtliche Verfolgung. Der Rechner hilft, die Schadenshöhe abzuschätzen und damit die strafrechtliche Relevanz einzuschätzen.

Häufige Fragen zu § 152 StGB

Was ist der Tatbestand der fahrlässigen Kreditschädigung nach § 152 StGB?

Wer fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder einen Kredit betrügerisch missbraucht, macht sich nach § 152 StGB strafbar. Voraussetzung ist, dass der Schaden eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet — der Rechner berechnet den konkreten Schaden.

Wie wird der Schaden bei fahrlässiger Kreditschädigung berechnet?

Der Schaden entspricht der Zinsmehrbelastung, die dem Kreditgeber durch die verspätete oder ausgefallene Rückzahlung entsteht. Die Formel lautet: Kreditvolumen × Zinssatzerhöhung × (Anzahl Monate / 12).

Welche Strafdrohung gilt bei § 152 StGB?

Die fahrlässige Kreditschädigung ist mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht. Die konkrete Strafe hängt von der Höhe des Schadens und dem Verschuldensgrad ab.

Was versteht man unter Zinsmehrbelastung?

Die Zinsmehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen den vereinbarten Zinsen und jenem Zinssatz, der bei vertragsgemässer Erfüllung angefallen wäre. Sie repräsentiert den tatsächlichen finanziellen Nachteil, den der Gläubiger durch die Verzögerung oder den Ausfall erleidet.

Welche Rolle spielt die Anzahl der Monate bei der Berechnung?

Die Anzahl der Monate bestimmt, wie lange die Mehrbelastung anfällt. Bei einer kurzen Verzögerung von wenigen Monaten ist der Schaden geringer als bei einem langjährigen Ausfall. Der Rechner ermöglicht die monatsgenaue Berechnung.

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