Mittelbare unrichtige Beglaubigung — Schwellenwert €5.000, einfacher Fall bis 1 Jahr, mit Schaden bis 3 Jahre.
Rechtsgrundlage
- § 228 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Mittelbare unrichtige Beglaubigung — Strafdrohung
Gültig ab: 1. 7. 2021
- § 228 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Einfache Form — bis 1 Jahr
Gültig ab: 1. 7. 2021
- § 228 Abs 2 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Schaden — über €5.000, bis 3 Jahre
Gültig ab: 1. 7. 2021
- § 1293 ABGB (ABGB) ↗
Schadenersatz — allgemeine Bestimmungen
Gültig ab: 1. 7. 2021
Kurz zum Thema: Mittelbare unrichtige Beglaubigung
Häufige Fragen zu § 228 StGB
Was ist die mittelbare unrichtige Beglaubigung nach § 228 StGB?
§ 228 StGB erfasst den Fall, dass jemand eine falsche Beurkundung oder Beglaubigung durch eine dazu befugte Person veranlasst — etwa durch Täuschung des Notars oder des Beamten. Die Handlung des Täters richtet sich nicht direkt gegen die Urkunde, sondern gegen den Beurkundungsvorgang.
Welcher Schwellenwert gilt bei § 228 StGB?
Der Schwellenwert beträgt €5.000. Liegt der Schaden unter oder bei €5.000, beträgt die Höchststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe. Bei Überschreitung gelten die erhöhten Strafrahmen (bis 3 Jahre).
Was ist der Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer unrichtiger Beglaubigung?
Bei der unmittelbaren Fälschung (Urkundenfälschung § 223 StGB) verändert der Täter die Urkunde selbst. Bei der mittelbaren Variante (§ 228) lässt er eine unrichtige Beurkundung durch einen Dritten — etwa einen Notar oder Beamten — veranlassen, ohne dass die Urkunde selbst gefälscht wäre.
Wie berechnet sich der Schaden nach § 228 StGB?
Der Schaden bemisst sich nach dem Vermögensnachteil, der durch die unrichtige Beglaubigung verursacht wird. Dies umfasst sowohl den unmittelbaren Vermögensverlust als auch mittelbare Nachteile, die aus der fehlerhaften Beurkundung entstehen.
Was ist die zivilrechtliche Dimension von § 228 StGB?
Neben der strafrechtlichen Verfolgung kommt auch ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch nach § 1293 ABGB in Betracht. Der Geschädigte kann vom Täter die Wiederherstellung des vor der Tat bestehenden Zustands oder eine Geldentschädigung verlangen.