§ 228 StGB

Mittelbare unrichtige Beglaubigung — Schwellenwert €5.000, einfacher Fall bis 1 Jahr, mit Schaden bis 3 Jahre.

Letzte Aktualisierung: 1. 7. 2021 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Mittelbare unrichtige Beglaubigung

Die mittelbare unrichtige Beglaubigung nach § 228 StGB ist ein Urkundendelikt, das eine spezifische Form der Täuschung erfasst. Der Täter nutzt nicht selbst die Urkunde, um sie zu fälschen, sondern veranlasst einen dazu befugten Beamten oder Notar, eine unrichtige Beurkundung vorzunehmen. ## Eigenart des Delikts Anders als bei der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) wird hier nicht die Urkunde selbst verändert. Der Täter bringt vielmehr den Beurkundenden dazu, auf der Grundlage falscher Informationen eine inhaltlich unrichtige Urkunde auszustellen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Urkunde als solche echt ist — sie ist von einem befugten Aussteller mit korrekter Form erstellt worden. Die Unrichtigkeit liegt allein im Inhalt. ## Mittelbare Täterschaft Das Delikt ist als eigenes Delikt ausgestaltet und verlangt keine Zurechnung einer Fremdtat nach den Regeln der mittelbaren Täterschaft. Vielmehr ist die Veranlassung einer unrichtigen Beurkundung durch Täuschung selbst der unmittelbare Tathandlung. Der Täter muss nicht selbst als Aussteller der Urkunde auftreten — es genügt, dass er die Fehlbeurkundung veranlasst. ## Schaden und Schwellenwert Der Rechner verwendet den Schwellenwert von €5.000, um den anwendbaren Strafrahmen zu bestimmen. Liegt der Schaden über dieser Grenze, kommt der erhöhte Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung. Die Schadensberechnung orientiert sich an den allgemeinen Regeln des ABGB. Sie umfasst sowohl den unmittelbaren Vermögensverlust als auch den entgangenen Gewinn und die Kosten der Rechtsverfolgung. ## Praktische Bedeutung Das Delikt der mittelbaren unrichtigen Beglaubigung kommt in der Praxis häufig bei Grundstücksgeschäften vor — etwa wenn durch falsche Angaben gegenüber dem Notar eine unrichtige Beurkundung eines Eigentumsübergangs erreicht wird. Auch bei Handelsregisteranmeldungen oder Gesellschaftsgründungen kann die Norm relevant sein. Der Rechner hilft, die strafrechtlichen Konsequenzen einer solchen Handlung einzuschätzen und den anwendbaren Strafrahmen zu bestimmen.

Häufige Fragen zu § 228 StGB

Was ist die mittelbare unrichtige Beglaubigung nach § 228 StGB?

§ 228 StGB erfasst den Fall, dass jemand eine falsche Beurkundung oder Beglaubigung durch eine dazu befugte Person veranlasst — etwa durch Täuschung des Notars oder des Beamten. Die Handlung des Täters richtet sich nicht direkt gegen die Urkunde, sondern gegen den Beurkundungsvorgang.

Welcher Schwellenwert gilt bei § 228 StGB?

Der Schwellenwert beträgt €5.000. Liegt der Schaden unter oder bei €5.000, beträgt die Höchststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe. Bei Überschreitung gelten die erhöhten Strafrahmen (bis 3 Jahre).

Was ist der Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer unrichtiger Beglaubigung?

Bei der unmittelbaren Fälschung (Urkundenfälschung § 223 StGB) verändert der Täter die Urkunde selbst. Bei der mittelbaren Variante (§ 228) lässt er eine unrichtige Beurkundung durch einen Dritten — etwa einen Notar oder Beamten — veranlassen, ohne dass die Urkunde selbst gefälscht wäre.

Wie berechnet sich der Schaden nach § 228 StGB?

Der Schaden bemisst sich nach dem Vermögensnachteil, der durch die unrichtige Beglaubigung verursacht wird. Dies umfasst sowohl den unmittelbaren Vermögensverlust als auch mittelbare Nachteile, die aus der fehlerhaften Beurkundung entstehen.

Was ist die zivilrechtliche Dimension von § 228 StGB?

Neben der strafrechtlichen Verfolgung kommt auch ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch nach § 1293 ABGB in Betracht. Der Geschädigte kann vom Täter die Wiederherstellung des vor der Tat bestehenden Zustands oder eine Geldentschädigung verlangen.

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