Subventionsmissbrauch mit Betragsschwellen €100k und €500k — Rückforderung mit 10% Zuschlag.
Rechtsgrundlage
- § 153b Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Subventionsmissbrauch — Betrug im Zusammenhang mit Förderungen
Gültig ab: 1. 7. 2021
- § 153b Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Einfacher Subventionsmissbrauch — bis 2 Jahre
Gültig ab: 1. 7. 2021
- § 153b Abs 4 Strafgesetzbuch (StGB) ↗
Gewerbsmässige Begehung — bis 5 Jahre
Gültig ab: 1. 7. 2021
Kurz zum Thema: Subventionsmissbrauch
Häufige Fragen zu § 153b StGB
Was ist Förderungsmissbrauch nach § 153b StGB?
§ 153b StGB erfasst das Erlangen von Förderungen oder Subventionen durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Der Täter verschafft sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil aus öffentlichen Mitteln.
Welche Betragsschwellen gelten bei § 153b StGB?
Für die Qualifikation gelten zwei Schwellen: €100.000 für die einfache Form (bis 2 Jahre Freiheitsstrafe) und €500.000 für die schwere Form (bis 5 Jahre). Bei Beträgen unter €100.000 gelten die allgemeinen Regeln.
Was bedeutet die Rückforderungsberechnung mit dem Faktor 1,1?
Die Rückforderung umfasst nicht nur den ursprünglich erhaltenen Betrag, sondern auch einen Zuschlag von 10%. Dieser Zuschlag soll den Mehraufwand der Behörden bei der Aufarbeitung und Rückforderung abdecken.
Wie unterscheidet sich § 153b von § 153 (Betrug)?
§ 153b ist eine Specialnorm zum Betrugstatbestand und gilt spezifisch für Förderungen und Subventionen. Die Beweislast ist insofern erleichtert, als die Unrichtigkeit der gemachten Angaben im Vordergrund steht, nicht die Bereicherungsabsicht.
Welche Rolle spielt die gewerbsmässige Begehung?
Wird der Subventionsmissbrauch gewerbsmässig begangen — also um sich eine wiederkehrende Einnahmequelle zu verschaffen — gilt ein erhöhter Strafrahmen von bis zu 5 Jahren. Dies gilt unabhängig von der Betragshöhe.