StGB § 39a

Prüfen Sie, ob qualifizierende Umstände nach § 39a Abs. 1 StGB vorliegen, und ermitteln Sie das erhöhte Mindestmaß der Strafdrohung nach dem vierstufigen Grid des § 39a Abs. 2 StGB.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2020 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 39a StGB — Strafdrohungsänderung bei bestimmten Gewalttaten

Mit der Strafrechtsnovelle BGBl. I Nr. 105/2019 (in Kraft seit 1.1.2020) hat der österreichische Gesetzgeber mit § 39a StGB eine neue Strafschärfungsregel für Gewalttaten eingeführt, die sich von der herkömmlichen Rückfallstrafschärfung (§ 39 StGB) unterscheidet: Sie knüpft nicht an Vorstrafen, sondern an qualifizierte Begehungsumstände der Einzeltat an.

Die fünf qualifizierenden Umstände

§ 39a Abs. 1 StGB listet fünf Umstände auf, bei deren Vorliegen die Strafdrohung verändert wird. Es genügt einer dieser Umstände:

  • Z 1: Volljähriger Täter gegen unmündige Person (unter 14 Jahre)
  • Z 2: Gegen schutzbedürftige Person unter Ausnützung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit
  • Z 3: Außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt (oder vorangegangene solche Gewaltanwendung)
  • Z 4: Waffe eingesetzt oder damit gedroht
  • Z 5: Mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung

Das vierstufige Grid des § 39a Abs. 2 StGB

Je nach bisheriger gesetzlicher Strafdrohung für das Grunddelikt treten folgende Änderungen ein, sofern der qualifizierende Umstand nicht schon die Strafdrohung bestimmt (Doppelverwertungsverbot):

  • Drohung bis 1 Jahr (oder 720 TS): An die Stelle tritt eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten bis 1 Jahr (neues Mindestmaß 2 Monate).
  • Drohung über 1 Jahr ohne Mindestmaß: Es tritt ein Mindestmaß von 3 Monaten Freiheitsstrafe hinzu.
  • Bisheriges Mindestmaß 6 Monate: Das Mindestmaß erhöht sich auf 1 Jahr Freiheitsstrafe.
  • Bisheriges Mindestmaß 1 Jahr: Das Mindestmaß erhöht sich auf 2 Jahre Freiheitsstrafe.

Verhältnis zu § 39 und § 41 StGB

§ 39a Abs. 3 StGB regelt das Verhältnis zu den benachbarten Normen: Die Rückfallstrafschärfung nach § 39 bleibt unberührt — beide Schärfungen können also kumuliert werden. Bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB ist jedoch von den durch § 39a geänderten (erhöhten) Strafdrohungen auszugehen, nicht vom ursprünglichen Strafrahmen.

Häufige Fragen zu § 39a StGB

Wann findet § 39a StGB Anwendung?

§ 39a StGB gilt, wenn ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung begangen hat und dabei mindestens einer von fünf qualifizierenden Umständen vorliegt: (1) als Volljähriger gegen eine unmündige Person (unter 14 Jahre), (2) gegen eine schutzbedürftige Person unter Ausnützung ihrer Schutzbedürftigkeit, (3) unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt, (4) unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe, oder (5) mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung. Tritt auch nur einer dieser Umstände zu, ändert sich die Strafdrohung nach Abs. 2.

Wie ändert sich die Strafdrohung konkret?

Nach § 39a Abs. 2 StGB treten vier verschiedene Änderungen je nach bisheriger Strafdrohung ein: (Z 1) Bei Drohung bis 1 Jahr oder 720 Tagessätzen → neue Drohung: 2 Monate bis 1 Jahr Freiheitsstrafe. (Z 2) Bei Drohung über 1 Jahr ohne Mindestmaß → Mindestmaß von 3 Monaten. (Z 3) Bei bisherigem Mindestmaß von 6 Monaten → Mindestmaß von 1 Jahr. (Z 4) Bei bisherigem Mindestmaß von 1 Jahr → Mindestmaß von 2 Jahren.

Gilt § 39a auch bei Rückfall (§ 39 StGB)?

Ja, § 39a Abs. 3 StGB stellt klar, dass die Anwendung des § 39 (Rückfallstrafschärfung) durch § 39a unberührt bleibt. Das bedeutet, beide Strafschärfungen können kumulativ angewendet werden. Bei Anwendung des § 41 (außerordentliche Strafmilderung) ist nach § 39a Abs. 3 Satz 2 StGB von den nach Abs. 2 geänderten (erhöhten) Strafdrohungen auszugehen.

Was ist eine "unmündige Person" im Sinne des § 39a Z 1?

Unmündig ist nach österreichischem Recht eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 74 Abs. 1 Z 1 StGB). Volljähriger Täter (18+) und unmündiges Opfer (unter 14 Jahre) müssen kumulativ vorliegen. Ist das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt, greift Z 1 nicht — möglicherweise aber Z 2, wenn besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt.

Wann liegt "außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt" vor (§ 39a Z 3)?

Das Gesetz definiert "außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt" (Z 3) nicht näher. Die Rechtsprechung ist hier noch im Entstehen. Als Orientierung gilt: Ein Ausmaß, das deutlich über das für das jeweilige Delikt typische Maß hinausgeht, etwa exzessive Schläge über das zur Erzwingung der Handlung nötige Maß hinaus, Foltern oder systematische körperliche Gewalt. Die bloße Körperverletzung bei einem Raub erfüllt das Tatbestandsmerkmal in der Regel nicht.

Was bedeutet "verabredete Verbindung" in § 39a Z 5?

"Mindestens eine weitere Person in verabredeter Verbindung" (Z 5) erfordert eine konkrete, im Vorfeld getroffene Absprache zwischen dem Täter und wenigstens einer weiteren Person über die gemeinsame Begehung der Tat. Bloßes Zusammentreffen am Tatort genügt nicht. Die weitere Person muss nicht selbst am Ort sein — auch Absicherung oder Aufpasserdienste können ausreichen, wenn sie verabredet sind.

Weitere Strafrecht-Rechner

Gewalt-Strafdrohungsänderung Rechner 2026 (§ 39a StGB Österreich) | RuleCalc | RuleCalc