1/20 (5%) des Jahresüberschusses (abzügl. Verlustvortrag) bis 1/10 (10%) des Nennkapitals
Rechtsgrundlage
- § 229 Abs. 6 Unternehmensgesetzbuch (UGB) (UGB) ↗
§ 229 Abs. 6 UGB — gesetzliche Rücklage: mind. 1/20 (5%) des um den Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses, bis die gebundenen Rücklagen 1/10 (10%) des Nennkapitals erreichen.
Gültig ab: 1. 1. 2016
Kurz zum Thema: Gesetzliche Rücklage nach § 229 Abs. 6 UGB
Häufige Fragen zu § 229 Abs. 6 UGB
Was ist die gesetzliche Rücklage einer Kapitalgesellschaft?
Die gesetzliche Rücklage ist ein nach § 229 Abs. 6 UGB vorgeschriebener Teil der gebundenen Rücklagen, der durch jährliche Zuführungen aus dem Jahresüberschuss aufgebaut wird. Sie dient der Stabilisierung des Unternehmens und dem Schutz der Gläubiger.
Wie hoch ist die jährliche Zuführung zur gesetzlichen Rücklage?
Nach § 229 Abs. 6 UGB ist jährlich mindestens ein Zwanzigstel (5%) des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gebundenen Rücklagen insgesamt ein Zehntel (10%) des Nennkapitals (oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil) erreicht haben. Der Rechner berücksichtigt den bereits bestehenden Rücklagenbestand.
Was passiert wenn die Rücklage 10% des Nennkapitals erreicht hat?
Sobald die gebundenen Rücklagen 1/10 (10%) des Nennkapitals erreicht haben, ist keine weitere Zuführung aus dem Jahresüberschuss verpflichtend. Sieht die Satzung einen höheren Teil vor, gilt dieser als Zielgröße.
Kann die gesetzliche Rücklage auch für Dividenden verwendet werden?
Die gesetzliche Rücklage darf grundsätzlich nicht zur Dividendenausschüttung verwendet werden. Sie dient ausschließlich dem Ausgleich möglicher Bilanzverluste und der Stabilisierung des Unternehmens. Erst nach Auflösung der Rücklage ist eine Verwendung für andere Zwecke möglich.
Wie unterscheidet sich die gesetzliche Rücklage von anderen Rücklagen?
Die gesetzliche Rücklage ist nach § 229 Abs. 6 UGB von Gesetzes wegen zwingend zu bilden und zählt zu den gebundenen Rücklagen, die nur zum Ausgleich eines Bilanzverlustes aufgelöst werden dürfen (§ 229 Abs. 7 UGB). Andere Rücklagen (satzungsmäßige oder freie Rücklagen) sind freiwillige Bildungen.