§ 6 AktG

Prüfung des Mindestgrundkapitals und Mindestnennwerts je Aktie

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 6 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF)

    AktG § 6 — Mindestgrundkapital: Das Grundkapital und der Nennbetrag müssen in EUR ausgedrückt werden. Mindestgrundkapital = €10.000. Jede Aktie muss mindestens €70 betragen.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: AktG § 6 Mindestgrundkapital

## AktG § 6 — Mindestgrundkapital der AG Das Aktiengesetz legt in § 6 die Mindestanforderungen an das Grundkapital und den Nennwert von Aktien fest. Diese Vorschrift stellt sicher, dass Aktiengesellschaften über eine ausreichende Kapitalbasis verfügen, um ihre Verpflichtungen gegenüber Gläubigern und Aktionären zu erfüllen. ### Gesetzliche Mindestanforderungen Das Mindestgrundkapital einer AG muss €10.000 betragen. Dieser Betrag stellt das absolute Minimum dar, das bei der Gründung aufgebracht werden muss. Darüber hinaus muss jede einzelne Aktie einen Nennwert von mindestens €70 haben. Diese beiden Anforderungen sind kumulativ zu erfüllen — das heißt, sowohl das Gesamtgrundkapital als auch der Nennwert jeder Aktie müssen die jeweiligen Mindestwerte erreichen. ### Bedeutung für die Unternehmensfinanzierung Das Grundkapital repräsentiert das Eigenkapital der Gesellschaft, das von den Aktionären aufgebracht wird. Bei der Gründung einer AG müssen die Aktionäre den Ausgabebetrag ihrer Aktien leisten. Für jede Aktie muss mindestens der Nennwert eingezahlt werden, wobei bei baren Einlagen zusätzlich die Regelungen des § 10 AktG gelten, wonach mindestens 25% des Nennbetrags, mindestens aber €70 je Aktie, eingezahlt werden müssen. ### Praktische Anwendung Bei der Planung einer AG-Gründung muss das Grundkapital so strukturiert werden, dass sowohl das Gesamtminimum von €10.000 als auch der Mindestnennwert von €70 je Aktie eingehalten werden. Der Rechner hilft, schnell zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind, und zeigt auf, wo gegebenenfalls Anpassungen notwendig sind.

Häufige Fragen zu § 6 AktG

Wie hoch ist das Mindestgrundkapital einer AG?

Das gesetzliche Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaft beträgt €10.000. Dies ist in § 6 AktG festgelegt. Das Grundkapital muss bei der Gründung vollständig aufgebracht werden, wobei mindestens 25% des Nennbetrags jeder Aktie eingezahlt werden müssen.

Was ist der Mindestnennwert einer Aktie?

Jede Aktie muss einen Nennwert von mindestens €70 haben. Dies ist ebenfalls in § 6 AktG geregelt. Der Nennwert ist der auf der Aktie angegebene Wert, der den Anteil des Aktionärs am Grundkapital represents.

Kann das Grundkapital geringer als €10.000 sein?

Nein, das Grundkapital einer AG darf nicht geringer als €10.000 sein. Bei Unterschreitung dieses Minimums ist die Gründung einer AG nicht möglich oder die Gesellschaft muss ihr Grundkapital erhöhen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Welche Bedeutung hat der Nennwert für Aktionäre?

Der Nennwert einer Aktie bestimmt den Anteil des Aktionärs am Grundkapital der Gesellschaft. Wenn das Grundkapital €10.000 beträgt und eine Aktie einen Nennwert von €100 hat, dann repräsentiert diese Aktie 1% des Grundkapitals.

Was passiert wenn der Nennwert unter €70 liegt?

Wenn der Nennwert einer Aktie weniger als €70 beträgt, ist dies rechtlich nicht zulässig. Die Aktie müsste entweder einen höheren Nennwert haben oder es müssen mehr Aktien ausgegeben werden, um das Mindestgrundkapital zu erreichen.

Wie prüft man die Einhaltung der Mindestvorschriften?

Mit dem Rechner können Sie schnell prüfen, ob Ihr Grundkapital und der Nennwert je Aktie die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Geben Sie einfach die Anzahl der Aktien, den Nennwert pro Aktie und das Gesamtgrundkapital ein.

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