§ 7 AktG / § 6 GmbHG

Angemessenheitsprüfung der Gründungskosten

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: AktG Gründungsaufwand Rechner 2026

## AktG § 7 / GmbHG § 6 — Gründungsaufwand Die Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH ist mit erheblichen Kosten verbunden — Rechts-, Beratungs- und Notarkosten, Gründungsprüfungskosten und dergleichen. Das Gesetz begrenzt diese Kosten durch das sogenannte Angemessenheitsgebot und schützt damit die Gesellschaft und ihre zukünftigen Aktionäre vor übermäßigen Belastungen. ### Das Angemessenheitsgebot § 7 AktG und § 6 GmbHG schreiben vor, dass der mit der Gründung verbundene Aufwand angemessen sein muss. Als Richtwert gilt: Der Gründungsaufwand sollte 5% des Grundkapitals nicht überschreiten. Kosten, die „offenbar unangemessen hoch" sind, werden als nichtig behandelt und sind von der Gesellschaft nicht zu tragen. ### Rechtsfolgen bei Nichtigkeit Die Nichtigkeit des Gründungsaufwands bedeutet, dass die Gesellschaft den nichtigen Betrag nicht tragen muss — dieser verbleibt bei den Gründern. Dies schützt insbesondere zukünftige Aktionäre und Gläubiger vor ungerechtfertigten Belastungen zu Beginn des Unternehmens. ### Praktische Bedeutung Für Gründer ist es wichtig, die Angemessenheit der Gründungskosten bereits vor der Gründung zu prüfen. Hohe Beraterkosten können dazu führen, dass ein Teil des Gründungsaufwands nicht von der Gesellschaft getragen werden kann. Eine sorgfältige Budgetierung und die Einholung mehrerer Angebote helfen, die Angemessenheitsgrenze einzuhalten.

Häufige Fragen zu § 7 AktG / § 6 GmbHG

Was ist der Gründungsaufwand einer AG oder GmbH?

Der Gründungsaufwand umfasst alle mit der Gründung zusammenhängenden Kosten — insbesondere Rechts-, Beratungs- und Notarkosten, Gründungsprüfungskosten und Kosten der Bekanntmachung. Diese Kosten müssen angemessen sein.

Wie hoch darf der Gründungsaufwand maximal sein?

Als Richtwert gelten maximal 5% des Grundkapitals als angemessener Gründungsaufwand. Kosten darüber gelten als „offenbar unangemessen hoch" und sind nach § 7 AktG nichtig. Der Rechner prüft diese Grenze automatisch.

Was bedeutet die Nichtigkeit des Gründungsaufwands?

Der nichtige Gründungsaufwand — also der Teil, der die Angemessenheitsgrenze überschreitet — ist von der Gesellschaft nicht zu tragen. Die Gründer haften persönlich für den nichtigen Aufwand, wenn sie diesen bei der Gründung in die Satzung aufgenommen haben.

Gelten die Regelungen auch für GmbH?

Ja, das GmbHG enthält in § 6 eine dem § 7 AktG entsprechende Regelung. Die Angemessenheitsprüfung und die Rechtsfolge der Nichtigkeit gelten somit sowohl für AG als auch für GmbH.

Welche Rolle spielen Beraterkosten beim Gründungsaufwand?

Beraterkosten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater) machen häufig den größten Posten des Gründungsaufwands aus. Diese Kosten unterliegen ebenfalls der Angemessenheitsprüfung und sollten transparent dokumentiert werden.

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