Angemessenheitsprüfung der Gründungskosten
Rechtsgrundlage
- § 7 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965) ↗
§ 7 AktG — Gründungsaufwand: Kosten müssen angemessen sein. Nichtige sind die Teile, die offenbar unangemessen hoch sind.
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 6 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 58/1906) ↗
§ 6 GmbHG — Gründungsaufwand: Gleiche Regelung wie bei AG — offenbar unangemessene Kosten sind nichtig.
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG Gründungsaufwand Rechner 2026
Häufige Fragen zu § 7 AktG / § 6 GmbHG
Was ist der Gründungsaufwand einer AG oder GmbH?
Der Gründungsaufwand umfasst alle mit der Gründung zusammenhängenden Kosten — insbesondere Rechts-, Beratungs- und Notarkosten, Gründungsprüfungskosten und Kosten der Bekanntmachung. Diese Kosten müssen angemessen sein.
Wie hoch darf der Gründungsaufwand maximal sein?
Als Richtwert gelten maximal 5% des Grundkapitals als angemessener Gründungsaufwand. Kosten darüber gelten als „offenbar unangemessen hoch" und sind nach § 7 AktG nichtig. Der Rechner prüft diese Grenze automatisch.
Was bedeutet die Nichtigkeit des Gründungsaufwands?
Der nichtige Gründungsaufwand — also der Teil, der die Angemessenheitsgrenze überschreitet — ist von der Gesellschaft nicht zu tragen. Die Gründer haften persönlich für den nichtigen Aufwand, wenn sie diesen bei der Gründung in die Satzung aufgenommen haben.
Gelten die Regelungen auch für GmbH?
Ja, das GmbHG enthält in § 6 eine dem § 7 AktG entsprechende Regelung. Die Angemessenheitsprüfung und die Rechtsfolge der Nichtigkeit gelten somit sowohl für AG als auch für GmbH.
Welche Rolle spielen Beraterkosten beim Gründungsaufwand?
Beraterkosten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater) machen häufig den größten Posten des Gründungsaufwands aus. Diese Kosten unterliegen ebenfalls der Angemessenheitsprüfung und sollten transparent dokumentiert werden.