§ 9a AktG

Vereinfachte Gründung einer AG prüfen — ohne notarielle Beurkundung

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 9a Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF)

    AktG § 9a — Vereinfachte Gründung: Eine AG kann vereinfacht gegründet werden, wenn: Alleingesellschafter natürliche Person UND gleichzeitig alleiniger Vorstand; UND Kreditinstitut erbringt Leistungen gemäß Abs. 6-7. Grundkapital = €10.000; mindestens €5.000 bar eingezahlt.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 6 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF)

    AktG § 6 — Mindestgrundkapital: Das Grundkapital einer AG muss mindestens €10.000 betragen.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: AktG § 9a Vereinfachte Gründung

## AktG § 9a — Vereinfachte Gründung einer AG Das Aktiengesetz bietet in § 9a die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung, die wesentliche Erleichterungen gegenüber der Standard-Gründung enthält. Diese Gründungsform ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden und kann daher nur unter bestimmten Umständen genutzt werden. ### Voraussetzungen für die vereinfachte Gründung Die vereinfachte Gründung steht ausschließlich Einpersonen-AGs offen, bei denen eine natürliche Person gleichzeitig Alleingesellschafter und alleiniger Vorstand ist. Zusätzlich muss ein Kreditinstitut die Gründung gemäß den Absätzen 6 und 7 begleiten. Das Grundkapital muss genau €10.000 betragen, wovon mindestens €5.000 in bar eingezahlt werden müssen. Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass die Gründungsurkunde nicht in der sonst üblichen notariellen Form errichtet werden muss — eine einfache elektronische Form genügt. Der Gesellschaftsvertrag kann auf den gesetzlichen Mindestinhalt beschränkt werden: Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Angaben zu den Aktien, Vorstandsbestellung und eine Kostenerstattungsvereinbarung bis maximal €500. ### Abgrenzung zur Standard-Gründung Im Gegensatz zur vereinfachten Gründung erfordert die Standard-Gründung einer AG die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Diese Form ist für alle Mehrpersonen-AGs verpflichtend und bietet mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Die Gründungskosten sind in beiden Fällen unterschiedlich hoch, wobei die vereinfachte Gründung in der Regel kostengünstiger ist. ### Praktische Bedeutung Die vereinfachte Gründung eignet sich besonders für Existenzgründer, die alleine ein Unternehmen in der Rechtsform einer AG gründen möchten, ohne die höheren Kosten einer vollständigen notariellen Gründung tragen zu wollen. Der Rechner hilft, schnell zu prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen für die vereinfachte Gründung erfüllt sind.

Häufige Fragen zu § 9a AktG

Wann ist die vereinfachte Gründung einer AG möglich?

Die vereinfachte Gründung nach § 9a AktG ist möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Der Alleingesellschafter ist eine natürliche Person, (2) derselbe Alleingesellschafter ist auch der alleinige Vorstand, (3) ein Kreditinstitut begleitet die Gründung gemäß Abs. 6-7, (4) das Grundkapital beträgt genau €10.000, (5) mindestens €5.000 werden in bar eingezahlt, und (6) die Gründungskosten-Erstattung beträgt maximal €500.

Was ist der Vorteil der vereinfachten Gründung?

Der Hauptvorteil der vereinfachten Gründung nach § 9a AktG besteht darin, dass die Gründungsurkunde NICHT in notarieller Form errichtet werden muss — eine einfache elektronische Form genügt. Dies spart Notarkosten und beschleunigt den Gründungsprozess erheblich. Zusätzlich ist der Inhalt der Gründungsurkunde auf das gesetzliche Minimum beschränkt.

Wie hoch ist das Mindestgrundkapital bei der vereinfachten Gründung?

Das Grundkapital muss genau €10.000 betragen. Davon müssen mindestens €5.000 (50%) in bar eingezahlt werden. Eine Sacheinlage ist bei der vereinfachten Gründung nicht vorgesehen — nur Barzahlung.

Welche Unterlagen sind für die vereinfachte Gründung erforderlich?

Die Gründungsurkunde muss folgende Mindestangaben enthalten: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals (€10.000), Angaben zu den Aktien, die Bestellung des Vorstands, sowie eine Kostenerstattungsvereinbarung bis maximal €500. Eine notarielle Beurkundung ist NICHT erforderlich.

Kann eine AG mit mehreren Gesellschaftern die vereinfachte Gründung nutzen?

Nein, die vereinfachte Gründung nach § 9a AktG ist ausschließlich für Einpersonen-AGs vorgesehen, bei denen der Alleingesellschafter zugleich der alleinige Vorstand ist. Bei mehreren Gesellschaftern oder einem angestellten Vorstand ist die Standard-Gründung erforderlich.

Was passiert wenn die Gründungskosten €500 überschreiten?

Wenn die tatsächlichen Gründungskosten (z.B. Beratungskosten, Sachverständigengebühren) den Betrag von €500 überschreiten, ist die vereinfachte Gründung nicht mehr möglich. In diesem Fall muss die Standard-Gründung mit notarieller Beurkundung gewählt werden.

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