Bewertung und Anforderungen an Sacheinlagen
Rechtsgrundlage
- § 8 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965) ↗
§ 8 AktG — Sacheinlagen: Bewertung und Offenlegung. Einlagen, die nicht durch Geld gedeckt sind, müssen von einem Gründungsprüfer geprüft werden.
Gültig ab: 1. 1. 2024
- § 10 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 58/1906) ↗
§ 10 GmbHG — Sacheinlagen: Bewertung und Anforderungen. Die Einlagen müssen vollständig erbracht werden.
Gültig ab: 1. 1. 2024
Kurz zum Thema: AktG Sacheinlagen Rechner 2026
Häufige Fragen zu § 8 AktG / § 10 GmbHG
Was ist eine Sacheinlage?
Eine Sacheinlage ist eine Einlage, die nicht in Geld besteht, sondern in Form von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechte, Unternehmen) eingebracht wird. Sie ermöglicht die Gründung einer AG oder GmbH, ohne dass der volle Bareinlagebetrag eingezahlt werden muss.
Welche Anforderungen gelten für Sacheinlagen?
Sacheinlagen müssen vollständig erbracht werden — der Wert der Sacheinlage muss mindestens dem Nennbetrag der zu deckenden Stammeinlage entsprechen. Bei Unterdeckung entsteht eine Nachschusspflicht oder — wenn der Fehlbetrag erheblich ist — Nichtigkeit der Einlage.
Ist ein Gutachten für Sacheinlagen erforderlich?
Ja, Sacheinlagen müssen von einem Gründungsprüfer geprüft werden, der die Angemessenheit der Bewertung bestätigt. Bei größeren Einlagen empfiehlt sich zusätzlich ein unabhängiges Wertgutachten eines Sachverständigen.
Was passiert wenn die Sacheinlage nicht ausreicht?
Reicht die Sacheinlage nicht aus, um den Nennbetrag der Stammeinlage zu decken, entsteht eine Nachschusspflicht — der Gründer muss die Differenz in Geld nachschießen. Bei erheblicher Unterdeckung kann die Einlage nichtig sein.
Unterscheiden sich die Regeln für AG und GmbH?
Die Grundsätze sind gleich: Sacheinlagen müssen den Nennbetrag decken und werden von einem Gründungsprüfer bewertet. Bei der GmbH können die Stammelnlagen auch auf andere Weise als durch Bareinzahlung erbracht werden, sofern die Satzung dies vorsieht.