§ 8 AktG / § 10 GmbHG

Bewertung und Anforderungen an Sacheinlagen

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: AktG Sacheinlagen Rechner 2026

## AktG § 8 / GmbHG § 10 — Sacheinlagen Sacheinlagen sind eine wichtige Möglichkeit, eine Aktiengesellschaft oder GmbH zu gründen, ohne dass der gesamte Kapitalbedarf in bar aufgebracht werden muss. An die Bewertung und Erbringung von Sacheinlagen stellt das Gesetz jedoch strenge Anforderungen. ### Grundsatz der Volleinzahlung Das AktG und GmbHG verlangen, dass die Einlagen — ob Bareinlagen oder Sacheinlagen — vollständig erbracht werden. Der Wert der Sacheinlage muss mindestens dem Nennbetrag der durch sie zu deckenden Stammeinlage entsprechen. Eine nur teilweise Deckung ist unzulässig und begründet eine Nachschusspflicht. ### Bewertung und Gründungsprüfung Sacheinlagen unterliegen einer besonderen Prüfung: Ein von der Gesellschaft bestellter Gründungsprüfer hat die Angemessenheit der Bewertung zu prüfen und zu bestätigen. Bei größeren Einlagen empfiehlt sich zusätzlich ein unabhängiges Wertgutachten eines qualifizierten Sachverständigen, um Streitigkeiten zu vermeiden. ### Praxisrelevanz Sacheinlagen sind insbesondere bei der Einbringung von Unternehmen oder Grundstücken in eine Kapitalgesellschaft relevant. Die Bewertung muss realistisch erfolgen — eine zu hohe Bewertung führt zu Problemen mit dem Gründungsprüfer und kann die Nichtigkeit der Einlage zur Folge haben. ### Rechtsfolgen bei Unterdeckung Reicht die Sacheinlage nicht aus, muss der betreffende Gründer die Differenz in bar nachschießen. Kann oder will er dies nicht, haftet er auf den Fehlbetrag. Bei erheblicher Unterdeckung kann die Einlage insgesamt nichtig sein, was die Auflösung der Gesellschaft zur Folge haben kann.

Häufige Fragen zu § 8 AktG / § 10 GmbHG

Was ist eine Sacheinlage?

Eine Sacheinlage ist eine Einlage, die nicht in Geld besteht, sondern in Form von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechte, Unternehmen) eingebracht wird. Sie ermöglicht die Gründung einer AG oder GmbH, ohne dass der volle Bareinlagebetrag eingezahlt werden muss.

Welche Anforderungen gelten für Sacheinlagen?

Sacheinlagen müssen vollständig erbracht werden — der Wert der Sacheinlage muss mindestens dem Nennbetrag der zu deckenden Stammeinlage entsprechen. Bei Unterdeckung entsteht eine Nachschusspflicht oder — wenn der Fehlbetrag erheblich ist — Nichtigkeit der Einlage.

Ist ein Gutachten für Sacheinlagen erforderlich?

Ja, Sacheinlagen müssen von einem Gründungsprüfer geprüft werden, der die Angemessenheit der Bewertung bestätigt. Bei größeren Einlagen empfiehlt sich zusätzlich ein unabhängiges Wertgutachten eines Sachverständigen.

Was passiert wenn die Sacheinlage nicht ausreicht?

Reicht die Sacheinlage nicht aus, um den Nennbetrag der Stammeinlage zu decken, entsteht eine Nachschusspflicht — der Gründer muss die Differenz in Geld nachschießen. Bei erheblicher Unterdeckung kann die Einlage nichtig sein.

Unterscheiden sich die Regeln für AG und GmbH?

Die Grundsätze sind gleich: Sacheinlagen müssen den Nennbetrag decken und werden von einem Gründungsprüfer bewertet. Bei der GmbH können die Stammelnlagen auch auf andere Weise als durch Bareinzahlung erbracht werden, sofern die Satzung dies vorsieht.

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