Mindestzahlung auf Aktien: 25% oder €70 je Aktie, mindestens €5.000 gesamt
Rechtsgrundlage
- § 10 Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 10 — Für jede Bareinlage muss mindestens 1/4 (25%) eingezahlt werden, mindestens aber €70 je Aktie. Gesamte Bareinlagen müssen mindestens €5.000 betragen. Wenn § 6a gilt, ist in bar vollständig zu zahlen.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 6a Aktiengesetz (BGBl. Nr. 98/1965 idgF) ↗
AktG § 6a — In bestimmten Fällen muss der Ausgabebetrag vollständig in bar eingezahlt werden.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: AktG § 10 Mindestzahlung auf Aktien
Häufige Fragen zu § 10 AktG
Wie viel muss bei einer Aktienzeichnung eingezahlt werden?
Für jede Bareinlage muss mindestens 1/4 (25%) des Nennbetrags eingezahlt werden, aber mindestens €70 je Aktie. Wenn der Nennwert einer Aktie beispielsweise €100 beträgt, dann sind 25% = €25, jedoch mindestens €70 — es gilt also der höhere Betrag von €70.
Gibt es ein Gesamtmindest für Bareinlagen?
Ja, die gesamten Bareinlagen müssen mindestens €5.000 betragen. Dies ist ein eigenständiges Minimum, das unabhängig von der 25%-Regel oder dem €70-Minimum je Aktie gilt.
Wann gilt § 6a und was bedeutet das?
§ 6a AktG sieht vor, dass in bestimmten Fällen der volle Ausgabebetrag (der gesamte Nennwert) in bar eingezahlt werden muss — nicht nur 25%. Dies gilt insbesondere bei Ausgabe von Aktien an Aufsichtsratsmitglieder oder bei bestimmten Sonderfällen.
Was passiert wenn die Mindestzahlung nicht erreicht wird?
Wenn die Mindestzahlungen nicht fristgerecht geleistet werden, können Verspätungszinsen anfallen. Bei wiederholter Nichtzahlung können die Aktien eingezogen oder Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Aktionärs betrieben werden.
Sind Sacheinlagen von der Mindestzahlungsregel betroffen?
Nein, die Regelung des § 10 AktG betrifft ausschließlich Bareinlagen. Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Unternehmen) müssen vollständig eingebracht werden, unterliegen aber eigenen Bewertungsregeln.
Können Aktien mit einem Nennwert unter €70 ausgegeben werden?
Nein, der Nennwert jeder Aktie muss mindestens €70 betragen (§ 6 AktG). Die Mindestzahlungsregel des § 10 greift erst bei der Einzahlung — der Nennwert selbst darf diesen Betrag nicht unterschreiten.