§ 10 AktG

Mindestzahlung auf Aktien: 25% oder €70 je Aktie, mindestens €5.000 gesamt

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: AktG § 10 Mindestzahlung auf Aktien

## AktG § 10 — Mindestzahlung auf Aktien Das Aktiengesetz regelt in § 10 die Anforderungen an die Mindestzahlung auf Aktien. Diese Vorschrift stellt sicher, dass bei der Gründung einer AG oder einer Kapitalerhöhung ein erheblicher Teil des Kapitals tatsächlich aufgebracht wird, bevor die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt. ### Die zwei Stufen der Mindestzahlung Für jede Bareinlage gilt ein zweistufiges Minimum: Zunächst muss mindestens 1/4 (25%) des Nennbetrags jeder Aktie eingezahlt werden. Gleichzeitig darf der eingezahlte Betrag je Aktie jedoch nie weniger als €70 betragen. Wenn also der Nennwert einer Aktie niedrig ist, kann der 25%-Betrag unter €70 liegen — in diesem Fall gilt das höhere Minimum von €70. ### Gesamtes Mindestvolumen Zusätzlich zu den individualisierten Mindestbeträgen je Aktie müssen die gesamten Bareinlagen mindestens €5.000 betragen. Dieser Pauschalbetrag stellt sicher, dass auch bei einer großen Anzahl von Aktien mit niedrigem Nennwert ein substanzielles Grundkapital eingezahlt wird. ### Sonderregelung § 6a Wenn die Vorschrift des § 6a AktG anwendbar ist, entfällt die 25%-Regel — in diesem Fall muss der volle Ausgabebetrag in bar eingezahlt werden. Diese Sonderregelung betrifft bestimmte Fallkonstellationen, insbesondere die Ausgabe von Aktien an Aufsichtsratsmitglieder oder bei anderen gesetzlich definierten Sonderfällen. ### Praktische Bedeutung Die Einhaltung der Mindestzahlungsvorschriften ist für die Rechtsgültigkeit der Kapitalaufbringung entscheidend. Werden die Mindestbeträge nicht fristgerecht geleistet, können Rechtsfolgen wie Verspätungszinsen oder sogar die Einziehung der Aktien drohen. Der Rechner hilft, die Einhaltung dieser Anforderungen schnell und zuverlässig zu überprüfen.

Häufige Fragen zu § 10 AktG

Wie viel muss bei einer Aktienzeichnung eingezahlt werden?

Für jede Bareinlage muss mindestens 1/4 (25%) des Nennbetrags eingezahlt werden, aber mindestens €70 je Aktie. Wenn der Nennwert einer Aktie beispielsweise €100 beträgt, dann sind 25% = €25, jedoch mindestens €70 — es gilt also der höhere Betrag von €70.

Gibt es ein Gesamtmindest für Bareinlagen?

Ja, die gesamten Bareinlagen müssen mindestens €5.000 betragen. Dies ist ein eigenständiges Minimum, das unabhängig von der 25%-Regel oder dem €70-Minimum je Aktie gilt.

Wann gilt § 6a und was bedeutet das?

§ 6a AktG sieht vor, dass in bestimmten Fällen der volle Ausgabebetrag (der gesamte Nennwert) in bar eingezahlt werden muss — nicht nur 25%. Dies gilt insbesondere bei Ausgabe von Aktien an Aufsichtsratsmitglieder oder bei bestimmten Sonderfällen.

Was passiert wenn die Mindestzahlung nicht erreicht wird?

Wenn die Mindestzahlungen nicht fristgerecht geleistet werden, können Verspätungszinsen anfallen. Bei wiederholter Nichtzahlung können die Aktien eingezogen oder Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Aktionärs betrieben werden.

Sind Sacheinlagen von der Mindestzahlungsregel betroffen?

Nein, die Regelung des § 10 AktG betrifft ausschließlich Bareinlagen. Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Unternehmen) müssen vollständig eingebracht werden, unterliegen aber eigenen Bewertungsregeln.

Können Aktien mit einem Nennwert unter €70 ausgegeben werden?

Nein, der Nennwert jeder Aktie muss mindestens €70 betragen (§ 6 AktG). Die Mindestzahlungsregel des § 10 greift erst bei der Einzahlung — der Nennwert selbst darf diesen Betrag nicht unterschreiten.

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