Prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen eine Sicherstellungspflicht nach § 127c GewO 1994 besteht. Der Rechner unterscheidet zwischen Reiseveranstaltern, Vermittlern verbundener Reiseleistungen und der Ausnahme für in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen.
Rechtsgrundlage
- § 127c Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994 (BGBl. 194/1994)) ↗
Besondere Pflichten des außerhalb des EWR niedergelassenen Reiseveranstalters oder Vermittlers verbundener Reiseleistungen
Gültig ab: 1. 10. 2018
- § 127 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994 (BGBl. 194/1994)) ↗
Sicherstellungspflicht für Reiseveranstalter und -vermittler
Gültig ab: 1. 10. 2018
Kurz zum Thema
DasPaReisegesetz (Pauschalreisegesetz) und die Pauschalreise-Richtlinie (EU) schützen Reisende vor finanziellen Verlusten bei Insolvenz von Reiseveranstaltern. Für im EWR niedergelassene Unternehmen gilt das Herkunftslandprinzip — sie unterliegen den Sicherstellungsvorschriften ihres Heimatlands. Für außerhalb des EWR niedergelassene Unternehmen, die auf Österreich ausrichten, schafft § 127c GewO eine eigenständige Sicherstellungspflicht.
Warum diese Sonderregelung?
Das Herkunftslandprinzip schützt Verbraucher nur, wenn das Herkunftsland über eine funktionierende Insolvenzabsicherungssystem verfügt. Für Unternehmen aus Drittstaaten (z. B. Türkei, USA, Asien) ist dieses Prinzip nicht anwendbar. § 127c GewO schließt diese Lücke, indem er eine eigenständige Sicherstellungspflicht für diese Unternehmen festlegt — so sind österreichische Reisende geschützt, unabhängig vom Herkunftsland des Anbieters.
Sicherstellung nach § 127 Abs. 1 GewO
Die Sicherstellung kann durch Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Bezirksverwaltungsbehörde, durch eine Bankgarantixx oder durch eine Versicherung bei einem österreichischen Versicherer erfolgen. Die Höhe der Sicherstellung bemisst sich nach dem erwarteten Gesamtvolumen der Vorauszahlungen im relevanten Zeitraum.
Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet
Der Begriff der „Ausrichtung" ist in der Praxis der wichtigste Anknüpfungspunkt. Eine Website in deutscher Sprache, die gezielt österreichische Kunden anspricht, eine Niederlassung oder Repräsentanz in Österreich, oder die Zusammenarbeit mit österreichischen Reisebüros können eine Ausrichtung begründen. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass ein österreichischer Tourist eine ausländische Website nutzt, reicht nach herrschender Ansicht nicht aus.
Häufig gestellte Fragen zu § 127c GewO
Welche Unternehmen sind von § 127c GewO betroffen?
§ 127c GewO erfasst Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen, die NICHT in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) niedergelassen sind und die ihre Tätigkeit auf Österreich ausrichten — sei es durch Abschluss von Pauschalreiseverträgen in Österreich, durch Angebot des Abschlusses solcher Verträge in Österreich, oder durch sonstige Ausrichtung der Tätigkeit auf Österreich.
Was ist die Sicherstellungspflicht?
Betroffene Reiseveranstalter und Vermittler sind zur Sicherstellung gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GewO verpflichtet. Das bedeutet konkret: Sie müssen einen bestimmten Geldbetrag oder eine Garantie hinterlegen, der die Rückerstattung von Vorauszahlungen durch Reisende im Fall einer Insolvenz sicherstellt. Dies schützt österreichische Verbraucher vor Zahlungsverlusten.
Was ist der Unterschied zwischen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen?
Ein Reiseveranstalter stellt selbst Pauschalreisen zusammen und verkauft diese als Paket an Reisende. Ein Vermittler verbundener Reiseleistungen vermittelt Reiseleistungen unterschiedlicher Anbieter, die zusammen eine verbundene Reiseleistung bilden — etwa Hotel + Flug, die getrennt gebucht aber gemeinsam angeboten werden. Beide unterliegen der Sicherstellungspflicht.
Was bedeutet „Ausrichtung der Tätigkeit auf Österreich"?
Eine Tätigkeit gilt als auf Österreich ausgerichtet, wenn der Reiseveranstalter oder Vermittler in irgendeiner Weise seinen Geschäftsbetrieb auf Österreich fokussiert — etwa durch eine eigene Website auf Deutsch, durch Bewerbung in österreichischen Medien, durch Repräsentanzen in Österreich oder durch den Vertrieb über österreichische Partner. Die bloße Möglichkeit, dass Österreicher eine ausländische Website nutzen, reicht nach herrschender Interpretation nicht aus.
Gilt die Pflicht auch für EWR-niedergelassene Unternehmen?
Nein, § 127c GewO gilt ausdrücklich nur für Unternehmen, die NICHT in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen sind. EWR-niedergelassene Unternehmen unterliegen den Regelungen des jeweiligen Heimatlands und müssen keine eigene Sicherstellung in Österreich leisten — sie profitieren vom sog. Herkunftslandprinzip.