§ 76a GewO 1994

Prüfen Sie, ob der Betrieb Ihres Gastgartens auf öffentlichem Gut genehmigungsfrei möglich ist. Der Rechner berücksichtigt Standort, Platzzahl, Lärmschutzauflagen, Betriebszeiten und Anzeigepflicht gemäß § 76a GewO 1994 (in Kraft seit 23.7.2024).

Letzte Aktualisierung: 23. 7. 2024 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Gastgärten (Schanigärten) sind ein wesentlicher Bestandteil der österreichischen Gastronomie — besonders in der warmen Jahreszeit. Die Gewerbeordnung 1994 ermöglicht seit der Novelle BGBl. I Nr. 130/2024 (in Kraft seit 23.7.2024) den genehmigungsfreien Betrieb von Gastgärten unter bestimmten Voraussetzungen. Dies erleichtert die gastronomische Nutzung des öffentlichen Raums erheblich, stellt aber klare Anforderungen an Betriebszeiten, Platzzahl und Lärmschutz.

Die vier Kernvoraussetzungen

Für einen genehmigungsfreien Betrieb muss der Gastgarten ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen (keine zusätzlichen Nutzungen), nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze haben, lautes Sprechen über den üblichen Gesprächston, Singen und Musizieren untersagen und dauerhaft sichtbare Hinweisschilder an allen Zugängen anbringen, und den öffentlichen Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigen (bei StVO-bewilligten Flächen liegt keine Beeinträchtigung vor).

Betriebszeiten je nach Standort

Gastgärten auf öffentlichem Gut oder an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen von 8 bis 23 Uhr genehmigungsfrei betrieben werden. Auf Privatgrund verschiebt sich das Zeitfenster auf 9 bis 22 Uhr — eine Stunde späterer Beginn und früheres Ende. Für Gebiete mit besonderem Charakter (etwa Tourismusgebiete) können Gemeinden per Verordnung abweichende Zeiten festlegen.

Anzeigepflicht und Durchsetzung

Der genehmigungsfreie Betrieb ist der Behörde vor Aufnahme anzuzeigen (§ 76a Abs. 3 GewO). Bei wiederholten Verstößen gegen die Voraussetzungen — etwa wiederholtem Lärm — kann die Behörde zunächst eine Verfahrensanordnung erlassen und bei Nichtbefolgung die Schließung verfügen. Eine ordnungsgemäße Genehmigung nach § 81 hebt solche Untersagungsbescheide dann wieder auf.

Häufig gestellte Fragen zu § 76a GewO

Wann ist ein Gastgarten auf öffentlichem Gut genehmigungsfrei?

Ein Gastgarten auf öffentlichem Gut oder an öffentlichen Verkehrsflächen ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr genehmigungsfrei, wenn er ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dient, nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze hat, lautes Sprechen über den üblichen Gesprächston, Singen und Musizieren untersagt und entsprechende Hinweisschilder angebracht sind, und der gastgewerbliche Betrieb den Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO nicht zuwiderläuft (§ 76a Abs. 1 GewO).

Welche Betriebszeiten gelten für Gastgärten auf Privatgrund?

Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, gelten etwas andere Regeln: Der Betrieb ist von 9 bis 22 Uhr genehmigungsfrei, wenn die übrigen Voraussetzungen (Verabreichung, Platzzahl, Lärmschutz) sinngemäß erfüllt sind (§ 76a Abs. 2 GewO). Die zeitliche Verschiebung um eine Stunde in beide Richtungen trägt der Annahme Rechnung, dass Gastgärten auf Privatgrund weniger störanfällig sind.

Was passiert bei wiederholten Voraussetzungsverstößen?

Wenn die Voraussetzungen wiederholt nicht eingehalten werden, hat die Behörde den Gastgarteninhaber zunächst mit Verfahrensanordnung zur Einhaltung aufzufordern (§ 76a Abs. 5 GewO). Kommt der Gewerbetreibende dieser Aufforderung nicht nach, kann die Behörde mit Bescheid die Schließung des Gastgartens verfügen. Mit Erteilung einer Genehmigung gemäß § 81 treten Bescheide über die Untersagung jedoch außer Wirksamkeit.

Muss der Gastgarten-Betrieb angezeigt werden?

Ja, der Betrieb eines Gastgartens im genehmigungsfreien Sinne ist der Behörde vorher anzuzeigen (§ 76a Abs. 3 GewO). Der Anzeige sind Unterlagen gemäß § 353 Z 1 lit. a bis c in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Bei elektronischer Einbringung genügt die Beilage in einfacher Ausfertigung.

Können Gemeinden abweichende Betriebszeiten festlegen?

Ja, die Gemeinde kann mit Verordnung abweichende Regelungen betreffend die festgelegten Zeiten festlegen — insbesondere für Gebiete mit bestimmter Flächenwidmung, Verbauungsdichte, öffentlichen Einrichtungen (Krankenhäuser, Altersheime, Bahnhöfe, Theater, Sportplätze, Parks) oder Tourismusgebiete (§ 76a Abs. 9 GewO). In Tourismusgebieten kann etwa eine Zeit bis 24 Uhr als gerechtfertigt angesehen werden.

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