§ 71c GewO 1994

Prüfen Sie, ob und ab wann BVT-Schlussfolgerungen (Best Available Techniques) als Referenzdokumente für Ihre IPPC-Anlage anzuwenden sind. Der Rechner unterscheidet zwischen aktuellen BVT-Schlussfolgerungen (EU-Amtsblatt), Alt-Merkblättern (vor 2011) und der Ausnahme für Emissionsgrenzwerte gemäß § 71c GewO 1994.

Letzte Aktualisierung: 12. 7. 2013 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Gewerbeordnung 1994 setzt die Industrieemissionsrichtlinie (IED, 2010/75/EU) um und verpflichtet Betreiber von IPPC-Anlagen (Industrieanlagen mit erheblichem Umweltverschmutzungspotenzial), die besten verfügbaren Techniken (BVT) anzuwenden. § 71c GewO konkretisiert, wie BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokumente für Genehmigungsentscheidungen heranzuziehen sind — sowohl für neue Anlagen als auch für wesentliche Änderungen und Anpassungen bestehender Anlagen.

BVT-Schlussfolgerungen als Genehmigungsmaßstab

Wenn die Europäische Kommission BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht, werden diese mit dem Tag der Veröffentlichung automatisch zum verbindlichen Maßstab für alle Genehmigungsentscheidungen. Das bedeutet: Genehmigungsbehörden müssen ihre Entscheidungen an den neuen BVT-Standards ausrichten. Dies kann für Bestandsanlagen eine Pflicht zur Nachrüstung begründen, wenn die neuen Standards höhere Anforderungen stellen als die bisherige Genehmigung.

Alte BVT-Merkblätter

Bis zum Vorliegen neuer BVT-Schlussfolgerungen für einen bestimmten Sektor gelten die Schlussfolgerungen aus BVT-Merkblättern, die vor dem 6. Jänner 2011 angenommen wurden, als Referenz. Diese Alt-Merkblätter dürfen jedoch nicht für die Festlegung neuer Emissionsgrenzwerte gemäß § 77b Abs. 2 und 3 herangezogen werden — hier sind aktuelle BVT-Standards zwingend erforderlich.

Anpassung bestehender Genehmigungen

Die Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen kann für bestehende IPPC-Anlagen eine Anpassungspflicht gemäß § 81b GewO auslösen. Die Behörde muss prüfen, ob und innerhalb welcher Frist die Anlage an den neuen Stand der Technik angepasst werden muss. Betreiber sollten daher neue BVT- Veröffentlichungen im EU-Amtsblatt aufmerksam verfolgen.

Häufig gestellte Fragen zu § 71c GewO

Was sind BVT-Merkblätter?

BVT-Merkblätter (Best Available Techniques Reference Documents) sind technische Dokumente der Europäischen Kommission, die den Stand der Technik für verschiedene Industriesektoren beschreiben. Sie enthalten Informationen über verfügbare Techniken, Emissionswerte und associated monitoring. BVT-Schlussfolgerungen sind die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen über den Stand der Technik und dienen als Referenz für Genehmigungsentscheidungen.

Was ist der Unterschied zwischen BVT-Merkblättern und BVT-Schlussfolgerungen?

BVT-Merkblätter (BREFs) sind die umfassenden technischen Dokumente, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. BVT-Schlussfolgerungen sind die politisch-rechtlichen Schlussfolgerungen, die aus diesen Merkblättern gezogen werden und rechtlich verbindliche Referenzdokumente für Genehmigungen darstellen.

Ab wann gelten BVT-Schlussfolgerungen für eine IPPC-Anlage?

Neue BVT-Schlussfolgerungen gelten gemäß § 71c Abs. 1 GewO mit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union als Referenzdokumente für die Genehmigung, wesentliche Änderung und Anpassung von IPPC-Anlagen. Das bedeutet: Sobald die EU-Kommission neue Schlussfolgerungen im Amtsblatt veröffentlicht, müssen alle Genehmigungsentscheidungen diese berücksichtigen.

Was gilt, wenn noch keine BVT-Schlussfolgerungen im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden?

Bis zum Vorliegen neuer BVT-Schlussfolgerungen gelten Schlussfolgerungen aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente (§ 71c Abs. 1 GewO). Eine Ausnahme gilt für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 77b Abs. 2 und 3 — hier können keine Alt-BVT-Schlussfolgerungen herangezogen werden.

Für welche Anlagen gelten die BVT-Merkblätter?

Die BVT-Merkblätter gelten für IPPC-Anlagen (Integrated Pollution Prevention and Control) — das sind Anlagen, die unter die GewO-Bescheiderteilungspflicht fallen und aufgrund ihrer Art und dimensionierung unter die Seveso-Richtlinie oder die IE-Richtlinie (Industrieemissionsrichtlinie) fallen. Betroffene Branchen sind unter anderem Chemie, Metallurgie, Abfallwirtschaft, Papier und Nahrungsmittel.

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