Der Geldwäschegesetz-Rechner nach GewO § 365m hilft Österreichischen Gewerbetreibenden, ihre Pflichten im Rahmen der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs- bekämpfung zu verstehen. Er prüft die anwendbare Sorgfaltspflichtenkategorie, die Meldepflicht an die Geldwäschemeldestelle und den jeweiligen Strafrahmen bei Verstößen gemäß § 366b GewO.
Rechtsgrundlage
- § 365m Gewerbeordnung 1994 (BGBl. I Nr. 150/2024) ↗
Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — Ziel und Geltungsbereich
Gültig ab: 14. 12. 2024
- § 365m1 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (BGBl. I Nr. 66/2025) ↗
Geltungsbereich — erfasste Gewerbearten: Handel, Kunsthandel, Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler
Gültig ab: 1. 11. 2025
- § 365p Gewerbeordnung 1994 (BGBl. I Nr. 150/2024) ↗
Umfassende Sorgfaltspflichten — Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigter, Überwachung
Gültig ab: 14. 12. 2024
- § 365t Gewerbeordnung 1994 (BGBl. I Nr. 150/2024) ↗
Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle — Verpflichtung und Vertraulichkeit
Gültig ab: 14. 12. 2024
- § 366b Gewerbeordnung 1994 (BGBl. I Nr. 56/2024) ↗
Verwaltungsübertretungen — Geldstrafen bei Verstoss gegen AML-Pflichten (bis €5.000.000)
Gültig ab: 1. 1. 2025
- § 333 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ↗
Zuständige Behörde — Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat
Gültig ab: 14. 12. 2024
Geldwäschegesetz (GewO § 365m) — Sorgfaltspflichten und Meldepflichten in Österreich
Die Gewerbeordnung 1994 (GewO) enthält in den §§ 365m bis 365z umfassende Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Diese Vorschriften setzen die EU-Geldwäsche-Richtlinie 2015/849 (4. Geldwäsche-RL) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2018/843 um und folgen den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF). Das Gesetz ist am 14. Dezember 2024 durch BGBl. I Nr. 150/2024 in Kraft getreten.
Geltungsbereich — Wer ist verpflichtet?
Der Geltungsbereich des Geldwäschegesetzes erstreckt sich auf bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden gemäß § 365m1 Abs 2 GewO. Zu den Hauptpflichtigen zählen Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, wenn sie Barzahlungen von mindestens €10.000 tätigen oder entgegennehmen. Ebenfalls erfasst sind Kunsthändler und Auktionshäuser bei Transaktionen ab €10.000, Immobilienmakler bei monatlichen Mieten ab €10.000, Unternehmensberater und Treuhänder bei bestimmten Gründungs- und Verwaltungsdienstleistungen sowie Versicherungsvermittler im Bereich der Lebensversicherung.
Sorgfaltspflichten — Identifizierung und Überwachung
Die Gewerbetreibenden haben umfassende Sorgfaltspflichten gemäß § 365p GewO zu erfüllen. Diese umfassen die Identifizierung des Kunden anhand eines gültigen Lichtbildausweises, die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (insbesondere bei Gesellschaften und Treuhandschaften), die Einholung von Informationen zum Zweck der Geschäftsbeziehung und die kontinuierliche Überwachung der Transaktionen. Bei erhöhtem Risiko sind verstärkte Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Ermittlung der Herkunft der Vermögenswerte.
Verdachtsmeldung — Pflicht zur Meldung
Jeder Gewerbetreibende, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit den Verdacht hat, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängt, ist zur Meldung an die Geldwäschemeldestelle (FIU Austria) verpflichtet (§ 365t Abs 1 GewO). Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald der Verdacht entsteht. Der betroffene Kunde darf nicht über die Meldung informiert werden — dies wäre eine Straftat nach § 365t Abs 3 GewO. Die Meldung kann über das elektronische System goAML erstattet werden und ist schriftlich zu begründen.
Strafen und Sanktionen bei Verstößen
Die Verwaltungsübertretungen und Strafen sind in § 366b GewO geregelt. Die Strafrahmen sind erheblich: von €30.000 bei unterlassener Anzeige bis zu €5.000.000 bei systematischen Verstößen. Bei umsatzbasierten Verstößen kann die Strafe bis zu 10% des Jahresumsatzes betragen. Wiederholungstäter müssen mit einer Erhöhung der Strafe um 50% rechnen. Auch die unterlassene Meldung eines Verdachtsfalls kann mit bis zu €1.000.000 bestraft werden.
Aufsicht und risikobasierter Ansatz
Die Aufsicht über die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften obliegt der zuständigen Behörde gemäß § 333 GewO — in der Regel die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat. Die Aufsicht hat gemäß § 365m1 Abs 5 GewO nach einem risikobasierten Ansatz zu erfolgen. Das bedeutet, dass die Häufigkeit und Intensität der Prüfungen vom identifizierten Risikoprofil des jeweiligen Gewerbetreibenden abhängen. Die Behörde hat ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken zu entwickeln und ihre Ressourcen entsprechend einzusetzen.
Aufbewahrungspflichten und Datenschutz
Die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Unterlagen sind gemäß § 365u GewO mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht dient der nachträglichen Überprüfbarkeit durch die Behörde und der Unterstützung von Ermittlungen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG) zu beachten. Insbesondere sind die Datenschutzrechte der betroffenen Personen zu wahren und die Daten nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke zu verwenden.
Häufig gestellte Fragen zum Geldwäschegesetz (GewO § 365m)
Welche Gewerbetreibenden unterliegen dem Geldwäschegesetz (§ 365m GewO)?
Gemäß § 365m1 Abs 2 GewO sind folgende Gewerbetreibende verpflichtet: (1) Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer bei Barzahlungen ab €10.000, (2) Kunsthändler und Auktionshäuser bei Transaktionen ab €10.000, (3) Immobilienmakler bei Mieten ab €10.000/Monat, (4) Unternehmensberater und Treuhänder bei bestimmten Gründungs- und Verwaltungsdienstleistungen, (5) Versicherungsvermittler bei Lebensversicherungen. Die Verpflichtung gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen.
Was ist bei einem Verdacht auf Geldwäsche zu tun?
Bei einem konkreten Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist gemäß § 365t GewO eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle (FIU Austria) zu erstatten. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, sobald der Verdacht entsteht. Wichtig: Der Betroffene darf nicht über die Meldung informiert werden (§ 365t Abs 3 GewO). Die Nichtmeldung eines Verdachts stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit bis zu €5.000.000 bestraft werden.
Wie hoch sind die Strafen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz?
Die Strafrahmen nach § 366b GewO sind gestaffelt: (1) Unterlassene Anzeige: bis €30.000, (2) Spontane Offenlegung: bis €20.000, (3) Schwere Verstöße: bis €1.000.000, (4) Systematische Verstöße: bis €5.000.000 oder 10% des Jahresumsatzes. Bei Wiederholungstätern erhöht sich die Strafe um 50%. Bei nachgewiesenem Doppelgewinn kann die Strafe den doppelten Gewinnbetrag nicht übersteigen.
Was bedeutet der risikobasierte Ansatz in der AML-Überwachung?
Gemäß § 365m1 Abs 5 GewO hat die Behörde die Aufsicht risikobasiert durchzuführen. Das bedeutet: Je höher das Risiko eines Gewerbetreibenden für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, desto intensiver die Aufsicht. Die Risikobewertung berücksichtigt Faktoren wie Kundentyp, Produkte, Transaktionsmuster und geografische Risiken. Gewerbetreibende mit niedrigem Risiko werden seltener geprüft, solche mit hohem Risiko unterliegen häufigen Vor-Ort-Kontrollen.
Welche Aufbewahrungspflichten bestehen nach dem Geldwäschegesetz?
Nach § 365u GewO sind alle Unterlagen, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhoben wurden (Kopien von Ausweisdokumenten, Aufzeichnungen über Transaktionen, Verdachtsmeldungen), mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende der Geschäftsbeziehung oder der einzelnen Transaktion. Bei Verdacht auf Geldwäsche verlängert sich die Frist gegebenenfalls. Die Aufbewahrung kann digital erfolgen, muss aber die Originaldokumente vollständig und unveränderbar wiedergeben.
Was ist die Geldwäschemeldestelle (FIU Austria)?
Die Geldwäschemeldestelle (Financial Intelligence Unit — FIU Austria) ist die zentrale Meldestelle für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz. Sie ist beim Bundeskriminalamt angesiedelt und nimmt Verdachtsmeldungen von Verpflichteten entgegen (§ 365m1 Abs 3 GewO). Die FIU analysiert die Meldungen und leitet relevante Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden oder Behörden weiter. Seit 2024 nutzt die FIU auch das neue IT-System goAML für effizientere Fallbearbeitung.
Gibt es Erleichterungen für Kleinunternehmer beim Geldwäschegesetz?
Ja, § 365q GewO sieht vereinfachte Sorgfaltspflichten für bestimmte Fälle vor. Diese Erleichterungen gelten insbesondere bei geringem Risiko, geringem Transaktionsvolumen und einfachen Geschäftsbeziehungen. Allerdings entfallen die Erleichterungen bei Verdachtshinweisen oder Hochrisiko-Konstellationen. Gewerbetreibende sollten ihre Risikoeinstufung regelmäßig überprüfen und bei Änderung der Geschäftsumstände die Sorgfaltspflichten anpassen.