§ 84a GewO 1994

Prüfen Sie, ob die SeveSO-Bestimmungen (§§ 84a–84m GewO 1994) für Ihren Betrieb anwendbar sind. Der Rechner unterscheidet zwischen oberer und unterer Klasse, prüft Ausschlüsse (ionisierende Strahlung, Deponien) und klärt, ob die Anforderungen Genehmigungsvoraussetzung oder Parteistellung begründen.

Letzte Aktualisierung: 10. 7. 2015 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die europäische Seveso-Richtlinie — benannt nach dem schweren Chemieunfall in Seveso (Italien) 1976 — verpflichtet Mitgliedstaaten zur Einführung eines integrierten Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und zur Begrenzung ihrer Folgen. In Österreich ist die Richtlinie durch den 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994 (§§ 84a bis 84m) umgesetzt.

Anwendungsbereich

Der 8a. Abschnitt gilt für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in bestimmten Mengenschwellen vorhanden sind oder vorhanden sein können. Die Einstufung in obere oder untere Klasse erfolgt nach der Menge und Gefährlichkeit der eingesetzten Stoffe. Betriebe, bei denen die Gefahren ausschließlich durch ionisierende Strahlung verursacht werden, und Deponien sind ausgenommen.

Betriebe der oberen Klasse

Für Betriebe der oberen Klasse gelten erweiterte Pflichten: Erstellung eines Sicherheitsberichts, Führung eines Registers gefährlicher Stoffe, Erstellung eines internen Notfallplans (gemäß § 84h), Meldepflichten und besondere Sorgfaltspflichten. Der interne Notfallplan ist alle drei Jahre zu überprüfen und zu erproben.

Verhältnis zum Genehmigungsverfahren

Ein wesentlicher Aspekt des § 84a Abs. 3 GewO ist, dass die SeveSO-Anforderungen zusätzlich zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 77 und 77a GewO gelten, aber keine eigene Parteistellung begründen. Das heißt: Die Erfüllung der SeveSO-Pflichten entfaltet keine Außenwirkung im Sinne eines Nachbarschutzrechts.

Häufig gestellte Fragen zu § 84a GewO

Was ist der 8a. Abschnitt der GewO (SeveSO)?

Der 8a. Abschnitt der GewO (§§ 84a bis 84m) setzt die EU-Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) um und regelt die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. Ziel ist es, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Die Bestimmungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Gewerberechts-Bestimmungen.

Was bedeutet „obere Klasse" und „untere Klasse"?

Nach § 84b GewO werden die von der SeveSO-Richtlinie erfassten Betriebe in zwei Klassen eingeteilt: Die obere Klasse umfasst Betriebe mit großen Mengen gefährlicher Stoffe; die untere Klasse umfasst Betriebe mit geringeren Mengen. Die Anforderungen für die obere Klasse sind umfangreicher (z. B. Pflicht zu einem internen Notfallplan nach § 84h). Für beide Klassen gelten Meldepflichten und Sicherheitsanforderungen.

Welche Betriebe sind vom 8a. Abschnitt ausgeschlossen?

Vom Anwendungsbereich des § 84a Abs. 4 GewO ausgeschlossen sind: Betriebe, bei denen die Gefahren ausschließlich durch ionisierende Strahlung verursacht werden, und Deponien. Diese Ausschlüsse sind gesetzlich festgelegt, da für diese Bereiche spezielle Regelungen bestehen.

Begründen die SeveSO-Anforderungen Parteistellung im Genehmigungsverfahren?

Nein, nach § 84a Abs. 3 GewO begründen die Anforderungen des 8a. Abschnitts keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach §§ 77 und 77a GewO. Das bedeutet: Die Erfüllung der SeveSO-Anforderungen ist keine zusätzliche Voraussetzung für eine Gewerbeberechtigung, und Nachbarn können sich nicht auf SeveSO-Mängel berufen, um eine Genehmigung anzufechten.

Welche Pflichten gelten für Betriebe der unteren Klasse?

Betriebe der unteren Klasse unterliegen geringeren Pflichten als Betriebe der oberen Klasse. Sie müssen unter anderem in einem Sicherheitsbericht die vorhandenen Gefahrenquellen dokumentieren und der Behörde melden. Die Pflicht zu einem internen Notfallplan (§ 84h) gilt jedoch nur für Betriebe der oberen Klasse.

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