§ 10 GmbHG

Mindesteinzahlung auf Stammeinlagen berechnen — 25%, mindestens €70, mindestens €5.000 gesamt

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: GmbHG § 10 Stammeinlage Mindesteinzahlung

## GmbHG § 10 — Mindesteinzahlung auf Stammeinlagen Das GmbH-Gesetz regelt in § 10 die Mindestanforderungen an die Einzahlung auf Geschäftsanteile. Diese Vorschrift stellt sicher, dass bei der Gründung einer GmbH ein bestimmter Mindestbetrag an Kapital tatsächlich eingezahlt wird, bevor die Gesellschaft eingetragen werden kann. ### Berechnungsregeln Die Mindesteinzahlung folgt einem gestaffelten System. Zunächst gilt: Für jeden Bareinlage-Geschäftsanteil müssen mindestens 25% des Nennwerts eingezahlt werden. Daneben existiert jedoch ein absolutes Minimum von €70 pro Anteil. Wenn also 25% des Nennwerts eines Anteils weniger als €70 ergeben würden, greift stattdessen die €70-Grenze. Besonderheit: Hat ein einzelner Geschäftsanteil einen Nennwert von weniger als €70, so muss dieser Anteil vollständig eingezahlt werden — nicht nur 25%. Das ergibt sich daraus, dass die €70-Grenze als Mindestbetrag pro Anteil gilt, aber nicht über dem Nennwert liegen kann. ### Gesamtes Minimum Zusätzlich zu den per-Anteil-Regelungen müssen die gesamten Bareinlagen zusammen mindestens €5.000 betragen. Dies ist ein weiterer Schutzmechanismus, der auch bei vielen kleinen Anteilen ein Mindestmaß an Kapital sicherstellt. ### Kapitalherabsetzung nach § 6a Wenn eine GmbH ihr Kapital nach § 6a Abs. 2-4 herabgesetzt hat, gelten besondere Regeln. In diesem Fall müssen die Bareinlagen vollständig — also zu 100% — eingezahlt werden. Die üblichen 25%-Regeln sind dann nicht anwendbar. ### Praktische Bedeutung Für Gründer und Gesellschafter ist es essentiell, die Mindesteinzahlungsregeln genau zu kennen. Bei Nichteinhaltung droht die Ablehnung der Firmenbucheintragung. Der Rechner hilft, schnell und zuverlässig zu ermitteln, welcher Betrag mindestens eingezahlt werden muss.

Häufige Fragen zu § 10 GmbHG

Wie hoch ist die Mindesteinzahlung auf Geschäftsanteile einer GmbH?

Nach § 10 GmbHG muss für jeden Bareinlage-Geschäftsanteil mindestens 1/4 (25%) des Nennwerts eingezahlt werden. Dabei gilt jedoch ein absolutes Minimum von €70 pro Anteil. Wenn ein einzelner Anteil einen Nennwert von weniger als €70 hat, muss dieser Anteil vollständig eingezahlt werden. Zusätzlich müssen die gesamten Bareinlagen zusammen mindestens €5.000 betragen.

Was passiert wenn ein Geschäftsanteil weniger als €70 Nennwert hat?

Wenn ein Geschäftsanteil weniger als €70 Nennwert hat, greift die Regel „mindestens €70 pro Anteil" nicht, da der Nennwert niedriger ist. In diesem Fall muss der gesamte Nennwert dieses Anteils eingezahlt werden — also nicht 25%, sondern 100% des Nennwerts dieses kleinen Anteils.

Gilt bei einer Kapitalherabsetzung nach § 6a die normale Mindesteinzahlungsregel?

Nein. Wenn eine GmbH ihr Kapital nach § 6a Abs. 2-4 herabgesetzt hat, müssen die Bareinlagen vollständig — also zu 100% — eingezahlt werden. Die 25%-Regel und die €70-Untergrenze gelten in diesem Fall nicht, da die Kapitalherabsetzung特殊的Erleichterungen für die Einzahlung vorsieht, die stattdessen eine volle Einzahlung erfordern.

Wie wird das Gesamteinzahlungsminimum von €5.000 berechnet?

Das Gesamteinzahlungsminimum von €5.000 ergibt sich nicht direkt aus § 10 GmbHG, sondern ist ein ergänzendes Erfordernis. Wenn die Summe der 25%-Einzahlungen auf alle Anteile zusammen weniger als €5.000 ergibt, gilt das höhere Gesamtninimum von €5.000. Der Rechner berücksichtigt dies automatisch und zeigt die korrekte Mindestgesamteinlage.

Können Sacheinlagen auf die Mindesteinzahlung angerechnet werden?

Nein. Die Mindesteinzahlung nach § 10 GmbHG bezieht sich ausschließlich auf Bareinlagen. Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Maschinen, Patente) können zwar als Sacheinlagen eingebracht werden, müssen aber vollständig erbracht werden und können nicht auf die Bareinzahlungspflicht angerechnet werden. Die Bareinlagen müssen immer in bar bezahlt werden.

Welche Konsequenzen hat es, wenn die Mindesteinzahlung nicht erbracht wird?

Wenn die Mindesteinzahlung nicht vollständig erbracht ist, kann die GmbH nicht zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden. Die Gründer sind gegenüber der Gesellschaft und den Gläubigern zum Ausgleich fehlender Einlagen verpflichtet. Bei wiederholter Nichterfüllung kann die Gesellschaft aufgelöst werden.

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