§ 10a GmbHG

Sacheinlagen-Bewertung und Barzahlungspflicht bei Wertminderung — 5-Jahres-Verjährung

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 10a GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 10a — Sacheinlagen und Wertnachweise: Sacheinlagen müssen durch einen sachverständigen Prüfer bewertet werden. Wenn der Wert der Sacheinlage nach der Gründung sinkt, besteht eine Barzahlungspflicht für die Differenz. Verjährung in 5 Jahren.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 8 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 8 — Gründerprüfung und Sachverständigenbestellung: Der Notar bestellt einen sachverständigen Prüfer für Sacheinlagen.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 10a Sacheinlagen Wertnachweis

## GmbHG § 10a — Sacheinlagen und Wertnachweise Das GmbH-Gesetz regelt in § 10a die Bewertung und den Nachweis von Sacheinlagen bei der Gründung einer GmbH. Diese Vorschrift schützt sowohl die Gesellschaft als auch die übrigen Gesellschafter vor überbewerteten Einlagen. ### Bewertungsverfahren Sacheinlagen müssen durch einen vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfer bewertet werden. Dieser prüft den Wert der eingebrachten Sache und erstattet ein Gutachten. Der ermittelte Wert darf den Nennbetrag des betreffenden Geschäftsanteils nicht übersteigen. ### Barzahlungspflicht bei Wertminderung Wenn der Wert der Sacheinlage nach der Gründung sinkt, besteht eine Barzahlungspflicht für den Differenzbetrag. Der Gesellschafter, der die Sacheinlage erbracht hat, muss den Unterschied zwischen dem ursprünglichen Bewertungswert und dem aktuellen Wert in bar nachzahlen. ### Verjährung Die Barzahlungspflicht verjährt in 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bewertung. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gesellschaft den Differenzbetrag nicht mehr einfordern. ### Praktische Bedeutung Die Regelung des § 10a GmbHG stellt sicher, dass das Stammkapital der GmbH vollständig und tatsächlich aufgebracht wird. Sie verhindert, dass überbewertete Sacheinlagen als Kapitaleinlage anerkannt werden und so das Gesellschaftsvermögen künstlich aufgebläht wird.

Häufige Fragen zu § 10a GmbHG

Was regelt § 10a GmbHG?

§ 10a GmbHG regelt die Bewertung von Sacheinlagen und die Pflichten der Gesellschafter bei Wertminderung. Sacheinlagen müssen sachverständig geprüft werden, und bei Wertminderung nach der Gründung besteht eine Barzahlungspflicht.

Wie werden Sacheinlagen bewertet?

Sacheinlagen müssen durch einen vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfer bewertet werden. Der Prüfer erstattet ein Gutachten über den Wert der Sacheinlage, das der Gesellschaft vorliegt.

Was passiert bei Wertminderung?

Wenn der Wert der Sacheinlage nach der Gründung sinkt, ist der betreffende Gesellschafter verpflichtet, den Unterschiedsbetrag in bar nachzuzahlen. Diese Pflicht besteht solange, bis die volle Einlage erbracht ist.

Wie lange besteht die Barzahlungspflicht?

Die Barzahlungspflicht bei Wertminderung verjährt in 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bewertung. Innerhalb dieser Frist kann die Gesellschaft den Differenzbetrag einfordern.

Welche Sacheinlagen sind zulässig?

Zulässige Sacheinlagen umfassen bewegliche Sachen, Grundstücke, Unternehmen und andere körperliche oder unkörperliche Vermögenswerte. Der Wert der Sacheinlage muss dem Nennbetrag des Geschäftsanteils entsprechen.

Kann die Barzahlungspflicht vertraglich ausgeschlossen werden?

Nein, die gesetzliche Barzahlungspflicht bei Wertminderung kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Eine abweichende Regelung wäre nichtig.

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