Sacheinlagen-Bewertung und Barzahlungspflicht bei Wertminderung — 5-Jahres-Verjährung
Rechtsgrundlage
- § 10a GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 10a — Sacheinlagen und Wertnachweise: Sacheinlagen müssen durch einen sachverständigen Prüfer bewertet werden. Wenn der Wert der Sacheinlage nach der Gründung sinkt, besteht eine Barzahlungspflicht für die Differenz. Verjährung in 5 Jahren.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 8 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 8 — Gründerprüfung und Sachverständigenbestellung: Der Notar bestellt einen sachverständigen Prüfer für Sacheinlagen.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 10a Sacheinlagen Wertnachweis
Häufige Fragen zu § 10a GmbHG
Was regelt § 10a GmbHG?
§ 10a GmbHG regelt die Bewertung von Sacheinlagen und die Pflichten der Gesellschafter bei Wertminderung. Sacheinlagen müssen sachverständig geprüft werden, und bei Wertminderung nach der Gründung besteht eine Barzahlungspflicht.
Wie werden Sacheinlagen bewertet?
Sacheinlagen müssen durch einen vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfer bewertet werden. Der Prüfer erstattet ein Gutachten über den Wert der Sacheinlage, das der Gesellschaft vorliegt.
Was passiert bei Wertminderung?
Wenn der Wert der Sacheinlage nach der Gründung sinkt, ist der betreffende Gesellschafter verpflichtet, den Unterschiedsbetrag in bar nachzuzahlen. Diese Pflicht besteht solange, bis die volle Einlage erbracht ist.
Wie lange besteht die Barzahlungspflicht?
Die Barzahlungspflicht bei Wertminderung verjährt in 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Bewertung. Innerhalb dieser Frist kann die Gesellschaft den Differenzbetrag einfordern.
Welche Sacheinlagen sind zulässig?
Zulässige Sacheinlagen umfassen bewegliche Sachen, Grundstücke, Unternehmen und andere körperliche oder unkörperliche Vermögenswerte. Der Wert der Sacheinlage muss dem Nennbetrag des Geschäftsanteils entsprechen.
Kann die Barzahlungspflicht vertraglich ausgeschlossen werden?
Nein, die gesetzliche Barzahlungspflicht bei Wertminderung kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Eine abweichende Regelung wäre nichtig.