Unverzügliche Firmenbuchanmeldung — Geschäftsführerhaftung bei Verzögerung
Rechtsgrundlage
- § 26 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 26 — Übergang von Geschäftsanteilen: Der Übergang von Geschäftsanteilen ist den Geschäftsführern nachzuweisen und unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Geschäftsführer, die die Anmeldung verzögern, haften zur ungeteilten Hand für daraus entstehende Schäden.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 40 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF) ↗
GmbHG § 40 — Anmeldungen zum Firmenbuch: Geschäftsführer haben alle Tatsachen, die eine Änderung der Firma, des Sitzes oder der Vertretungsberechtigung zur Folge haben, unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden.
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema: GmbHG § 26 Übergang Geschäftsanteile
Häufige Fragen zu § 26 GmbHG
Was regelt § 26 GmbHG?
§ 26 GmbHG regelt den Übergang von Geschäftsanteilen und die Pflicht der Geschäftsführer, diesen unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Bei Verzögerung haften die Geschäftsführer persönlich.
Wann ist die Anmeldung fällig?
Die Anmeldung ist unverzüglich nach dem Übergang fällig. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Eine Verzögerung von mehreren Tagen ohne triftigen Grund kann als schuldhaft angesehen werden.
Welche Haftung tragen die Geschäftsführer?
Geschäftsführer, die die Anmeldung verzögern, haften zur ungeteilten Hand für daraus entstehende Schäden. Diese Haftung ist persönlich und nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Wie lange läuft die Verjährungsfrist?
Die Haftung der Geschäftsführer verjährt in 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung hätte erfolgen müssen. Nach Ablauf dieser Frist können Haftungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Welcher Nachweis ist für den Übergang erforderlich?
Der Übergang ist den Geschäftsführern nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage des Übergabevertrags, des Erbscheins oder anderer geeigneter Dokumente geschehen.
Was passiert wenn die Anmeldung verzögert wird?
Wenn die Anmeldung verzögert wird, können betroffene Personen Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer geltend machen. Die Haftung besteht zur ungeteilten Hand.