§ 26 GmbHG

Unverzügliche Firmenbuchanmeldung — Geschäftsführerhaftung bei Verzögerung

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 26 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 26 — Übergang von Geschäftsanteilen: Der Übergang von Geschäftsanteilen ist den Geschäftsführern nachzuweisen und unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Geschäftsführer, die die Anmeldung verzögern, haften zur ungeteilten Hand für daraus entstehende Schäden.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

  • § 40 GmbH-Gesetz (BGBl. Nr. 15/1963 idgF)

    GmbHG § 40 — Anmeldungen zum Firmenbuch: Geschäftsführer haben alle Tatsachen, die eine Änderung der Firma, des Sitzes oder der Vertretungsberechtigung zur Folge haben, unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden.

    Gültig ab: 1. 1. 2026

Kurz zum Thema: GmbHG § 26 Übergang Geschäftsanteile

## GmbHG § 26 — Übergang von Geschäftsanteilen Das GmbH-Gesetz regelt in § 26 den Übergang von Geschäftsanteilen und legt die Pflichten der Geschäftsführer bei der Firmenbuchanmeldung fest. Diese Vorschrift stellt die Transparenz des GmbH-Eigentums sicher und schützt die Beteiligten vor verspäteten oder unterlassenen Anmeldungen. ### Nachweispflicht Der Übergang von Geschäftsanteilen muss den Geschäftsführern nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann durch Vorlage des Übergabevertrags, des Erbscheins, des Gerichtsbeschlusses oder anderer geeigneter Dokumente erfolgen. Ohne diesen Nachweis sind die Geschäftsführer nicht zur Anmeldung verpflichtet. ### Unverzügliche Anmeldung Nach Erhalt des Nachweises müssen die Geschäftsführer den Übergang unverzüglich zum Firmenbuch anmelden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Im Zweifel sollte die Anmeldung innerhalb weniger Tage nach Erhalt des Nachweises erfolgen. ### Geschäftsführerhaftung Wenn die Geschäftsführer die Anmeldung verzögern, haften sie zur ungeteilten Hand für daraus entstehende Schäden. Diese Haftung ist persönlich und kann nicht auf die Gesellschaft abgewälzt werden. Sie besteht auch dann, wenn die Verzögerung auf Nachlässigkeit oder Unkenntnis beruht. ### Verjährung Die Haftung der Geschäftsführer verjährt in 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung hätte erfolgen müssen. Innerhalb dieser Frist können geschädigte Personen ihre Ansprüche geltend machen. ### Praktische Bedeutung § 26 GmbHG schafft einen klaren Anreiz für Geschäftsführer, Änderungen im Gesellschafterbestand zeitnah zum Firmenbuch anzumelden. Die persönliche Haftung stellt sicher, dass die Geschäftsführer diese Pflicht ernst nehmen.

Häufige Fragen zu § 26 GmbHG

Was regelt § 26 GmbHG?

§ 26 GmbHG regelt den Übergang von Geschäftsanteilen und die Pflicht der Geschäftsführer, diesen unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Bei Verzögerung haften die Geschäftsführer persönlich.

Wann ist die Anmeldung fällig?

Die Anmeldung ist unverzüglich nach dem Übergang fällig. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Eine Verzögerung von mehreren Tagen ohne triftigen Grund kann als schuldhaft angesehen werden.

Welche Haftung tragen die Geschäftsführer?

Geschäftsführer, die die Anmeldung verzögern, haften zur ungeteilten Hand für daraus entstehende Schäden. Diese Haftung ist persönlich und nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Wie lange läuft die Verjährungsfrist?

Die Haftung der Geschäftsführer verjährt in 5 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung hätte erfolgen müssen. Nach Ablauf dieser Frist können Haftungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Welcher Nachweis ist für den Übergang erforderlich?

Der Übergang ist den Geschäftsführern nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage des Übergabevertrags, des Erbscheins oder anderer geeigneter Dokumente geschehen.

Was passiert wenn die Anmeldung verzögert wird?

Wenn die Anmeldung verzögert wird, können betroffene Personen Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer geltend machen. Die Haftung besteht zur ungeteilten Hand.

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